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Erbteilung – Möglichkeiten, Erbteilverkauf & mehr

Um eine Erbengemeinschaft wieder auseinanderzusetzen und aufzulösen, muss der Nachlass eines Erblassers durch die Erbteilung unter den Erben aufgeteilt werden. Dabei erfolgt diese durch einen Erbteilungsvertrag, den man auch Erbauseinandersetzung nennt. Da die Erbteilung ist auf verschiedenen Wegen möglich ist und eine schnelle und möglichst konfliktfreie Auflösung einer Erbengemeinschaft zum Ziel hat, wollen wir Ihnen in diesem Beitrag alles Wichtige zu diesem Thema zusammenstellen. Dabei erfahren Sie auch, welche Möglichkeiten es für die Erbteilung gibt und was zu tun ist, wenn darüber keine Einigkeit in einer Erbengemeinschaft erreicht werden kann.
Inhaltsverzeichnis

Wie funktioniert eine Erbteilung?

Unter einer Erbteilung versteht man ein Verfahren, bei dem der Nachlass eines Verstorbenen unter den Erben aufgeteilt wird. Für den Fall, dass der Erblasser keine Nachlassregelung getroffen hat, wie z. B. über ein Testament oder einen Erbvertrag, entscheidet die gesetzlichen Erbfolge darüber, wer welchen Anteil am Erbe erhält. Es erfolgt also eine Erbteilung ohne Testament.

Durch das Ableben eines Erblassers geht das Nachlassvermögen durch den Erbgang auf seine Erben über. Für den Fall, dass ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, bilden diese bis zur Liquidation des Vermögens eine Erbengemeinschaft. Dabei erbt die Erbengemeinschaft dann den Nachlass gemeinschaftlich, d.h., die Erben sind Gesamteigentümer aller geerbten Vermögensgegenstände.

Um die Erbengemeinschaft aufzulösen zu können und den Nachlass unter den Erben verteilen zu können, bedarf es einer Erbteilung durch einen Erbteilungsvertrag, der die Verteilung des Nachlasses regelt. Dabei ist ein Erbteilungsvertrag nur dann formbedürftig, wenn das zugrunde liegende Geschäft formbedürftig ist (z.B. die bei Übereignung einer Immobilie die notarielle Beurkundung). Wenn nicht alle Miterben der Erbteilung nach dem Erbteilungsvertrag zustimmen, kann diese durch eine Erbteilungsklage erzwungen werden.

Warum ist eine schnelle Auflösung einer Erbengemeinschaft sinnvoll?

Für den Fall, dass ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, bilden diese aus rechtlicher Sicht eine Erbengemeinschaft. Jedoch ist eine Erbengemeinschaft in vielfacher Hinsicht ein ungünstiges Konstrukt, weshalb man immer bestrebt sein sollte, diese schnellstmöglich auch wieder aufzulösen. Dabei gibt einige wichtige Gründe, die die Unvorteilhaftigkeit der Erbengemeinschaft unterstreichen.

Solidarische Haftung aller Erben für Erblasserschulden

Zunächst haften alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft solidarisch für die Schulden des Erblassers. Dabei können also Gläubiger also auf jeden einzelnen Erben zurückgreifen und von diesem den Ausgleich von Verbindlichkeiten verlangen. Der Betroffene Erbe hingegen kann dann auf seine Miterben wiederum anteilig zurückgreifen, um die Belastungen gleichmäßig zu verteilen. Hierbei ergibt sich in der Praxis jedoch schon reichlich Stress- und Konfliktpotential.

Einstimmigkeit bei Entscheidungen

In einer Erbengemeinschaft müssen alle Entscheidungen bezüglich des Erbes einstimmig getroffen werden. Deshalb kann auch jeder Erbe eine Entscheidung blockieren, auch für den Fall, dass er selbst nur einen sehr kleinen Teil am Erbe beanspruchen kann und bei einer Entscheidung sich alle anderen Erben einig wären.

