Die einzelnen Vermögenswerte der Erbmasse
War der Erblasser Eigentümer beweglicher Sachen oder auch von Immobilien, so geht dieses Eigentum auf die Erben über. Für den Fall, dass der Erblasser jedoch nur Besitzer einer Sache war und eben nicht Eigentümer, wird auch sein rechtmäßiger Erbe nur Besitzer. Jedoch muss ein Vermögensgegenstand, ob er nun beweglich oder nicht beweglich ist, damit er ein Teil der Erbmasse wird, bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Dabei muss der Erblasser in jedem Fall zum Eintritts des Erbfalls entweder Eigentümer oder Verfügungsberechtigter gewesen sein. Für den Fall, dass es den Gegenstand nicht mehr gibt oder er wurde vom Erblasser zu Lebzeiten verkauft bzw. über ihn wurde anderweitig verfügt, kann er auch nicht mehr ein Teil der Erbmasse sein. Gehört Hausrat zur Erbmasse? Ja- natürlich, auch der Hausrat und das Mobiliar gehören zur Erbmasse, sofern nichts anderes dafür bestimmt wurde durch den Erblasser oder das Gesetz. Dabei hat übrigends eine überlebender Ehepartner normalerweise Anspruch auf den gemeinsamen Hausrat im Erbfall.
Bankguthaben und Kredite
Ebenfalls gehen auch alle Bankkonten in die Erbmasse ein, die für den Erben auch einen Anspruch auf die Auszahlung eines Guthabenbetrages bedeuten. Hierbei hat das zuständige Finanzinstitut dem Erben gegenüber eine Auskunftspflicht. Jedoch kann ein Erblasser auch schon zu Lebzeiten verfügen, dass seine Bankkonten der Erbmasse entzogen werden, wenn er schon zu Lebzeiten durch einen Vertrag bestimmt hat, dass diese Guthaben nach seinem Ableben an eine bestimmte Person übertragen werden.
Allerdings übernimmt ein Erbe auch alle vertraglichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die man als sogenannte Erblasserschulden bezeichnet. Für den Fall, dass der Erblasser z. B. ein Darlehen aufgenommen hatte, ist im Erbfall der Erbe zur Rückzahlung des Darlehens zu den vertraglichen Konditionen verpflichtet. Ferner gilt gilt das Gleiche auch für laufende Verträge, wie z. B. Mietverträge, Verträge mit Versorgungsunternehmen oder Telefonverträge. Zusätzlich gilt dies auch z. B. für eine bestehende Hausratversicherung, bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Erbe diese Verträge wirksam kündigt.
Gewerbliche Schutzrechte und Gestaltungsrechte
Zusätzlich gehen auch gewerbliche Schutzrechte, wie z. B. Patente oder Markenrechte, in die Erbmasse ein. Außerdem werden auch die sogenannten Gestaltungsrechte eines Erblassers Teil der Erbmasse. Hierbei kann es sich z. B. um Anfechtungs-, Rücktritts- oder Wandlungsrechte handeln. Deshalb kann beispielsweise ein Erbe einen bestehenden Vertrag des Erblassers anfechten, wenn dieser z. B. durch eine Täuschung zustande kam.
Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Einige Vermögenswerte sind von einer automatischen Vermögensübertragung ausgenommen. Davon betroffen ist auch die Unternehmensnachfolge durch eine Erbschaft. Hierbei gilt dies z. B. für Beteiligungen eines Erblassers an Personal- oder Kapitalgesellschaften, bei denen immer der Vorrang des Gesellschaftsrechtes gilt. Deshalb beinhalten die meisten Gesellschaftsverträge auch Klauseln für die Nachfolge von Gesellschaftsanteilen für den Fall, dass ein Gesellschafter verstirbt.
