Erbfolge Ehepartner?
Die gesetzliche Erbfolge Ehegatte sieht vor, dass Ehegatten neben den Verwandten der ersten Ordnung erben. Allerdings erben sie, wenn keine Kinder vorhanden sind (anders als Kinder, wenn kein Ehepartner vorhanden ist), nicht die gesamte Erbschaft, sondern erben neben der zweiten Parentel.
Die Erbfolge von Kindern aus erster Ehe bleibt von dem neuen Ehepartner unberührt. Bei der Erbfolge ohne Testament für ein kinderloses Ehepaar gilt die gesetzliche Erbfolge: Die Ehefrau erbt neben den Erben zweiter Ordnung; es sei denn, es sind Kinder aus erster Ehe des Erblassers vorhanden. Dann teilen sich der neue Ehepartner und die Kinder aus den vorangegangenen Ehen das Erbe.
Für Unverheiratete gilt das das Ehegatten Erbrecht nicht. Wer seinen Lebenspartner ohne Heirat absichern möchte, muss ein Testament oder einen Erbvertrag abschließen. Eine weitere Möglichkeit, den Partner abzusichern, sind Schenkungen zu Lebzeiten. Diese können sich unter Umständen wegen der im Vergleich zur Erbschaftssteuer manchmal niedrigeren Schenkungssteuer lohnen.
Bei der Erbfolge Ehefrau beziehungsweise Erbfolge Ehemann wird zwischen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft unterschieden.
Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft?
Wenn ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, so erhält der Überlebende nach dem gesetzlichen Erbrecht zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil eine Pauschale von 25 Prozent. Dies führt beispielsweise zu folgenden Erbsituationen:
- Sind Kinder vorhanden, erbt der Ehepartner einen gesetzlichen Erbteil von 25 Prozent. Zusätzlich erhält er die Pauschale der Zugewinngemeinschaft von 25 Prozent. Der Ehepartner erbt also die Hälfte der Verlassenschaft, die andere Hälfte erhalten die Kinder.
- Sind keine Kinder beziehungsweise Nachkommen vorhanden, erbt die Ehefrau nach dem gesetzlichen Erbrecht einen gesetzlichen Erbteil von 50 Prozent. Zusätzlich erhält sie die Pauschale der Zugewinngemeinschaft von 25 Prozent. Sie erbt also 75 Prozent der Hinterlassenschaft, 25 Prozent gehen an die Erben zweiter Ordnung.
- Erbfolge Gütertrennung
- Die gesetzliche Erbfolge bei Gütertrennung ist individuell geregelt und bedeutet, dass ein Paar einen Ehevertrag geschlossen hat. Meist richtet sich der Erbanteil hier nach der Anzahl der Kinder:
- bei einem Kind erben Ehepartner und Kind jeweils die Hälfte
- bei zwei Kindern erben die Kinder und der Ehepartner je ein Drittel
- bei drei oder mehr Kindern erben die Kinder gemeinsam drei Viertel und der Ehepartner ein Viertel
an Stelle verstorbener Kinder treten deren Nachkommen
Erbfolge bei angeheirateten Kindern - Angeheiratete Kinder und Stiefkinder werden innerhalb der gesetzlichen Erbfolge nur bedacht, wenn sie adoptiert werden. Uneheliche Kinder und in eine Ehe geborene Kinder haben dieselben Rechte, ebenso wie Halbgeschwister zählen sie zur ersten Parentel.
Sie haben also, falls kein Testament vorliegt, nach der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf das Erbe. Falls ein Testament vorliegt, haben sie Anspruch auf einen Pflichtteil. Angeheiratete Kinder und Stiefkinder haben weder einen gesetzlichen Erbanspruch noch Anspruch auf ein Pflichtteil.
Erbfolge alleinstehende Onkel
Damit ein Neffe oder eine Nichte Onkel oder Tante nach der gesetzlichen Erbfolge beerben kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es dürfen keine direkten Nachkommen vorhanden sein.
- Die Eltern des Erblassers, also die Großeltern von Nichte beziehungsweise Neffe, müssen tot sein.
- Das mit dem verstorbenen Onkel beziehungsweise der verstorbenen Tante verschwisterte Elternteil von Nichte beziehungsweise Neffe muss tot sein. Ansonsten steht dieses in der gesetzlichen Erbfolge vor Nichte beziehungsweise Neffe.
Erbfolge kinderlose Ehe
Bei einer kinderlosen Ehe kommt es beim gesetzlichen Erbrecht darauf an, ob vom Erblasser Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind oder nicht. Je nach dem erben diese neben dem Ehepartner oder der Ehepartner erbt neben der zweiten Parentel.
Sind weder Kinder noch Ehepartner da, erbt die zweite Parentel nach der gesetzlichen Erbfolge allein. Unter Umständen können die Konstellationen recht kompliziert sein. Fragen Sie im Zweifelfall Ihren Anwalt für Erbrecht in Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Dortmund, München, sowie in weiteren deutschen Städten um Hilfe und lassen sich beraten.
Erbfolge bei Ausschlagung des Erbes
Wenn im Testament eingesetzte Erben das Erbe ausschlagen, wird die gesetzliche Erbfolge angewendet. Wenn nur ein Teil einer Erbengemeinschaft das Erbe ausschlägt, wird nur auf diesen Teil das gesetzliche Erbrecht angewendet.
Wenn kein Testament vorliegt und ein gesetzlicher Erbe sein Erbe ausschlägt, geht dessen Teil auf die anderen gesetzlichen Erben über; es wird so verfahren, als hätte der das Erbe ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.
Erbfolge bei Enterbung
Enterbt werden können grundsätzlich nur Pflichtteilsberechtigte. Alle anderen können durch ein Testament ohne Begründung vom Erbe ausgeschlossen werden. Wer einen Pflichtteilsberechtigten enterben möchte, kann dies allerdings nur unter ganz besonderen Umständen und sollte bedenken, dass eine Enterbung oft zu einem Erbstreit führt, weil die Enterbten das Testament anfechten.
Falls Sie von Erbstreitigkeiten betroffen sind, verlassen Sie sich unbedingt auf die Expertise eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts.
Kann die Erbfolge verjähren?
Ansprüche aus der gesetzlichen Erbfolge verjähren spätestens nach dreißig Jahren. Ab Kenntnis des Erbfalls gilt nach § 195 BGB eine Frist von drei Jahren, die am Ende des Jahres beginnt, ab dem der Anspruch besteht.
Wenn Sie Fragen zur gesetzlichen Erbfolge haben oder einen Rechtsbeistand benötigen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Erbrecht, der Sie kompetent unterstützen und beraten kann.