Gibt es von einem Erblasser kein gültiges Testament oder einen Erbvertrag, gilt nach dem Erbrecht in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Doch wer erbt wieviel und wieviel steht dem Ehegatten, den Nachkommen, den Stiefkindern bzw. Adoptivkinder laut Gesetzt überhaupt zu? Hier erfahren Sie alles über die gesetzliche Erbfolge in Deutschland und die verschiedenen Erbquoten innerhalb der drei Parentelen.
Nach dem Erbrecht in Deutschland gilt die gesetzliche Erbfolge, wenn ein Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlässt, in dem das Erbe dem eigenen letzten Willen entsprechend individuell aufgeteilt wird.
Sollte eine letztwillige Verfügung vorliegen und in dieser die gesetzliche Erbfolge angeordnet werden, kommt sie natürlich auch zum Tragen. Und für den Fall, dass Erben ein Testament anfechten und erfolgreich sind, wird ebenfalls die gesetzliche Erbfolge angewendet; die Verfügung von Todes wegen verliert dann ihre Gültigkeit.
Nach dem Ehegatten Erbrecht in Deutschland gilt die gesetzliche Erbfolge für verheiratete Paare, nicht aber für unverheiratete Paare und Geschiedene. Selbst wenn eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes noch nicht vollzogen ist, gehen die Noch-Ehepartner leer aus: Es genügt, dass alle Voraussetzungen für die Scheidung zum Todeszeitpunkt erfüllt sind.
Innerhalb der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland wird die Familie für den Erbfall in bestimmte Ordnungen beziehungsweise Linien aufgeteilt. Diese sind nacheinander erbberechtigt. Das heißt, dass die nächste Linie immer nur dann erbt, wenn aus der vorherigen Linie niemand mehr vorhanden ist. In der Fachsprache werden die einzelnen Ordnungen der Erben Parentelen genannt.
Zu den Erben erster Ordnung zählen innerhalb der gesetzlichen Erbfolge die direkten Nachkommen eines Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel. Stiefkinder zählen hier nicht dazu, Adoptivkinder allerdings schon.
Nach dem Erbrecht in Deutschland haben Ehepartner eine Sonderstellung und werden in der gesetzlichen Erbfolge bedacht. Falls keine Kinder vorhanden sind, aber ein Ehepartner, so erben Erbberechtigte zweiter Ordnung neben dem Ehepartner. Der Ehepartner erbt also nicht alles, wenn keine direkten Nachkommen da sind. Kinder hingegen erben alles, wenn kein Ehepartner vorhanden ist; hier kommt die zweite Parentel nach der gesetzlichen Erbfolge dann nicht zum Zug.
Sind auch in der zweiten Ordnung keine Erben mehr vorhanden, kommen nach der gesetzlichen Erbfolge die Erben der dritten Ordnung an die Reihe. Zu diesen zählen die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, also Tanten und Onkel des Erblassers und deren Kinder. Hierbei handelt es sich dann um die Cousins und Cousinen des Erblassers.
Sind auch keine Erben der dritten Ordnung vorhanden, gibt es noch die vierte und die fünfte Erbenordnung. Die vierte Ordnung beinhaltet die Urgroßeltern und deren Kinder. Die fünfte Ordnung sind solche, die mit dem Erblasser beziehungsweise deren Eltern und Großeltern in einem entfernten verwandtschaftlichen Verhältnis stehen.
Die gesetzliche Erbfolge regelt die Erbreihenfolge durch die Aufteilung der Erben in verschiedene Ordnungen. Bei den verschiedenen Ordnungen kommt bei der gesetzlichen Erbfolge das Prinzip „jung vor alt“ zum Tragen, während innerhalb der Ordnungen nach dem Prinzip „alt vor jung“ vererbt wird: Das Kind eines Erblassers erbt beispielsweise vor Enkelkindern.
