Der Erbteilverkauf
Die Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft kann man vermeiden, wenn man als Miterbe den eigenen Erbteil verkauft. Dabei kann man dieses Recht jederzeit wahrnehmen, ohne dass die anderen Miterben zustimmen müssen. Hierbei haben die Miterben lediglich ein Vorkaufsrecht und können den Erbanteil zu den Konditionen ankaufen, die man bereits mit einem potentiellen Käufer vereinbart hat. Für den Fall, dass man den eigenen Erbanteil verkauft, schließt man einen Erbschaftskaufvertrag nach § 2371 BGB, der notariell beurkundet werden muss.
Allerdings kann man nicht einzelne Vermögenswerten aus dem Nachlass verkaufen sondern nur den Erbteil insgesamt. Deshalb kann man eben nicht den eigenen Erbteil an einer Immobilie verkaufen sondern eben nur den gesamten Erbteil an der Erbschaft. Außerdem muss natürlich eine genaue Erbteilung Berechnung erfolgen.
Vorteile des Erbteilverkaufs
Der Erbteilverkauf bietet für einen Erben einer Erbengemeinschaft eine Reihe von Vorteilen, die im Folgenden näher erläutert werden sollten.
- Schnelle Liquidität: Über den Verkauf des Erbteils wird dieser schnell liquidiert und der Erbe kann aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, da der Erbteilkäufer seine Position einnimmt. Hierbei muss natürlich zunächst der Wert des Erbteils bestimmt werden, für den alle Aktiva und Passiva des Nachlasses ermittelt werden müssen. Allerdings hat man als einzelner Miterbe kein Auskunftsrecht und muss die Auskunftsansprüche ggf. rechtlich durchsetzen.
- Kein Risiko fehlender Kompetenzen: Ein Erbteil ist wirtschaftlich für Käufer meist vor allem dann interessant, wenn Grundstücke oder Immobilien enthalten sind. Dabei hat ein professioneller Käufer von Erbteilen aufgrund seiner Erfahrungen und Kompetenz meist wesentlich bessere Möglichkeiten, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben. Für den Fall, dass man sich selbst mit Immobilien nicht auskennt, ist man evtl. schnell überfordert und riskiert auch, dass Gebäude vielleicht leer stehen, problematische Mieter die eigenen Nerven rauben oder notwendige Sanierungen die eigenen finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
- Familienfrieden bewahren: Durch einen Erbteilsverkauf kann man auch langwierige Erbstreitigkeiten und Unfrieden im Familienverbund vermeiden. Durch den Verkauf an eine dritte Person vermeidet man meist persönlich geführte Auseinandersetzungen und minimiert das Risiko familiäre Beziehungen zusätzlich zu belasten.
Die Erbabwicklung
Eine noch neuere Variante der Erbauseinandersetzung ist die Erbabwicklung. Dabei wird eine Dritter mit der kompletten Durchführung der Auseinandersetzung beauftragt. Hierbei umfasst dies die Verhandlung mit den Miterben, über die Lösungsfindung bis hin zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, notfalls auch unter Zuhilfenahme von Gerichten. Dabei gibt es hierfür Anbieter, die ihre Leistung zumeist erfolgsabhängig erbringen. Hierbei fallen für den beauftragenden Erben nur dann Kosten an, wenn die Erbabwicklung erfolgreich war, die Erbengemeinschaft also aufgelöst wurde. Als Erbe erhält man in diesem Fall dann statt 100% allerdings meist nur zwischen 75% bis 85%, da der übrige Teil als Vergütung dem Erbabwickler zusteht. Allerdings wird er hierfür auf eine zügige, reibungslose und kosteneffiziente Abwicklung hinwirken. Außerdem kann seine Erfahrung bei der Auflösung von Erbengemeinschaften für alle Beteiligten hilfreich sein, da die anderen Miterben zumeist auch eine sinnvolle Lösung suchen.
Erbteilungsklage unter Miterben
Für den Fall, dass alle Instrumente der Erbteilung im Einzelfall nicht funktionieren um eine Erbengemeinschaft aufzulösen, hilft am Ende meist nur eine Klage vor Gericht. Jedoch birgt eine Erbteilungsklage durchaus Risiken und es muss dafür auch ein Teilungsplan vorgelegt werden. Wenn die uneinigen Erben alle außergerichtlichen Schritte zur Auseinandersetzung des Nachlasses erfolglos durchlaufen haben, dann bleibt in letzter Konsequenz nur noch die so genannte Erbteilungsklage zur zwangsweisen Durchführung der Auseinandersetzung.
Vorbereitung der Klage
Dabei begehrt mit einer solchen Klage ein Miterbe von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft die Zustimmung zu einem von ihm bei seiner Klage beigefügten Auseinandersetzungsvertrages. Der Klage liegt dann ein konkreter Teilungsplan bei, dem die Aufteilung des Nachlasses analog der jeweiligen Erbquoten zu entnehmen sein muss. Dabei muss der Teilungsplan hinsichtlich derjenigen Nachlassgegenstände, die nicht teilbar sind, wie z.B. Grundstücke, konkrete Angaben enthalten, wie diese verwertet werden sollen und wie der Erlös unter den einzelnen Miterben aufzuteilen ist.
Außerdem muss ich der klagende Erbe vor der Erhebung einer Erbteilungsklage über die genaue Zusammensetzung der Erbengemeinschaft im Klaren sein. Dabei sind dann alle erbberechtigten Personen am Klageverfahren zu beteiligen und gegebenenfalls vorab zu ermitteln. Hierbei kann eine Teilungsklage nur erfolgreich sein, wenn alle Erben bekannt sind und an dem Verfahren beteiligt werden. Ferner muss der klagende Miterbe den gesamten Nachlass genau ermitteln, da die Erbteilungsklage nicht auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden kann, an denen ein klagende Erbe vielleicht ein persönliches Interesse hat oder die am wertvollsten sind. Deshalb muss sich die Erbteilungsklage immer auf den kompletten Nachlass beziehen.
Zusätzlich muss der Nachlass, der Gegenstand der Klage ist, teilungsreif sein. Hierbei bedeutet dass sowohl die aus dem Nachlass zu begleichenden Verbindlichkeiten als auch das positive Vermögen, das der Erblasser vermacht hat, vor Erhebung der Klage feststehen müssen.
Urteil statt Einigung unter den Erben
Für den Fall, dass ein klagender Miterbe mit seiner Klage Erfolg hat, so ersetzt das rechtskräftige Urteil die Zustimmung der anderen Erben zu dem vom Kläger vorgelegten Teilungsplan. Hierbei kann dann z. B. im Urteil entschieden sein, dass das Eigentum an einem Grundstück an einen konkreten Miterben gehen soll. Dabei kann dann die Eigentumsumschreibung für das Grundstück alleine durch das rechtskräftige Urteil vorgenommen werden.
Erfolglose Erbteilungsklage
Wer als Erbe eine Erbteilungsklage anstrengt, trägt ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Für den Fall, dass der Kläger mit seiner Klage auf Zustimmung zu dem von ihm vorgelegten Teilungsplan durchdringt und erfolgreich ist, dann trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Bei größeren Nachlasswerten können hier schnell fünfstellige Summen für Gerichts- und vor allem Anwaltskosten auflaufen. Jedoch kann dies im Umkehrfall für den Kläger eben auch sehr teuer werden.