Sie sind Anwalt?

Erbengemeinschaft und Verkauf eines Erbteils – Risiken & mehr

Ein Erbanteil als Beteiligung an einem Nachlass in einer Erbengemeinschaft kann auch verkauft werden. Dadurch kann ein Miterbe aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden und frei über seinen Erlös verfügen. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag alles Wissenswerte zur Erbengemeinschaft und dem Verkauf eines Erbteils darstellen und auch aufzeigen, in welchen Situationen dies eine gute Entscheidung sein kann. Ferner erläutern wir Ihnen den Prozess des Erbteil Verkaufens und die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Inhaltsverzeichnis

Erbengemeinschaft Verkauf eines Erbteils – Wann ist dies sinnvoll?

Die Motive, darüber nachzudenken, einen Erbanteil zu verkaufen, können durchaus unterschiedlich sein. Für den Fall, dass mehrere Personen in einem Erbfall geerbt haben, bilden sie eine Erbengemeinschaft, die als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft alle in der Erbschaft enthaltenen Gegenstände gemeinsam besitzen und die Rechte daran.

Dabei kann dann kein Miterbe über einen einzelnen Gegenstand (z. B. Immobilie) eigenständig verfügen. Außerdem sind alle Miterben einer Erbengemeinschaft auch zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet und haften auch zusammen für die Nachlassverbindlichkeiten.

Der Anteil eines einzelnen Miterben an der Erbengemeinschaft wird über seine Erbquote bestimmt. Dabei bezeichnet man diesen Anteil auch als Erbanteil, der auch über das Stimmrecht bestimmt, das jeder Miterbe zu Beschlüssen der Gemeinschaft hat. In Fragen der Verwaltung des Erbes (z. B. Immobilie) benötigt eine Erbengemeinschaft zur Handlungsfähigkeit immer einen Mehrheitsbeschluss und damit die Zustimmung von über 50% der Erbanteile. Bei anderen Entscheidungen, wie z. B. dem Immobilie verkaufen, muss sogar Einstimmigkeit in der Erbengemeinschaft herrschen.

Motive warum eine Erbengemeinschaft den Verkauf eines Erbteils vornimmt

Häufig ist das Verkaufen eines Erbanteils dadurch motiviert, dass der eigene Erbteil an der Gesamterbschaft unter 30 Prozent liegt. Hierbei ist es für den Miterben dann oftmals schwierig, aufgrund seiner Rechte die Kommunikation und Abstimmung mit den Miterben zu gestalten und der Wert einer Erbschaft steht dann oftmals nicht mehr im Verhältnis zum Aufwand. Wenn dann bei Differenzen auch noch ein Anwalt eingeschaltet werden muss, können hierbei auch noch hohe zusätzliche Kosten entstehen. Deshalb kann es in solchen Fällen für einen Miterben durchaus sinnvoll sein, darüber nachzudenken, seinen Erbanteil und seine Rechte zu verkaufen und aus einer Erbengemeinschaft auszusteigen. Ferner können auch eine Vielzahl von anderen Gründen eine Rolle spielen, wie z. B. :

  • Beendigung der zeitlichen Beanspruchung mit der Verwaltung
  • Vermeidung der Beschäftigung mit juristischen Details
  • Vermeidung weiterer laufender Kosten und wirtschaftliche Risiken bezogen auf den Erbanteil (z. B. Immobilie)
  • Beendigung von emotionalen Belastungen
  • Auflösung von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft Vermeidung einer Teilungsversteigerung bei einer Immobilie
  • Schnelle finanzielle Vorteile durch das Verkaufen des Erbteils

Problematik der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist zumeist nicht auf einen dauerhaften Bestand ausgerichtet. Dabei ist ihr eigentliches Ziel die Auseinandersetzung, bei der die Erben die Erbschaft unter sich aufteilen. Diese sogenannte Erbauseinandersetzung läuft in den meisten Fällen nicht konfliktfrei ab, da jeder Miterbe eigene Interessen im Rahmen seiner Rechte verfolgt, die mit den Interessen und Rechten der Miterben oft nicht in Einklang zu bringen ist.