Dabei kann dann nur ein Erbe des Gesellschafters neuer Anteilseigner werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag so bestimmt wurde. In diesem Fall würde dann die Unternehmensbeteiligung auch in die Erbmasse eingehen. Hierbei gilt dies grundsätzlich für alle Anteile an Personengesellschaften, wie z. B. einer GbR oder einer OHG. Für den Fall, dass es bei einer OHG an einer Regelung für den Todesfall eines Gesellschafters fehlt, werden die Erben keine Gesellschafter. Zusätzlich wird eine GbR ohne entsprechende Regelung im Falle des Todes eines Gesellschafters sogar aufgelöst nach §727 Abs. 1 BGB. Hingegen sind Anteile an einer KG (Kommanditgesellschaft) oder an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) durchaus vererbbar.
Generell werden zur Absicherung aller Gesellschafter deshalb meist spezielle Nachfolgeklauseln in den Gesellschaftsverträgen vereinbart, die verbindlich regeln, ob die Gesellschaft mit Erben eines Gesellschafters fortgesetzt wird und ggf. sogar, mit welchem Erben. Dabei werden ungeeignete Erben ausgeschlossen, die nicht über die entsprechende Qualifikation verfügen. Hierbei fällt dann in die Erbmasse nur ein durch den Gesellschaftsvertrag definierter Abfindungsanspruch, der zumeist als Zahlungsanspruch gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden kann.
Versicherungen, insb. Lebensversicherungen
Gerade bei Versicherungen gibt es in Bezug auf die Zugehörigkeit zum Nachlass einige Besonderheiten. Dabei muss besonders die Zugehörigkeit der Lebensversicherung zur Erbmasse differenziert betrachtet werden. Im Allgemeinen bestimmt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung schon bei Vertragsabschluss, wer für die Leistung der Lebensversicherung bezugsberechtigt sein soll.
Für den Fall, dass ein Erblasser sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person gleichzeitig ist, hat er also seinen eigenen Tod abgesichert und zumeist eine bezugsberechtigte Person aus seinem Familienkreis bestimmt haben. Dabei wird dann der Anspruch auf die Auszahlung der Lebensversicherungssumme nicht Bestandteil der Erbmasse und die bezugsberechtigte Person erwirbt diesen Auszahlungsanspruch ganz unabhängig von ihrer Stellung als Erbe. Hingegen fällt der Auszahlungsanspruch auf eine Lebensversicherungssumme dann in die Erbmasse, wenn der Erblasser durch seinen Versicherungsvertrag keine bezugsberechtigte Person bestimmt hat.
Ferner haben Erblasser häufig zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Dabei soll diese Versicherung im eigenen Todesfall die Bestattungskosten decken, um die Hinterbliebenen nicht damit zu belasten und keine zusätzlichen Erbfallschulden zu produzieren. Grundsätzlich gehören die Auszahlungen der Sterbegeldversicherung im Todesfall nicht zur Erbmasse. Dabei kann die Auszahlung aus der Sterbegeldversicherungen entweder an die Angehörigen erfolgen oder der Erblasser kann vertraglich auch festlegen, dass das Geld direkt an ein Bestattungsinstitut seiner Wahl geht. Hierbei muss er jedoch zu Lebzeiten mit diesem Institut bereits alle Details besprochen haben.
Nicht vererbliche Rechte
Einige besondere Rechte eines Erblassers sind nach dem Gesetz nicht vererbbar und fallen deshalb auch nicht in die Erbmasse. Hierbei handelt es sich z. B. um das Nießbrauchsrecht an einer Sache, einem Recht oder auch einer Immobilie, das automatisch mit dem Ableben des Rechteinhabers erlischt. Außerdem gilt dies auch für ein Wohnungsrecht, das vom Rechteinhaber immer nur persönlich ausgeübt werden kann. Dabei ist es auch unerheblich, ob ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen war oder nicht. Allerdings kann ein Erbe unter Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten beim Grundbuchamt eine Löschung dieser Rechte veranlassen.
Was schmälert die Erbmasse?
Die Erbmasse eines Nachlasses kann jedoch durch insbesondere durch vorab zu erfüllende Ansprüche deutlich gemindert werden. Hierbei handelt es sich zB. um die Pflichtteilsansprüche von Enterbten, um Ansprüche auf Vermächtnisse oder auch um Kosten, die mit der Erfüllung einer Auflage verbunden sind. Außerdem müssen die Erben auch für die Erbfallschulden aufkommen, sofern der Erblasser keine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat.