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Erbfolge mit Testament – Möglichkeiten, Auswirkung & Pflichtteil

Wer verhindern möchte, dass der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird, muss die Erbfolge mit einem Testament regeln. Sie müssen demnach die Erbfolge nicht dem Gesetzgeber überlassen, sondern können durch einen Erbvertrag oder ein Testament frei bestimmen, wer den Nachlass erhalten soll. Wie lautet die gesetzliche Erbfolge und wie kann man die Erbfolge mit einem Testament beeinflussen? Wie ist der Pflichtteil im Erbrecht geregelt? Dieser Beitrag erklärt Ihnen, worauf Sie bei der Erbfolge mit Testament unbedingt achten sollten und ob der Pflichtteil einen Einfluss auf das Testament hat.
Inhaltsverzeichnis

Erbfolge mit Testament

Anders als bei der Erbfolge ohne Testament kann die Erbfolge mit Testament frei gewählt werden. Der Erblasser hat hier verschiedene Möglichkeiten, seinen Nachlass an Angehörige, Freunde oder Institutionen zu vererben.

In einigen Fällen kommt es vor, dass der Erblasser keine lebenden Erben mehr hat und sein gesamtes Vermögen einem guten Zweck spendet.

Anhand einer letztwilligen Verfügung wie es zum Beispiel das Testament eine ist, kann der Erblasser die Erbfolge frei wählen, sodass die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt wird und sein Nachlass nach seinen Wünschen aufgeteilt werden muss.

Welche Auswirkungen hat ein Testament auf die gesetzliche Erbfolge?

Wer die Erbfolge mit Testament regelt, verdrängt durch das Testament die gesetzliche Erbfolge und setzt diese außer Kraft. Die gesetzliche Erbfolge gilt nur dann, wenn ein Testament keine Erben ernennt und somit keine vollständige Regelung der Erbfolge beinhaltet. Darüber hinaus gilt auch die gesetzliche Erbfolge, wenn das Testament ungültig ist.

Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge teilt die Angehörigen des Erblassers in unterschiedliche Ordnungen ein, wobei die erste Ordnung Vorrang hat. Insbesondere die Abkömmlinge und der Ehepartner des Erblassers kommen gemäß Erbrecht als gesetzliche Erben infrage. In der zweiten Ordnung befinden sich die Eltern und Geschwister des Erblassers und an dritter Stelle sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. Diese Ordnung wird aber außer Kraft gesetzt, wenn der Erblasser vor seinem Tod eine Erbfolge mit Testament oder Erbvertrag festgelegt hat. Wie die gesetzliche Erbfolge lautet, erklären Ihnen unsere Leitartikel „gesetzliche Erbfolge“ und „Erbfolge ohne Testament“ ausführlich.

Das Testament hat vor der gesetzlichen Erbfolge Vorrang

Ein Testament wird aufgesetzt, um die gesetzliche Erbfolge zu suspendieren oder von dieser abzuweichen. Der Erblasser kann in seinem Testament Personen als Erben benennen und andere ausschließen sowie die Erbquote festlegen. Alle Anordnungen müssen beim Eintritt des Erbfalls und der Testamentseröffnung umgesetzt werden. Wer gesetzlicher Erbe gewesen wäre, ist unwichtig. Allerdings kann ein Testament nur dann die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge verdrängen, wenn bei der Erbfolge vollständige Regelungen getroffen werden. Ist das Testament lückenhaft oder ungültig, kann es die gesetzliche Erbfolge nicht ändern. Für eine nicht aufgeteilte Vermögensmasse oder nicht benannte Vermögenswerte gilt dann die gesetzliche Erbfolge.

Nachweis der Erbfolge

Im Erbschein wird der Nachweis der Erbfolge aufgeführt. Der Erbscheinsantrag kann persönlich oder von einem Notar beim Nachlassgericht gestellt werden, welches nach einer Prüfung der Rechtslage einen Erbschein ausstellt, welcher die Erben unter Angabe der Erbquote benennt. Mit dem Erbschein kann die Erbenstellung gegenüber Banken und Versicherungen sowie Behörden nachgewiesen werden. Gegebenenfalls muss bei Immobilienbesitz das Grundbuch mithilfe des Erbscheins berichtigt werden.

Erbfolge mit Testament oder Erbvertrag regeln?

Wer die gesetzliche Erbfolge ausschließen möchte, hat im Grunde unterschiedliche Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln. Zum einen kann die Erbfolge mit einem Testament bestimmt werden und zum anderen mit einem Erbvertrag. Doch welche Wahl ist letztendlich die richtige? Der folgende Abschnitt erläutert Ihnen kurz die Unterschiede zwischen einem Testament und einem Erbvertrag. Für ausführliche Informationen lesen Sie bitte unsere Leitartikel zum Thema.

Testament: Einzeltestament oder Ehegattentestament?

Bei der Erstellung eines Testaments (auch Einzeltestament) sollten Sie darauf achten, dass dieses entweder handschriftlich und unterschrieben ist oder durch einen Notar beurkundet wird. Bei der notariellen Beurkundung übernimmt der Notar sowohl die Formulierung und Beratung als auch die Registrierung des Testaments sowie die Einsendung zur Verwahrung beim Amtsgericht. Somit können Sie gewährleisten, dass das Testament gültig ist.

Ferner ist diese Vorgehensweise hilfreich, um die Testamentseröffnung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Kosten für die Regelung der Erbfolge mit Testament richten sich nach der Höhe des Nachlasses. Ehegatten können in Deutschland ein Ehegattentestament abschließen. Der Erblasser kann das Testament handschriftlich verfassen; beide Ehepartner müssen das Testament unterschreiben. Doch auch beim Ehegattentestament ist eine notarielle Beurkundung sinnvoll.

Der Erbvertrag

Mithilfe eines Erbvertrags kann eine bestimmte Vermögensnachfolge nach dem Tod verbindlich festgelegt werden. Es können selbstverständlich auch Erbverträge zwischen Ehegatten vereinbart werden. Anders als bei einem Testament, das jederzeit durch ein neues Testament aufgehoben und geändert werden kann, können im Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Durch diese können bestimmte Personen verbindlich begünstigt werden. Wurde ein Erbvertrag aufgesetzt, kann dieser nicht mehr beliebig geändert werden, es sei denn der Erblasser hat sich explizit ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Erbverträge müssen notariell beurkundet werden.

Welche Möglichkeiten hat der Erblasser die Erbfolge zu bestimmen?

Ob ein Begünstigter zum Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wird oder nicht, ist abhängig davon, ob eine Gesamtrechtsnachfolge gewünscht ist oder nur einzelne Gegenstände veräußert werden sollen. Möchte der Erblasser mehrere Personen als Erben begünstigen, dann werden sie zur Erbengemeinschaft und zu Gesamtrechtsnachfolgern des Verstorbenen und treten in seine Rechtsposition mit Vermögenswerten und Forderungen sowie Verbindlichkeiten.

Bei der Erbeneinsetzung kann der Erblasser frei wählen, welche Erbquote der jeweilige Erbe erhält. Bei einer Erbengemeinschaft sind aber nur alle Erben gemeinsam verfügungsbefugt. Daher kann es sinnvoll sein, nur die Personen als Erben einzusetzen, die einen Großteil der Vermögensmasse erhalten. Für alle anderen können Vermächtnisse angeordnet werden.

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Welche Rechte bestehen in einer Erbengemeinschaft?

Sobald es mehrere Erben gibt, spricht man von einer Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft müssen die Erben gemeinsam über den Nachlass verfügen und können nur gemeinsam und einstimmig handeln. Um eine erfolgreiche und sinnvolle Einigung zu erzielen, ist das Einverständnis mit anderen Erben ratsam.

Vorerben und Nacherben

In Deutschland ist es möglich, Personen als Vorerben und Nacherbe einzusetzen. Hierbei kann die Erbschaft auch unter bestimmten Voraussetzungen an Nacherben fallen. Somit kann die Vermögensmasse des Erblassers separat von der Vermögensmasse des Vorerbens gehalten werden. Der Erblasser hat die Option, den Vorerben mit Restriktionen zu versehen, sodass er beispielsweise nicht ohne Zustimmung des Nacherben agieren kann.

Erbfolge mit Testament – Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch eine Testamentsvollstreckung die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über seinen Nachlass auf einen Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser hat die Aufgabe das Erbe zwischen den Erben und den Vermächtnisnehmern aufzuteilen oder den Nachlass zu Gunsten der Erben und Vermächtnisnehmer zu verwalten. Meist wird ein Testamentsvollstrecker bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Erben eingesetzt. Eine Testamentsvollstreckung kann aber auch bei mehreren Erben hilfreich sein, um Konflikte zu vermeiden. Sinnvoll ist die Vorgehensweise auch bei Aufteilung von Unternehmenswerten. Bestenfalls wählt man eine Person, die kein Eigeninteresse hat. Beispielsweise einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar.