Dabei entstehen dann häufig dauerhafte Konfliktsituationen, die eine Erbauseinandersetzung in eine weite Ferne rücken lassen. Dabei müssen dann häufig auch verlustreiche Teilungsversteigerungen von Immobilien oder Grundstücken stattfinden, die ein Erblasser sicherlich vermeiden wollte. Hierbei stellt der Verkauf eines Erbanteils eine gute Möglichkeit dar, um unmittelbar aus einer verfahrenen Situation in einer Erbengemeinschaft auszusteigen. Dabei kann diese Möglichkeit dieser Rechte auch vom Erblasser nicht ausgeschlossen werden durch ein Testament oder anderweitige letztwillige Verfügung, da ein dingliches Veräußerungsverbot an § 137 BGB scheitern würde.

Bedingungen für einen Erbteilsverkauf

Grundsätzlich kann ein Miterbe jederzeit seine Rechte in Anspruch nehmen und seinen Erbanteil verkaufen. Hierfür benötigt man nur einen Kaufinteressenten, der sich für den Erwerb des Erbteils interessiert. Dabei ist eine Zustimmung der übrigen Miterben nicht notwendig, jedoch steht diesem ein Vorkaufsrecht zu. Ferner muss der Verkauf eines Erbanteils durch einen notariellen Vertrag bestätigt werden. Außerdem muss auch vorab eine klare Aufbereitung des Erbes erfolgen, wobei eine vollständige Auflistung der Aktiva und Passiva durchgeführt werden muss um somit auch den konkreten Erbteil ermitteln zu können. Jedoch muss der Verkauf des Erbteils abgegrenzt werden zum Verkauf des Erbrechts. Dabei bedeutet der Verkauf des Erbrechts eine Vereinbarung noch zu Lebzeiten des Erblassers, bei der ein potentieller Erbe meist gegen Auszahlung eines Ausgleichs auf sein Erbrecht verzichtet und damit praktisch seine Rechte als Erbe verkauft. Für den Fall, dass im Erbfall keine Erbengemeinschaft besteht, kann ein Alleinerbe auch seine gesamte Erbschaft verkaufen.

Keine Einzelentscheidung zum Verkauf möglich!

Der Verkauf eines Erbteils darf nicht mit dem Verkauf von einzelnen Gegenständen (z. B. Immobilie) aus dem Nachlass verwechselt werden. Da eine Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft ist, gehört auch keinem der Miterben ein Gegenstand aus dem Nachlass alleine, weshalb er nicht einfach einen Vermögenswert verkaufen kann.

Kann man seinen Erbteil auch verschenken?

Grundsätzlich kann man seinen Erbteil auch verschenken. Dabei bedeutet dies jedoch für den Beschenkten einen Vermögenszuwachs , den er versteuern muss. Hierbei gilt dies auch für eine sogenannte gemischte Schenkung, bei der ein Erbteil unter seinem Wert verkauft wird (z. B. Immobilie), da hierbei der Minderpreis versteuert werden muss. Im Falle einer Schenkung haben jedoch die anderen Miterben kein Vorkaufsrecht und sie haben deshalb auch keinen Schutz davor, dass ein Dritter Teil ihrer Erbengemeinschaft wird. Allerdings gilt dies nur für eine echte Schenkung und nicht für einen verkappten Verkauf, bei dem das Vorkaufsrecht dann greift.

Voraussetzungen für den Verkauf eines Erbteils

Soll ein Erbteil verkauft werden, sind vorab insbesondere drei Voraussetzungen im Vorfeld zu klären :

  • Es existiert eine Erbengemeinschaft; denn Alleinerben können selbstständig ihre Erbschaft verkaufen
  • Die rechtmäßigen Erben stehen fest und es wurde ein Erbschein erteilt
  • Die Erbschaft wurde vollständig inhaltlich aufgearbeitet, d. h. Vermögen und Schuldendes Nachlasses sind bekannt
  • Das deutsche Erbrecht ist auf den Erbfall anwendbar

Für den Fall, dass die oben genannten Voraussetzungen nicht vollständig und nachweisbar erfüllt sind, kann ein Verkauf eines Erbteils nicht in Betracht kommen. Gerade bei größeren Erbschaften kann dieser Prozess der Vorbereitung einer Erbschaft durchaus einige Jahre in Anspruch nehmen.