Alle Erben einer Parentel bilden nach dem gesetzlichen Erbrecht in Deutschland eine sogenannte Erbengemeinschaft. Jeder Erbe aus der Erbengemeinschaft erbt dann je nach Erbenkonstellation nach einer bestimmten Erbquote seinen gesetzlichen Erbteil. Der gesetzliche Erbteil ist nicht zu verwechseln mit dem Pflichtteil, der einem bestimmten Personenkreis zusteht:
Die gesetzliche Erbfolge für Kinder ist im deutschen Erbrecht eindeutig geregelt. Die Kinder stehen neben einem Ehepartner des Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge an erster Stelle, gehören also zu den Erben erster Ordnung. Hinterlässt ein Erblasser keinen Ehepartner, so erben die Kinder zu gleichen Teilen die gesamte Hinterlassenschaft. Ist ein Ehepartner vorhanden und lebte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), so erbt dieser die Hälfte der Hinterlassenschaft und die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt.
Die Erbfolge ohne Testament unterscheidet sich von der Erbfolge mit Testament. Die Ausnahme ist, wenn im Testament die gesetzliche Erbfolge angeordnet wird. Mit Testament wird die gesetzliche Erbfolge, von den Pflichtteilen abgesehen, außer Kraft gesetzt. Eine Erbfolge mit Testament nennt man auch gewillkürte Erbfolge.
Die Enkel eines Erblassers gehören wie dessen Kinder innerhalb der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben erster Ordnung. Sie erben aber nur dann, wenn ihr Elternteil, das Kind des Erblassers war, nicht mehr lebt. In diesem Fall treten sie an die Stelle des Elternteils, das geerbt hätte, wenn es noch am Leben gewesen wäre. Ein Enkelkind eines Erblassers erbt innerhalb der gesetzlichen Erbfolge für Enkel beispielsweise in diesem Fall:
Ein Erblasser hatte zwei Kinder, von denen eines bereits tot ist. Das verstorbene Kind hat aber selbst zwei Nachkommen, die Enkel des Erblassers. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt das noch lebende Kind die Hälfte der Verlassenschaft. Dessen Kinder, falls vorhanden, erben nichts, obwohl sie auch Enkel des Erblassers sind. Die Enkel, deren Elternteil verstorben ist, treten an dessen Stelle und teilen sich die restlichen fünfzig Prozent des Erbes, erhalten also je 25 Prozent.
Hinterlässt der Erblasser zusätzlich eine Ehefrau, mit der er in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, ändert sich die gesetzliche Erbfolge Beispiel wie folgt:
Innerhalb der gesetzlichen Erbfolge zählen Geschwister zu den Erben zweiter Ordnung. Sie erben also nur dann, wenn von den Erben der ersten Ordnung niemand mehr vorhanden ist. Die gesetzliche Erbfolge für Geschwister sieht allerdings auch in der zweiten Ordnung ein Erbe nur unter der Voraussetzung vor, dass die Eltern des Erblassers bereits tot sind.
Wenn nicht, sind diese nach dem Prinzip „alt vor jung“ innerhalb der Parentel vor den Geschwistern dran. Die gesetzliche Erbfolge bei Geschwistern sieht vor, dass Halbgeschwister und Adoptivgeschwister den Vollgeschwistern gleichgestellt sind. Stiefgeschwister werden innerhalb der gesetzlichen Erbfolge jedoch nicht berücksichtigt.
Bei der gesetzlichen Erbfolge mit Testament können Geschwister natürlich vorrangig bedacht werden. Allerdings können Geschwister durch die Umgehung der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügungen von Todes wegen auch leer ausgehen. Begründen muss ein Erblasser dies nicht, weil Geschwister auch bei der gewillkürten Erbfolge nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen.
Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil sind zwei verschiedene Dinge: Findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung, erhalten die Pflichtteilsberechtigten meist mehr als ihren gesetzlichen Pflichtteil. Wenn ein Testament vorliegt, können Pflichtteilsberechtigte weniger erben als bei der gesetzlichen Erbfolge. In jedem Fall erhalten sie aber ihren Pflichtteil, der je nach Konstellation nach einer bestimmten Quote berechnet wird. Erbfolge und Pflichtteil sind also so charakterisiert, dass die gesetzliche Erbfolge den Pflichtteil immer beinhaltet, die Berechtigten aber meist mehr als diesen erhalten. Bekommen sie nur den Pflichtteil, liegt ein Testament vor, durch das die gesetzliche Erbfolge umgangen wird.
Die gesetzliche Erbfolge Ehegatte sieht vor, dass Ehegatten neben den Verwandten der ersten Ordnung erben. Allerdings erben sie, wenn keine Kinder vorhanden sind (anders als Kinder, wenn kein Ehepartner vorhanden ist), nicht die gesamte Erbschaft, sondern erben neben der zweiten Parentel.