Beispiel für eine benötigte Erbteilung

Herr Müller erbt gemeinsam mit seinen beiden Schwestern ein Mietshaus. Allerdings möchte Herr Müller die Immobilie sofort verkaufen. Seine ältere Schwester will hingegen die Immobilie behalten. Die jüngere Schwester wiederum möchte an den Wohnungen Wohnungseigentum begründen. Hierbei ist also eine einvernehmliche Lösung über die Immobilie nicht möglich und eine Erbteilung unter den Geschwistern ist in diesem Fall unmöglich. In diesem Fall empfiehlt es sich also, anwaltlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche vollumfänglich zu gewährleisten.

Meinungsverschiedenheiten bei unteilbaren Vermögensgegenständen

Meinungsverschiedenheiten sind gerade bei Erbengemeinschaften mit einer höheren Anzahl an Erben meist nicht zu vermeiden und deshalb ist es immer schwierig, einvernehmliche Lösungen zu finden. Dabei ist diese Problematik besonders häufig bei gemeinsam geerbten Immobilien zu finden, wenn man sich über eine weitere Verwendung nicht einigen kann.

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Dynamiken in der Erbengemeinschaft durch Todesfälle

Für den Fall, dass ein Erbe einer Erbengemeinschaft verstirbt bevor eine Erbteilung erfolgte, geht sein Anteil auf seine Nachkommen über. Jedoch hat eine Erbengemeinschaft es in so einem Falle dann meist mit einer größer werdenden Zahl an Miterben zu tun, was eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht einfacher macht.

Aus diesen Gründen sollte man immer eine zügige Auflösung einer Erbengemeinschaft anstreben, denn je länger der Prozess der Erbteilung dauert, desto komplizierter und aufwändiger kann diese Abwicklung werden. Für den Fall, dass nicht alle Erben ermittelt werden können oder nicht erreichbar sind, wird vom Nachlassgericht ein Nachlassverwalter eingesetzt. Hierbei verwaltet dann dieser den Nachlass solange, bis eine Erbteilung abgeschlossen werden kann. Ferner kann auch ein Erblasser in seinem Testament bereits einen Testamentsvollstrecker benannt haben, der dann diese Aufgabe übernimmt.

Die verschiedenen Möglichkeiten der Erbteilung

Um eine Erbteilung in einer Erbengemeinschaft möglich zu machen, gibt es verschiedene Optionen, die hierfür in Betracht kommen und die im Folgenden näher vorgestellt werden sollen. Grundsätzlich bieten sich für die Erbteilung mitunter folgende Möglichkeiten:

  • Die Auseinandersetzungsvereinbarung
  • Die Teilungsversteigerung
  • Der Erbteilverkauf
  • Die Erbabwicklung

Zudem besteht natürlich auch die Möglichkeit, einzelne Erben vorab auszuzahlen und somit die Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Teilung der Erbmase zu stärken.

Die Auseinandersetzungsvereinbarung

Leider nur in wenigen Fällen teilen die Erben in einer Erbengemeinschaft in gegenseitiger Absprache den Nachlass unter sich auf. Dabei bekommt dann jeder, was er sich gewünscht hat, Jeder gönnt den anderen alles und niemand hat das Gefühl, zu kurz zu kommen. Dabei kann z. B. auch durch die Vereinbarung einer Ausgleichszahlung eine Erbteilung beschleunigt werden, wenn ein Miterbe Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand erhebt.

Für den Fall, dass es sich um unteilbare Nachlassgegenstände handelt, wie z. B. eine Immobilie, kann man diese auch verkaufen an Dritte und dann den Kaufpreis untereinander aufteilen. Wenn sich die Miterben nicht einigen können über einen Erbteilungsvertrag, bleibt dann nur der Rechtsweg. Hierbei kann dann jeder Miterbe mit einer Auseinandersetzungsklage durch ein Gericht die Teilung des Nachlasses klären lassen. Dabei kann jedoch der mit der Klage vorzulegende Auseinandersetzungsplan oftmals unvorhersehbare Fallstricke beinhalten.

Deshalb ist dieser Weg im Rahmen der Erbteilung eher nicht empfehlenswert. Außerdem produzieren hohe Nachlasswerte dabei auch hohe Streitwerte und damit hohe Gerichtsgebühren und hohe Kosten für die beteiligten Anwälte. Ferner lässt sich meist im Ergebnis meist auch nicht viel mehr erreichen, als alle Miterben mit gutem Willen auch im gegenseitigen Einvernehmen erreicht hätten.