Ist ein Erbteil für einen Käufer auch wirtschaftlich interessant?

Grundsätzlich ist nicht jeder Erbteil für einen Verkauf geeignet. Dabei sind in der Praxis Erbteile für Erwerber meist dann interessant, wenn diese attraktiven Grundbesitz bzw. Immobilien in großen Städten oder bevorzugten Lagen beinhalten. Hierbei lässt sich gerade in größeren Metropolen eine steigende Nachfrage nach zentral gelegenen Altbauten feststellen. Dabei bestimmt die Attraktivität natürlich insbesondere die Chance darauf, einen interessierten Erwerber zu finden und auch eine entsprechende Verhandlungsposition für den Kaufpreis einnehmen zu können.

Hingegen kommt es auf die Schuldensituation und die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten beim Erbteilsverkauf kaum an. Dabei ist dann zwar die transparente Aufarbeitung wichtig, jedoch kann ein Erwerber des Erbteils die Belastungen auf dem Nachlass in seine Bewertung und damit in den Kaufpreis mit einbeziehen (z. B. bei einer Immobilie).

Welchen Preis kann man für einen Erbteil erzielen?

Das Thema der Preisfindung ist beim Erbteilsverkauf nicht einfach. Hierbei müssen zunächst neben dem Vermögen die bereits bekannten Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Außerdem muss auch ein Erwerber berücksichtigen, dass evtl. noch neue und bislang noch unbekannte Verbindlichkeiten auftauchen können. Hierbei muss dann der Erbteilskäufer auch für diese einstehen.

Hingegen wird man für die Bewertung der Vermögenswerte immer versuchen, eine Bewertung nach den Marktpreisen zu finden. Hierbei kann dies bei Immobilien z. B. durch ein Gutachten erfolgen oder die Immobilien auf gängigen Online Portalen zum Verkauf einstellen und Angebote abwarten. Jedenfalls wird dann vor Abschluss eines Erbteilsverkaufs dann aus den bestehenden und bewerteten Aktiva und Passiva eines Erbteils ein Gesamtpaket geschnürt. Jedoch sollte ein Erbteilsverkauf gegenüber z. B. einer Teilungsversteigerung immer vorteilhaft sein.

Sie benötigen einen Anwalt?
Finden Sie in unserem Anwaltsverzeichnis Ihren passenden Rechtsanwalt für erbrechtliche Angelegenheiten in Ihrer Nähe.
Anwalt-beauftragen.png

Vorbereitung der Informationen über die Erbengemeinschaft

Für den Fall, dass die Vorbereitungen der Erbschaft abgeschlossen sind und ein Erbschein erteilt wurde, sollte man für einen Erbteilsverkauf die Informationen weiter aufbereiten. Dabei ist für einen potentiellen Erwerber ein Erbteil nur dann interessant, wenn transparent dargestellt werden kann, welche Vermögenswerte und Schulden eine Erbschaft enthält. Deshalb sollte man vor allen Dingen folgende Unterlagen für den Verkauf vorbereiten:

  • Eine Kopie des Erbscheins sowie evtl. des Testaments
  • Unterlagen zu der Kommunikation mit dem Nachlassgericht
  • Informationen zu amtlichen Feststellungen jeder Art
  • Zusätzlich nichtamtliche Dokumente, wie z.B. Ergebnisse von Recherchen eines Erbenermittlers oder Gutachten
  • Vollständige Aufstellung aller Aktiva, wie z. B. Informationen über Konten, Wertpapiere Grundstücke oder Immobilien
  • Vollständige Auflistung aller Passiva: Übersicht und Auflistung aller Schulden
  • Informationen über evtl. Vermächtnisnehmer oder über Personen, denen ein Vorausvermächtnis zusteht
  • Weitere Hintergrundinformationen zu speziellen Risiken oder Chancen einzelner Nachlassgegenstände


Je besser und transparenter die Inhalte einer Erbschaft aufbereitet sind, desto besser sind auch die Chancen, den eigenen Erbteil erfolgreich verkaufen zu können. Dabei fördern Abschriften bzw. notariell beglaubigte Dokumente die Glaubwürdigkeit der Angaben nochmals und fördern die Entschlussfähigkeit eines Erwerbers, der sich ja nur in eine Erbengemeinschaft einkaufen will, wenn alle Fakten klar sind.