Die Erbfolge von Kindern aus erster Ehe bleibt von dem neuen Ehepartner unberührt. Bei der Erbfolge ohne Testament für ein kinderloses Ehepaar gilt die gesetzliche Erbfolge: Die Ehefrau erbt neben den Erben zweiter Ordnung; es sei denn, es sind Kinder aus erster Ehe des Erblassers vorhanden. Dann teilen sich der neue Ehepartner und die Kinder aus den vorangegangenen Ehen das Erbe.
Für Unverheiratete gilt das das Ehegatten Erbrecht nicht. Wer seinen Lebenspartner ohne Heirat absichern möchte, muss ein Testament oder einen Erbvertrag abschließen. Eine weitere Möglichkeit, den Partner abzusichern, sind Schenkungen zu Lebzeiten. Diese können sich unter Umständen wegen der im Vergleich zur Erbschaftssteuer manchmal niedrigeren Schenkungssteuer lohnen.
Bei der Erbfolge Ehefrau beziehungsweise Erbfolge Ehemann wird zwischen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft unterschieden.
Wenn ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, so erhält der Überlebende nach dem gesetzlichen Erbrecht zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil eine Pauschale von 25 Prozent. Dies führt beispielsweise zu folgenden Erbsituationen:
Sie haben also, falls kein Testament vorliegt, nach der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf das Erbe. Falls ein Testament vorliegt, haben sie Anspruch auf einen Pflichtteil. Angeheiratete Kinder und Stiefkinder haben weder einen gesetzlichen Erbanspruch noch Anspruch auf ein Pflichtteil.
Damit ein Neffe oder eine Nichte Onkel oder Tante nach der gesetzlichen Erbfolge beerben kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Sind weder Kinder noch Ehepartner da, erbt die zweite Parentel nach der gesetzlichen Erbfolge allein. Unter Umständen können die Konstellationen recht kompliziert sein. Fragen Sie im Zweifelfall Ihren Anwalt für Erbrecht in Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Dortmund, München, sowie in weiteren deutschen Städten um Hilfe und lassen sich beraten.
Wenn im Testament eingesetzte Erben das Erbe ausschlagen, wird die gesetzliche Erbfolge angewendet. Wenn nur ein Teil einer Erbengemeinschaft das Erbe ausschlägt, wird nur auf diesen Teil das gesetzliche Erbrecht angewendet.
Wenn kein Testament vorliegt und ein gesetzlicher Erbe sein Erbe ausschlägt, geht dessen Teil auf die anderen gesetzlichen Erben über; es wird so verfahren, als hätte der das Erbe ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.
Enterbt werden können grundsätzlich nur Pflichtteilsberechtigte. Alle anderen können durch ein Testament ohne Begründung vom Erbe ausgeschlossen werden. Wer einen Pflichtteilsberechtigten enterben möchte, kann dies allerdings nur unter ganz besonderen Umständen und sollte bedenken, dass eine Enterbung oft zu einem Erbstreit führt, weil die Enterbten das Testament anfechten.
Falls Sie von Erbstreitigkeiten betroffen sind, verlassen Sie sich unbedingt auf die Expertise eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts.
Ansprüche aus der gesetzlichen Erbfolge verjähren spätestens nach dreißig Jahren. Ab Kenntnis des Erbfalls gilt nach § 195 BGB eine Frist von drei Jahren, die am Ende des Jahres beginnt, ab dem der Anspruch besteht.
Wenn Sie Fragen zur gesetzlichen Erbfolge haben oder einen Rechtsbeistand benötigen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Erbrecht, der Sie kompetent unterstützen und beraten kann.
Bei der Erbfolge ohne Testament bedeutet dies das Folgende im Detail: Zunächst erben Ehepartner und Kinder. Ist der Erblasser nicht verheiratet, dann erben nur die Kinder. Ist ein Kind verstorben, dann erben dessen Kinder (Enkelkinder des Erblassers).
Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der überlebende Partner nach gesetzlicher Erbfolge zunächst immer ein Viertel des Nachlasses. Ist man verheiratet, hat jedoch keinen Ehevertrag, erhöht sich der Erbteil des Partners auf die Hälfte.
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