Die Zuwendung der lebzeitigen Ausstattung
Die wichtigste Zuwendungsart von Eltern an ihre Abkömmlinge ist die lebzeitige Ausstattung. Dabei zählen zur lebzeitigen Ausstattung z. B. die Aussteuer zur Hochzeit (evtl. auch Immobilie), eine Übernahme von Schulden oder auch eine Starthilfe zur Existenzgründung. In vielen anderen Fällen ist auf den Einzelfall abzustellen, um zu bewerten, ob Zuwendungen als eine lebzeitige Ausstattung anzusehen sind.
Allerdings ist eine derartige Zuwendung ist immer dann ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag oder bei der Vornahme der Zuwendung nichts anderes angeordnet hat. Jedoch sind derartige Vereinbarungen von Ausgleichspflichten im Testament bei Zuwendungen in der Praxis relativ selten und deshalb führt die Annahme einer lebzeitigen Ausstattung in den meisten Fällen auch zu einer Ausgleichspflicht.
Wie erkennt man eine Ausstattung als Zuwendung?
Insbesondere die Abgrenzung von Ausstattungen von freigiebigen Schenkungen bereitet in der Praxis oft Probleme. Dabei grenzt sich eine Zuwendung als Ausstattung von einer Schenkung insbesondere dadurch ab, dass sie vom späteren Erblasser in der Befolgung einer sogenannten sittlichen Pflicht gewährt werden. Deshalb ist im Gegensatz zu einer Schenkung eine Ausstattung für das empfangende Kind regelmäßig Existenz relevant, weil die Ausstattung z. B.
- zur Unterstützung bei einer Heirat (z. B. Haus) oder
- zur Begründung einer beruflichen Lebensstellung oder
- zur Erhaltung der wirtschaftlichen oder sonstigen Lebensstellung
des Kindes gewährt wird.
Jedoch ist immer nur der angemessene Teil der Zuwendung als Ausstattung zu bewerten. Eine darüber hinausgehende Übermaß Ausstattung (z. B. Immobilie) ist dann als Schenkung zu bewerten und sie ist deshalb auch nicht ausgleichspflichtig. Allerdings kann diese Mehrzuwendung Auswirkungen im Pflichtteilsergänzungsrecht haben. Generell besteht bei notariellen Übertragungsakten oftmals Unklarheit, ob tatsächlich eine Ausstattung vorliegt, weil zumeist nur von einer Übertragung, einer Zuwendung“ oder auch einer Übergabe gesprochen wird. Deshalb ist es immer notwendig, im Einzelfall zu ermitteln, mit welcher Zielrichtung eine Zuwendung erfolgt.
Wiederkehrende Leistungen
Außerdem sind auch wiederkehrende Leistungen von der Ausgleichspflicht betroffen. Dabei versteht man unter diesem Begriff immer laufende und gleichmäßig hohe Geldzuwendungen, die einen Unterhaltscharakter haben. Hierbei können das z. B. regelmäßige Unterstützungen der Eltern an ihre Kinder zur Sicherung des Lebensunterhalts sein. Jedoch sind diese Zuwendungen nur dann ausgleichspflichtig, wenn sie in einer Höhe stattfinden, die über den normalen Vermögensstatus eines Erblassers deutlich hinausgehen.
Dabei ist bei Zuschüssen immer nur der Anteil an den regelmäßigen Zuschüssen ausgleichspflichtig, der gemessen an den Vermögensverhältnissen der Eltern über ein angemessenes Maß hinausgeht. Deshalb muss hier immer im konkreten Fall auch geprüft werden, ob ein Erblasser den anderen Kindern ggf. vergleichbare wirtschaftliche Zuwendungen hat zukommen lassen oder ob er für die Zuwendungen seinen eigenen Vermögensstamm angreifen musste.
Zuschüsse zur Ausbildung
Auch Zuschüsse zu einer Berufsausbildung oder Fortbildung für ein höheres Ausbildungsniveau gehören zu den ausgleichspflichtigen Zuwendungen, wenn diese in ihrer Höhe über den normalen Vermögensverhältnissen des Erblassers liegen. Dabei ist dann bei der Bewertung immer entscheidend, wie die konkreten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt der Zuwendung aussahen. Hierbei ist in der Praxis sehr oft die Finanzierung eines Hochschulstudiums ein wichtiger Streitpunkt unter Geschwistern. Jedoch gilt als Faustregel für die Ausgleichspflicht hierbei zumeist, dass ein Studiengang bei entsprechenden Vermögensverhältnissen des Erblassers zumeist nicht ausgleichspflichtig ist, ein zweiter jedoch nicht.
Weitere Formen der Zuwendung
Außerdem gibt es natürlich auch Zuwendungen, die nicht in die vorgenannten Kategorien fallen und diese bezeichnet man als andere Zuwendungen gemäß § 2050 Abs. 3 BGB. Hierbei besteht auch eine Ausgleichspflicht nur in dem Falle, dass ein Erblasser diese selbst angeordnet hat, z. B. in einem Testament. Allerdings führen gerade diese nicht näher kategorisierten Zuwendungen in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft Geschwister, den andere Miterben einer Erbengemeinschaft versuchen in diesen Fällen häufig, diese anderen Zuwendungen in die kategorisierten Zuwendungsarten einzuordnen, damit diese auch der Ausgleichspflicht unterliegen.
Jedoch stellen sich dadurch bei den Miterben zumeist die Beweis- und Nachweis Probleme. Für den Fall, dass ein Miterbe hier einen Ausgleich der Zuwendungen einfordert, muss er auch die Voraussetzungen für diesen Einzelfall nachweisen, z. B. durch ein Testament oder auch andere Regelungen, die in Verbindung mit einer derartigen vorweggenommenen Erbfolge getroffen wurden.
Klare Regelungen können Streitigkeiten verhindern
Streitigkeiten zwischen Kindern eines Erblassers will dieser zumeist vermeiden, denn diese begünstigen negative Entwicklungen in den familiären Strukturen. Dabei resultieren die Streitigkeiten über ausgleichspflichtige Zuwendungen zumeist aus nicht klar geregelten Vermögensübergängen durch den Erblasser selbst. In den meisten Fällen wollen Vater und Mutter eine gleichmäßige Verteilung ihres Vermögens auf ihre Kinder im Erbfall. Dabei kann ein Erblasser jedoch die Regelungen des Ausgleichs in weiten Teilen selbst steuern, z. B. durch Anordnungen in einem Testament. Deshalb bietet es sich an, je nach den Motiven des Erblassers und seinem Gerechtigkeitsempfinden, diese konkreten Regelungen zum Ausgleich von Zuwendungen auch zu treffen.