Haftung von Erwerber und Verkäufer für Nachlassverbindlichkeiten

Beim Verkauf eines Erbteils muss per Gesetz die Frage geklärt werden, wer nach dem Abschluss des Erbschaftskaufvertrages für die bestehenden oder auch nachträglich auftauchenden Nachlassverbindlichkeiten haftet. Dabei muss ein evtl. Gläubiger, der Ansprüche gegen einen Nachlass geltend machen will, wissen, an wen er seinen Anspruch richten kann, wenn ein Erbteil verkauft wurde. Hierbei ist die Rechtslage durchaus kompliziert, da hier ggf. unterschiedliche Grundsätze zur Anwendung kommen können. Dabei ist auch zu unterscheiden, ob es sich bei den Verbindlichkeiten um Schulden in einem Außenverhältnis zu einem Gläubiger handelt oder ob es es um die Regelung von Verbindlichkeiten im Innenverhältnis, also zwischen Erwerber und Verkäufer geht.

Die Haftung im Außenverhältnis

Hierbei widersprechen sich diese Grundsätze im Außenverhältnis vordergründig und müssen im Einzelfall der Anwendung betrachtet werden. Es handelt sich um folgende Grundsätze:

  • Der Erwerber haftet ab Vertragsabschluss und
  • Die Haftung des Verkäufers besteht weiter fort

Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines Erbschaftskaufvertrages haftet der Erwerber gegenüber den Nachlassgläubigern für die Nachlassverbindlichkeiten. Dabei kann die Haftung des Käufers gegenüber den Gläubigern nicht durch eine entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden gemäß § 2382 BGB. Außerdem ist es auch nicht erheblich, ob der Vertrag tatsächlich erfüllt wurde, z.B. durch die Übergabe der Nachlassgegenstände.

Unabhängig von dieser Tatsache besteht auch eine Haftung des Verkäufers für Nachlassverbindlichkeiten nach Abschluss des Kaufvertrages fort. Dabei kann auch diese Haftung vertraglich nicht mit dem Erwerber ausgeschlossen oder beschränkt werden nach § 2382 BGB. Aus diesen beiden konkurrierenden Grundsätzen ergibt sich konsequenterweise für einen Nachlassgläubiger, dass Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass der Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit sich aussuchen kann, ob er den Erwerber oder den Verkäufer des Erbanteils in Anspruch nehmen will.

Deshalb haften Erwerber und Verkäufer gleichermaßen als Gesamtschuldner für Nachlassverbindlichkeiten. Dabei bedeutet diese Regelung auch einen Gläubigerschutz, da sie ansonsten keine Möglichkeit mehr hätten, auf Nachlassgegenstände zurückzugreifen, wenn diese über einen Erbteilsverkauf übertragen wurden. Dadurch, dass eben auch der Erwerber des Erbteils für die Schulden haftet, wird per Gesetz die Möglichkeit von Vermögensverschiebungen unterbunden.

Die Haftung im Innenverhältnis

Im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer haftet letztlich der Erwerber des Erbteils. Dabei ist der Erwerber dem Verkäufer im Innenverhältnis gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Hierbei besteht diese Pflicht nur dann nicht, wenn der Verkäufer dafür haftet, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht bestehen. Dadurch ist der Verkäufer dann dafür verantwortlich, dass der Erbteil nicht durch Vermächtnisse, bestimmte Auflagen, offene Pflichtteilslasten oder Ausgleichspflichten sowie Teilungsanordnungen in seiner Werthaltigkeit beeinträchtigt ist.

Daraus folgt, dass immer derjenige, zu dessen Gunsten ein Erblasser z. B. ein Vermächtnis angeordnet hat, als Gläubiger dieser Nachlassverbindlichkeit entweder den Erwerber des Erbanteils als auch den Verkäufer in Anspruch nehmen und sein Vermächtnis einfordern kann. Für den Fall, dass der Verkäufer im Innenverhältnis zum Erwerber diese Haftung ausschließen will , so können Käufer und Verkäufer eine entsprechende Vereinbarung treffen. Allerdings bleibt im Außenverhältnis zu einem Vermächtnisnehmer als Gläubiger jedoch diese Vereinbarung wirkungslos.