Die Teilungsversteigerung

Durch den Begriff Teilungsversteigerung wird eine besondere Form der Zwangsversteigerung beschrieben. Dabei hat diese Form der Versteigerung immer zum Ziel, ein unteilbares Vermögen in teilbares Vermögen umzuwandeln. Hierbei wird in der Praxis zumeist eine Immobilie in Geld umgewandelt, um das Geldvermögen dann anteilig auf die Miterben aufzuteilen. Allerdings wird bei einer derartigen Teilungsversteigerung zumeist kein guter Marktpreis erzielt, zumal die Liquidation der Immobilie auch oft unter Zeitdruck erfolgen soll. Allerdings bietet diese Form der Versteigerung für einen einzelnen Miterben auch die Möglichkeit, die Immobilie eventuell zu einem sehr guten Preis zu erwerben.

Allerdings sollte diese Form der Versteigerung erst dann als Möglichkeit in Betracht gezogen werden, wenn sich die Erbengemeinschaft endgültig nicht auf das Schicksal der gemeinsamen Immobilie einigen kann. Grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass der Erlös deutlich unter dem Verkehrswert liegt und auch die Kosten für den Notar und das gesamte Verfahren können deutlich zu Buche schlagen. Außerdem benötigt man ein teures Sachverständigengutachten zur Feststellung des Verkehrswertes.

Deshalb ist diese Vorgehensweise nur dann sinnvoll, wenn ein Miterbe zum Alleineigentümer werden möchte und sich mit den Miterben nicht auf einen Kaufpreis einigen kann. Hierbei hat er die Chance, die Immobilie evtl. Hälfte des Marktwerts zu erwerben. Jedoch könnte er natürlich auch von einem Dritten überboten werden oder ein Dritter könnte den Kaufpreis derart in die Höhe treiben, dass der interessierte Miterbe nicht mehr mithalten kann. Deshalb ist es in den meisten Fällen für alle Beteiligten besser, intern eine Einigung über einen Kaufpreis zu finden und eine Teilungsversteigerung zu vermeiden.

Die freiwillige Versteigerung als Alternative zur Teil

Für den Fall, dass sich die Miterben über das Schicksal der gemeinsamen Immobilie nicht einigen können, ist eine freiwillige Versteigerung eine sinnvolle Alternative zur Teilungsversteigerung, da hiervon alle Erben gleichermaßen profitieren können. Dabei kann bei einer freiwilligen Versteigerung die Immobilie zu einem bestmöglichen Preis veräußert werden und man kann ein Mindestgebot festlegen. Außerdem lässt sich hierbei auch ein Versteigerungstermin festlegen und es lassen sich die Bieterbedingungen festlegen. Für den Fall, dass alle Miterben jedoch das gemeinsame Interesse haben einen bestmöglichen Preis für eine Immobilie zu erzielen, sollten sie sich für einen freien Verkauf ohne Zeitdruck entscheiden, denn der freie Verkauf führt am schnellsten zur bestmöglichen Liquidität.

Der Erbteilverkauf

Die Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft kann man vermeiden, wenn man als Miterbe den eigenen Erbteil verkauft. Dabei kann man dieses Recht jederzeit wahrnehmen, ohne dass die anderen Miterben zustimmen müssen. Hierbei haben die Miterben lediglich ein Vorkaufsrecht und können den Erbanteil zu den Konditionen ankaufen, die man bereits mit einem potentiellen Käufer vereinbart hat. Für den Fall, dass man den eigenen Erbanteil verkauft, schließt man einen Erbschaftskaufvertrag nach § 2371 BGB, der notariell beurkundet werden muss.

Allerdings kann man nicht einzelne Vermögenswerten aus dem Nachlass verkaufen sondern nur den Erbteil insgesamt. Deshalb kann man eben nicht den eigenen Erbteil an einer Immobilie verkaufen sondern eben nur den gesamten Erbteil an der Erbschaft. Außerdem muss natürlich eine genaue Erbteilung Berechnung erfolgen.

Vorteile des Erbteilverkaufs

Der Erbteilverkauf bietet für einen Erben einer Erbengemeinschaft eine Reihe von Vorteilen, die im Folgenden näher erläutert werden sollten.

