Wie kann ich eine Erbengemeinschaft auflösen? – Vorgehensweise
Sind sich alle Erben bezüglich der Auflösung der Erbengemeinschaft einig, kann eine Auseinandersetzung bzw. Aufteilung erfolgen. Die nachfolgenden Punkte zeigen, wie man eine Erbengemeinschaft auflösen kann, wenn alle Erben gemeinsam eine Auflösung anstreben bis die Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist.
- Nachlassermittlung: Bevor die Erben die Erbengemeinschaft auflösen können, muss der Nachlasswert ermittelt werden. Hierfür müssen sich die Erben an die Finanzinstitute wenden, die nach Vorlage des Erbscheins oder eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll Auskunft über die Konten des Erblassers geben. Möchte die Erbengemeinschaft das Konto auflösen, muss sie auch die Schulden des Erblassers berücksichtigen, die ebenfalls zum Nachlass gehören. Ist das Erbe überschuldet, sollte man eine Erbausschlagung vorziehen. Sollte ein Miterbe über die Höhe des Nachlasses Bescheid wissen, muss er den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft darüber Auskunft erteilen. Die Erben haben gewisse Verpflichtungen gegenüber der Erbengemeinschaft.
- Nachlassschulden bezahlen: Will man die Erbengemeinschaft auflösen, muss man zunächst die Nachlassschulden begleichen. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, einige Nachlassgegenstände zu veräußern.
- Schenkungen und Zuwendungen zu Lebzeiten: Fanden Schenkungen oder Zuwendungen zu Lebzeiten statt, sind die Erben verpflichtet darüber Auskunft zu geben. Eventuell sind die Vermögenswerte ausgleichungspflichtig (siehe auch Pflichtteilsergänzungsanspruch); dies ist abhängig davon, wann die Schenkungen erfolgten.
- Pflegeleistungen: Beachten Sie auch die Pflegeleistungen, denn diese müssen ebenfalls eingerechnet werden. Wurde der Erblasser von einem Miterben gepflegt und hat dieser kein Entgelt erhalten, dann hat er einen Anspruch auf Ausgleich von den anderen Miterben. Jedoch muss der Ausgleich an die Pflegedauer und den Umfang der Leistungen sowie den Nachlasswert angepasst sein.
- Nachlassgegenstände verteilen: Die Erbengemeinschaft kann Regeln für die Verteilung der Nachlassgegenstände frei bestimmen. Meist nehmen sich die einzelnen Miterben nach gegenseitiger Absprache Gegenstände aus dem Nachlass. Geld und Wertpapiere werden entsprechend ihrer Anteile aufgeteilt.
- Nachlassgegenstände verkaufen: Ist eine Teilung der Nachlassgegenstände nicht möglich, müssen diese von den Erben verkauft werden. Der Erlös wird dann unter den Miterben aufgeteilt. Bei der Übertragung von Immobilien muss eine notarielle Beurkundung erfolgen, ansonsten genügt eine formlose Einigung. Kann sich die Erbengemeinschaft beim Verkauf eines Grundstücks oder eines Hauses nicht einigen, muss eine Teilungsversteigerung vorgenommen werden.
- Erbschaftssteuer: Vom Nachlasswert können die Erbfallkosten (Erbschein, Bestattung, Testamentseröffnung) abgezogen werden. Ebenso sollte man an die Steuern beim Auflösen der Erbengemeinschaft denken. Auf den verbleibenden Nachlass müssen die Erben je nach Anteil die Erbschaftssteuern zahlen.
Erbengemeinschaft auflösen und alle anderen Erben der Erbengemeinschaft auszahlen
Man kann eine Erbengemeinschaft auflösen, indem ein Erbe alle anderen Miterben auszahlt. Somit wird ein Erbe Alleineigentümer des Erbes. Bei der Berechnung des Nachlasswertes spielt nicht der Geldwert, der zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war, eine Rolle, sondern der Wert am Tag der Auflösung der Erbengemeinschaft. Für die Ermittlung kann ein erfahrener Gutachter beauftragt werden, der den Nachlasswert akkurat ermittelt. Anhand der Schätzung kann der Auszahlungsbetrag für die Miterben festgelegt werden. Möchte man die Erbengemeinschaft auflösen, indem ein Erbe die anderen auszahlt, müssen sich alle Erben diesbezüglich einig sein.