Hierbei kann jedoch der Erwerber seine Haftung nach den Vorschriften über die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz begrenzen. Jedoch muss er eine bereits beim Verkäufer eingetretene unbeschränkte Haftung übernehmen.

Bekanntgabe Pflicht beachten!

Ein Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf und den Namen des Käufers dem Nachlassgericht anzuzeigen gemäß § 2384 Abs. II BGB.

Die Absicherung des Käufers beim Erbteilskauf

Am besten abgesichert ist ein Käufer beim Erbteilskauf, wenn der Verkäufer vollständige und ehrliche Angaben zum Erbteil gemacht hat und dabei nichts verschweigt, was die Werthaltigkeit des Erbteils beeinträchtigen könnte. Dabei wird eine Erbschaft immer in demjenigen Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet. Deshalb sollte ein Käufer hierbei auch realistische Erwartungshaltungen haben und nicht spekulativ agieren.

Damit ein Risiko für den Käufer weiter eingeschränkt werden kann, muss nach dem deutschen Erbrecht eine notarielle Beurkundung des Erbschaftskaufvertrages vorliegen gemäß § 2371 BGB. Dadurch soll einerseits der Verkäufer vor unüberlegten Vertragsabschlüssen geschützt werden, andererseits soll auch der Käufer davor bewahrt werden, spontan und evtl. ungeprüft einen Erbteil zu kaufen und dies ggf. später bereut. Für den Fall, dass die Form bei Vertragsabschluss nicht eingehalten wird, ist der Vertrag nichtig.

Außerdem muss auch im Erbteilskaufvertrag vereinbart werden, dass sich der Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er braucht, um seinen gekauften Erbteil auch geltend machen zu können und sich mit der Erbengemeinschaft auseinandersetzen zu können. Damit dies gewährleistet ist, sollte ein Käufer darauf achten, möglichst umfangreiche Informationen über den Nachlass zu erhalten und diese auch bestmöglich zu überprüfen. Für den Fall, dass es um Immobilien oder Grundstücke beim Erbteil geht, sollte auf jeden Fall Einsicht in das Grundbuch und den Katasterplan genommen werden. Außerdem sollte in einem solchen Fall auch ein Verkehrswertgutachten erstellt werden, das bei der Kaufpreisfindung herangezogen werden kann.

Die Risiken beim Verkauf und Kauf eines Erbanteils

Die Risiken für den Verkäufer beim Erbteilsverkauf sind überschaubar. Hierbei können z. B. fehlende Informationen und Unklarheiten über den Inhalt und damit auch Wert einer Erbschaft dazu führen, dass der Preis für den Erbteil zu niedrig angesetzt wird. Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt z. B. noch neue Erben ermittelt werden und der bestehende Erbschein damit ungültig wird, kann das finanziell nicht unerhebliche Folgen für den Verkäufer auslösen. Dabei spielt jedoch auch die Ausgestaltung des Erbschaftskaufvertrages eine Rolle.

Allerdings kann das besondere Risiko der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nicht durch den Kaufvertrag minimiert werden und es bleibt auch nach dem Verkauf dann weiter bestehen.

Hierbei wird man zwar im Innenverhältnis mit dem Käufer dieses Risiko auf diesen übertragen können, jedoch bleibt auch der Verkäufer im Außenverhältnis weiter in der Pflicht. Hingegen sind die Risiken für den Käufer eines Erbteils durchaus erheblich. Dabei ist er z. B. bei einem Rückgriff auf den Verkäufer immer darauf angewiesen, dass dieser zum entsprechenden Zeitpunkt auch zahlungsfähig ist. Deshalb hilft dann auch die beste vertragliche Regelung in einem Fall nicht, wenn ein Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

Ferner besteht auch immer die Gefahr, dass sich ein Käufer bei der Bewertung eines Erbteils täuscht und z. B. eine Immobilie zu hoch bewertet. Außerdem bleibt auch immer das Risiko, dass ggf. noch weitere Erben auftauchen und deshalb der gekaufte eigene Erbteil an Wert verliert. Ferner können auch nach Abschluss des Kaufvertrages noch neue Schulden für den nachlass auftauchen, die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren. Zusätzlich können auch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an den Verkäufer noch zu späteren Ausgleichsansprüchen von Miterben führen. Allerdings liegt der Verkaufspreis für einen Erbteil oftmals deutlich unterhalb der Summe der Verkehrswerte der Nachlassgegenstände und deshalb ist ein gewisses Risiko auch immer mit eingepreist.

