Darüber hinaus können auch Eltern pflichtteilsberechtigt sein. Zu beachten ist auch, dass nicht jede pflichtteilsberechtigte Person gleichzeitig einen Anspruch auf den Pflichtteil hat. Hat der Erblasser Kinder, dann sind die Enkel zwar pflichtteilsberechtigt, haben aber keinen Anspruch und können demnach auch keine Pflichtteilsansprüche durchsetzen. Sind allerdings die Eltern der Enkel (die Kinder des Erblassers) verstorben, dann besteht Anspruch auf den Pflichtteil für die Enkel.
Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern
Prinzipiell besteht erst nach dem Tod des Erblassers im Erbfall ein Anspruch auf den Pflichtteil, allerdings muss der Pflichtteilsberechtigte nicht bis dahin warten. Den Pflichtteil kann man bereits zu Lebzeiten einfordern, allerdings muss der Erblasser damit einverstanden sein. Wer zu Lebzeiten den Pflichtteil einfordern möchte, muss einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben und erhält hierfür eine Abfindungszahlung. Der Verzicht gewährleistet, dass er im Erbfall keine Pflichtteilsansprüche durchsetzen wird. Die Abfindungszahlung kann individuell zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden, sollte aber ungefähr dem künftig zu erwartenden Pflichtteil entsprechen, um keine finanziellen Nachteile für den Erben zu haben.
Allerdings kann in einigen Fällen auch eine niedrigere Abfindungszahlung für den Pflichtteilsberechtigten sinnvoll sein, insbesondere dann, wenn damit zu rechnen ist, dass die anderen Erben im späteren Erbfall die Auszahlung des Pflichtteils verweigern. Dann kann es passieren, dass der Pflichtteilsberechtigte mit langwierigen Klageverfahren rechnen muss und fährt eventuell mit einer etwas geringeren Abfindungszahlung besser. Ob er den Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern sollte, muss der Pflichtteilsberechtigte im jeweiligen Einzelfall für sich selbst entscheiden. Jedoch kann eine anwaltliche Beratung hilfreich sein, um einen genauen Überblick über die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten zu erhalten. Kontaktieren Sie einen unserer erfahrenen Spezialisten für Erbrecht.
Pflichtteilsanspruch durch Erbausschlagung
Sie sind Erbe, allerdings ist der Erbteil sehr gering und liegt unter dem Wert des gesetzlichen Pflichtteils? Dann sollten Sie das Erbe ausschlagen und ihren Pflichtteil durchsetzen. Dies kann auch passieren, wenn ein Nacherbe oder ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde oder Sie als Erbe mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wurden. Dann sollten Sie Ihren Pflichtteil durchsetzen, um ein höheres Erbe zu erhalten. Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht kann prüfen, ob die Belastung beseitigt werden kann. Hier sollten Sie schnell reagieren, denn die Frist beträgt nur 6 Wochen.
Darüber hinaus sollte auch geprüft werden, ob sich eine Erbausschlagung lohnt, wenn man lediglich ein Vermächtnis erhalten hat. Schlägt man dieses aus, kann man Pflichtteilsansprüche durchsetzen. Möglicherweise kann man sogar ohne eine Ausschlagung Ansprüche geltend machen. Dies sollte ein Experte für Erbrecht genau prüfen.
Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen nach Enterbung
Trotz Testament kann man den Pflichtteil einfordern, insbesondere dann, wenn eine Enterbung durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgte. Wurde ein pflichtteilberechtigter Angehöriger enterbt, kann er den Pflichtteil durchsetzen. Nicht immer sind Testamente formwirksam, daher sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, um Ihre Situation genauer zu untersuchen. Gegebenenfalls kann der Experte das Testament für Sie anfechten und somit nicht nur Ihren Pflichtteil durchsetzen, sondern dafür sorgen, dass Sie ihren gesetzlichen Erbteil erhalten. Den Pflichtteil trotz Testament einfordern, geht auch dann, wenn man in einem Testament als Erbe genannt wird. In diesem Fall ist wieder zu prüfen, ob eine Erbausschlagung vorteilhaft ist, um höhere Pflichtteilsansprüche durchsetzen zu können.