Erbe ausschlagen

Im Grunde genommen kann der Erblasser jede Person als Erbe einsetzen. Ob man das Erbe als Begünstigter letztendlich antritt, ist einem selbst überlassen. Der Erbe hat die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Erbt man Schulden, dann kann man die Erbschaft beim Amtsgericht ausschlagen. Ebenso sprechen innerfamiliäre Konflikte dafür, eine Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis der Erbschaft beim Nachlassgericht eingehen. Ferner muss die Erklärung notariell beglaubigt werden, sofern sie nicht direkt bei Gericht in der notwendigen Form erklärt wird.

Erbfolge mit Testament und Pflichtteil

Im Hinblick auf den Pflichtteil ist die Erbfolge mit Testament nochmals wichtig, da sich trotz eines vorliegenden rechtskräftigen Testaments die gesetzliche Erbfolge beim Pflichtteil durchsetzt. Wann gilt die gesetzliche Erbfolge für den Pflichtteil? Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass Abkömmlinge und Ehepartner von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Diesen Personen steht im Falle der Enterbung ein sogenannter Pflichtteil trotz Erbfolge mit Testament zu. Gleiches gilt für die Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Wie regelt das Erbrecht den Pflichtteil?

Der Pflichtteil im Erbrecht sichert den Angerhörigen der ersten Ordnung – vor allem Kindern und dem Ehepartner – eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Gemäß Erbrecht ist der Pflichtteil unabhängig von der Erbfolge mit Testament. Somit wird die Testierfreiheit eingeschränkt. Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören, Kinder, adoptierte Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Entfernte Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) und die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling den Pflichtteil verlangt.

Haben Geschwister Anspruch auf Pflichtteil?

Obwohl einige Angehörige einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, damit sie nicht vollständig enterbt werden können, haben Geschwister keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?

Wie hoch der gesetzliche Pflichtteil ist, ist abhängig von der Erbmasse und der gesetzlichen Erbquote. Demzufolge ist es wichtig, dass sich Erben einen Überblick über ihre Ansprüche verschaffen. Nur so kann man den gesetzlichen Erbteil richtig berechnen. Nachdem man die Höhe des gesetzlichen Erbteils berechnet hat, kann man den Pflichtteil ermitteln. Die Pflichtteilshöhe beträgt 50% des gesetzlichen Erbteils. Allerdings müssen bei der Berechnung des Pflichtteils alle anderen enterbten Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der Erbfolge mit Testament helfen ?

Entscheidet sich ein zukünftiger Erblasser, seine Erbfolge durch ein Testament zu regeln, ist es für ihn wichtig zu wissen, inwiefern sich dadurch die ansonsten gültige gesetzliche Erbfolge ändert. Deshalb ist es immer empfehlenswert, diese Regelungswünsche vorab mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu besprechen. Dabei kann dieser die Auswirkungen auf die gesetzlichen Erben aufzeigen und auch prüfen, inwiefern die rechtsgültigen Pflichtteilsansprüche dieser Erben berücksichtigt werden. Ferner kann ein Anwalt für Erbrecht seinen Mandanten auch dazu beraten, ob im individuellen Fall statt einem Einzeltestament ggf. ein Ehegattentestament oder auch ein Erbvertrag eine geeignete Möglichkeit ist, die individuelle Erbfolge zu regeln.

Außerdem informiert er seinen Mandanten auch zu weiteren Möglichkeiten der Vermögensregelung, wie z. B. Schenkungen zu Lebzeiten oder auch Vermächtnisse. Für den Fall, dass in einer zukünftigen Erbengemeinschaft Streitigkeiten zu erwarten sind, kann er auch eine Testamentsvollstreckung empfehlen. Erbfälle sind immer sehr individuelle Situationen, die einer sehr spezifischen Regelung bedürfen. Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht ist dabei ein idealer Partner, der eine professionelle Unterstützung bei der Erarbeitung passender Erbregelungen bieten kann. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Erbfolge mit Testament.

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FAQ: Erbfolge mit Testament

Die Regelung der Erbfolge durch ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Wurde ein wirksames Testament über das gesamte Vermögen errichtet, so sind nur diejenigen Personen Erben, die im Testament erwähnt werden. Auch engste Familienangehörige müssen vom Erblasser nicht bedacht werden.
Grundsätzlich gilt: Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Dabei steht nicht ehelichen Kindern dasselbe Erbrecht zu wie ehelichen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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