Wer kommt als Käufer für einen Erbteil in Betracht?

Käufer eines Erbteils können grundsätzlich aus zwei verschiedenen Lagern kommen. Dabei kommt zunächst einmal die Gruppe der Miterben in einer Erbengemeinschaft in Frage, die durchaus ein Interesse an der Übernahme eines Erbteils haben können. Außerdem sind diese auch nach dem Gesetz mit einem Vorkaufsrecht ausgestattet. Deshalb bietet es sich an, den eigenen Erbteil zunächst einmal im Kreise der Miterben anzubieten, damit sie ihr Vorkaufsrecht nutzen können.

Andererseits kann ein Erbteil auch auf dem freien Markt an einen Dritten verkauft werden. Einen potentiellen Käufer für Erbteile kann man auf diversen Portalen im Internet finden oder aber auch von einem spezialisierten Anwalt für Erbrecht vermitteln lassen.
Dabei muss dann ein notarieller Vertrag abgeschlossen werden, jedoch ist eine Zustimmung der Miterben nicht erforderlich, sofern diese von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Dabei können sie ihr Vorkaufsrecht nur innerhalb von zwei Monaten ausüben, sofern der Verkäufer in einem Kaufvertrag mit einem Dritten eintreten will.

Hierbei werden üblicherweise nach einem Vertragsabschluss mit einem Dritten die übrigen Miterben über den Verkauf benachrichtigt und können dann innerhalb der zwei Monate ihr Vorkaufsrecht ausüben und in den Verkauf eintreten. Für den Fall, dass ein oder auch mehrere Miterben vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen, treten sie in den Vertrag des Verkäufers mit dem Käufer ein. Hierbei müssen sie dann den Vertrag gegenüber dem Verkäufer erfüllen und damit auch den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Dabei ist bei einem derartigen Vorkauf immer wichtig, dass der Vorkäufer mit Vorkaufsrecht eben auch so in den Vertrag eintritt, wie er bereits besteht, bzw. wie er mit dem Dritten vereinbart wurde.

Hierbei ist diese Regelung für den Verkäufer jedoch unproblematisch, da er seinen Erbteil auf jeden Fall verkaufen kann zu den verhandelten Konditionen, egal, ob die Miterben ihr Vorkaufsrecht ausüben oder nicht. Außerdem bedeutet dies auch in der Abwicklung keine besonderen Komplikationen für den Verkäufer, da bereits alle formalen und rechtlichen Notwendigkeiten beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages berücksichtigt wurden.

Vorteile des Verkaufs eines Erbteils an Miterben

Der Verkauf eines Erbteils an die eigenen Miterben kann für beide Seiten in vieler Hinsicht vorteilhaft sein. Dabei ist es für einen Verkäufer, der am Verkauf seines Erbteils interessiert ist, immer eine sehr schwere Aufgabe, einen interessierten Käufer zu finden. Deshalb bietet es sich in einem ersten Schritt auch immer an, auf die eigenen Miterben aktiv zuzugehen und zur Ausübung ihres Vorkaufsrechts aufzufordern. Für den Fall, dass eine Erbschaft attraktive unteilbare Vermögenswerte enthält, kann es für einen oder auch mehrere Miterben durchaus von Interesse sein, den eigenen Erbanteil zu erhöhen, die durch einen kauf ihre eigene Verhandlungsposition in der Erbengemeinschaft ausbauen können und somit mehr Einfluss gewinnen. Außerdem können diese zumeist ihren Erbteil zu einem Preis erhöhen, der unter dem Marktpreis der Nachlassgegenstände aus dem Erbteil liegt.