Erbengemeinschaft auflösen und den Nachlass an Dritte verkaufen
Die Auszahlung der anderen Erben, um die Erbengemeinschaft auflösen zu können, wird in der Praxis selten angewendet. Da diese Herangehensweise oftmals mit hohen Kosten verbunden ist, wird sie eher vermieden. Eine weitere Möglichkeit, wie die Erben die Erbengemeinschaft auflösen können, besteht darin, den gesamten Nachlass an Dritte zu veräußern. Möchte die Erbengemeinschaft ein Grundstück nicht behalten, kann sie dieses an eine dritte Person verkaufen. Doch auch bei dieser Variante müssen sich alle Erben einig sein. Der Erlös wird unter den Erben der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
Erbengemeinhaft auflösen durch Versteigerung
Eine weitere Option, wie man die Auflösung einer Erbengemeinschaft erzwingen kann, ist die Teilungsversteigerung, die einer Zwangsversteigerung ähnelt. Allerdings sollte man eine Erbengemeinschaft nicht durch Versteigerung auflösen, wenn man befürchtet, dass eine Immobilie oder ein Grundstück unter dem errechneten Verkehrswert versteigert wird.
Wie bei einer Zwangsversteigerung kann der Verkehrswert weit unter oder über dem errechneten Verkehrswert liegen. Wer die Erbengemeinschaft durch Versteigerung auflösen möchte, bedarf nicht der Zustimmung aller Miterben.
Sind sich die Erben nicht einig, so greift die gesetzliche Regelung zur Verteilung des Nachlasses. Demnach müssen alle Nachlassgegenstände ohne Wertverlust teilbar gemacht werden, d.h. alle Grundstücke, Immobilien und vermögenden Gegenstände müssen in einen Geldwert umgewandelt werden. Können sich die Erben nicht einigen, führt die Aufteilung des Nachlasses nur über den Weg der Teilungsversteigerung. Gehen die Unstimmigkeiten weiter, so muss die Aufteilung des Nachlasses über eine Erbauseinandersetzungsklage erfolgen.
Erbengemeinschaft auflösen durch Abschichtung
Möchte man aus der Erbengemeinschaft austreten, ohne die Erbengemeinschaft auflösen zu müssen, kann man dies über eine sogenannte Abschichtung tun. Ein Erbe kann gegen eine Abfindungszahlung seine Mitgliedschaftsrecht und den Erbteil an die Erbengemeinschaft abgeben.
Dadurch findet keine Auflösung der Erbengemeinschaft statt, aber einzelne Miterben können die Erbengemeinschaft verlassen. Da ein Erbe lediglich seine Rechte überträgt und keine Person begünstigt, reicht ein formfreier Abschichtungsvertrag aus. Für die Zahlung einer Abfindung ist allerdings eine notarielle Beurkundung sinnvoll. Sollen hingegen Geschäftsteile übertragen werden, dann ist eine Beglaubigung notwendig.
Kosten für die Erbengemeinschaft
Es fallen keine Anwalts- oder Notarkosten an, wenn die Erben einvernehmlich die Erbengemeinschaft auflösen. Erst bei Unstimmigkeiten muss ein Notar oder Anwalt engagiert werden, wodurch Kosten für die Erbengemeinschaft bzw. die einzelnen Erben entstehen.
Will ein Erbe aus der Erbengemeinschaft austreten, dann schreibt das Erbrecht vor, dass der Miterbe eine notarielle Beurkundung benötigt, wenn er über seinen Anteil des Erbes verfügen und ihn verkaufen möchte. Möchte er die Auflösung der Erbengemeinschaft erzwingen, können Kosten anfallen. Allerdings ist eine Rechtsberatung sehr sinnvoll, um seine Rechte allumfassend wahrnehmen zu können und alle Ansprüche geltend zu machen. Je nach Erbfall und Umfang des Nachlasses kommen weitere Kosten auf die Erbengemeinschaft zu:
- Kosten für den Testamentsvollstrecker.
- Kosten für die notarielle Beurkundung der Liegenschaftsübertragung (z.B. Immobilien).
- Kosten für einen Erbschein.
Bei Konflikten zwischen den Erben: Gerichts- und Anwaltskosten.
Kosten für Gutachten, um den Vermögenswert zu bestimmen.