Hierbei kann das Aufstocken von Erbanteilen über das Vorkaufsrecht besonders dann sinnvoll sein, wenn z. B. zwei Miterben an einer Immobilie im Nachlass interessiert sind und sich nicht über die Verteilung des Vermögenswertes einigen können. In diesem Fall würde früher oder später ggf. eine Teilungsversteigerung als Form der Zwangsversteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft, anstehen. Je höher nun der eigene Anteil an einer Erbschaft ist, desto höhere Preise kann man auch in einer Teilungsversteigerung aufrufen, da man diesen „hohen“ Preis dann nur auf den Teil des Kaufpreises bezahlen muss, den man nicht eh schon als Erbteil hat. Deshalb können in diesen Fällen auch völlig überzogene Preise aufrufen werden und damit dann andere Miterben und auch Dritte bei einer Versteigerung wirtschaftlich ausschalten.

Grundsätzlich sollte man sich bei dem Wunsch nach einem Erbteilsverkauf zunächst immer mit der Überlegung befassen, welche Miterben ggf. Interesse haben könnten, ihren Anteil in der Erbengemeinschaft zu erhöhen. Dabei besteht dann schon eine gute Chance, über diesen Weg aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Verkauf eines Erbteils helfen?

Der Verkauf eines Erbteils will im Vorfeld von einem Erben gut überlegt sein. Jedoch sprechen oftmals die Bedingungen einer Erbengemeinschaft dafür, diesen Weg zu gehen, da aufgrund von Interessenkonflikten oder auch aus anderen Gründen eine zügige Auseinandersetzung der Erbenegmeinschaft nicht realistisch ist. Dabei ist der Erbteilsverkauf dann evtl. eine gangbare Option, zu der man sich jedoch gut beraten lassen sollte.

Hierbei kann ein erfahrener Anwalt für Erbrecht eine sehr wichtige Unterstützung sein. Zunächst einmal kann er dabei die Situation in der Erbengemeinschaft analysieren und auch einschätzen ob ein Erbteilsverkauf ein gangbarer Weg sein könnte. Ferner kann er auch in einer Erbengemeinschaft vermitteln oder das Angebot des Erbteilsverkaufs unterbreiten. Dabei unterstützt er seinen Mandanten dann natürlich auch bei der Wertermittlung des eigenen Erbteils und unterstützt ihn bei der Vorbereitung der notwendigen Dokumente.

Außerdem kann ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht auch für seinen Mandanten einen externen Käufer für den Erbteil suchen und ein entsprechendes Angebot verhandeln. Lassen Sie sich unterstützen von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht bei ihrem Verkauf eines Erbteils.

Anwalt-beauftragen.png
Fragen zum Thema Erbengemeinschaft und der Verkauf eines Erbteils?
Unsere Anwälte für Erbrecht informieren Sie ausführlich zu allen Themen rund um die Erbengemeinschaft und den Verkauf eines Erbteils und beantworten alle Ihre Fragen.

FAQ: Erbengemeinschaft und der Verkauf eines Erbteils

Der Erwerb eines Erbteils ist immer ein Rechtskauf. Wenn man seinen Erbteil verkauft, tritt der Käufer an der Stelle des Erben in die Erbengemeinschaft. Dabei übernimmt er alle Rechte und Pflichten des Verkäufers, also alles, was bei seinem Erbteil bislang in seiner Hand lag. Er geht dabei auch ein gewisses Risiko ein.
Es besteht kein Anrecht auf eine vorzeitige Auszahlung des Erbteils, also auf ein vorzeitiges Erbe. Sollte ein vorzeitiges Erbe ausgezahlt werden, geschieht dies auf rein freiwilliger Basis. Der potentielle Erblasser kann deshalb also ein vorzeitiges Erbe an einen Nachkommen auszahlen, wenn er dies wünscht, er muss es jedoch nicht.
Picture of Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine anwaltliche Beratung ersetzen können.

Weitere interessante Beiträge zum Thema: Erbengemeinschaft und der Verkauf eines Erbteils
Facebook
Twitter
Pinterest
LinkedIn
WhatsApp
Email

Anwalt benötigt?

Passende Anwälte für Erbrecht in unserer Anwaltssuche finden
Anwalt benötigt?
Passende Anwälte für Erbrecht in unserer Anwaltssuche finden