  • Schnelle Liquidität: Über den Verkauf des Erbteils wird dieser schnell liquidiert und der Erbe kann aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, da der Erbteilkäufer seine Position einnimmt. Hierbei muss natürlich zunächst der Wert des Erbteils bestimmt werden, für den alle Aktiva und Passiva des Nachlasses ermittelt werden müssen. Allerdings hat man als einzelner Miterbe kein Auskunftsrecht und muss die Auskunftsansprüche ggf. rechtlich durchsetzen.
  • Kein Risiko fehlender Kompetenzen: Ein Erbteil ist wirtschaftlich für Käufer meist vor allem dann interessant, wenn Grundstücke oder Immobilien enthalten sind. Dabei hat ein professioneller Käufer von Erbteilen aufgrund seiner Erfahrungen und Kompetenz meist wesentlich bessere Möglichkeiten, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben. Für den Fall, dass man sich selbst mit Immobilien nicht auskennt, ist man evtl. schnell überfordert und riskiert auch, dass Gebäude vielleicht leer stehen, problematische Mieter die eigenen Nerven rauben oder notwendige Sanierungen die eigenen finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
  • Familienfrieden bewahren: Durch einen Erbteilsverkauf kann man auch langwierige Erbstreitigkeiten und Unfrieden im Familienverbund vermeiden. Durch den Verkauf an eine dritte Person vermeidet man meist persönlich geführte Auseinandersetzungen und minimiert das Risiko familiäre Beziehungen zusätzlich zu belasten.

Die Erbabwicklung

Eine noch neuere Variante der Erbauseinandersetzung ist die Erbabwicklung. Dabei wird eine Dritter mit der kompletten Durchführung der Auseinandersetzung beauftragt. Hierbei umfasst dies die Verhandlung mit den Miterben, über die Lösungsfindung bis hin zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, notfalls auch unter Zuhilfenahme von Gerichten. Dabei gibt es hierfür Anbieter, die ihre Leistung zumeist erfolgsabhängig erbringen. Hierbei fallen für den beauftragenden Erben nur dann Kosten an, wenn die Erbabwicklung erfolgreich war, die Erbengemeinschaft also aufgelöst wurde. Als Erbe erhält man in diesem Fall dann statt 100% allerdings meist nur zwischen 75% bis 85%, da der übrige Teil als Vergütung dem Erbabwickler zusteht. Allerdings wird er hierfür auf eine zügige, reibungslose und kosteneffiziente Abwicklung hinwirken. Außerdem kann seine Erfahrung bei der Auflösung von Erbengemeinschaften für alle Beteiligten hilfreich sein, da die anderen Miterben zumeist auch eine sinnvolle Lösung suchen.

Erbteilungsklage unter Miterben

Für den Fall, dass alle Instrumente der Erbteilung im Einzelfall nicht funktionieren um eine Erbengemeinschaft aufzulösen, hilft am Ende meist nur eine Klage vor Gericht. Jedoch birgt eine Erbteilungsklage durchaus Risiken und es muss dafür auch ein Teilungsplan vorgelegt werden. Wenn die uneinigen Erben alle außergerichtlichen Schritte zur Auseinandersetzung des Nachlasses erfolglos durchlaufen haben, dann bleibt in letzter Konsequenz nur noch die so genannte Erbteilungsklage zur zwangsweisen Durchführung der Auseinandersetzung.

Vorbereitung der Klage

Dabei begehrt mit einer solchen Klage ein Miterbe von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft die Zustimmung zu einem von ihm bei seiner Klage beigefügten Auseinandersetzungsvertrages. Der Klage liegt dann ein konkreter Teilungsplan bei, dem die Aufteilung des Nachlasses analog der jeweiligen Erbquoten zu entnehmen sein muss. Dabei muss der Teilungsplan hinsichtlich derjenigen Nachlassgegenstände, die nicht teilbar sind, wie z.B. Grundstücke, konkrete Angaben enthalten, wie diese verwertet werden sollen und wie der Erlös unter den einzelnen Miterben aufzuteilen ist.

Außerdem muss ich der klagende Erbe vor der Erhebung einer Erbteilungsklage über die genaue Zusammensetzung der Erbengemeinschaft im Klaren sein. Dabei sind dann alle erbberechtigten Personen am Klageverfahren zu beteiligen und gegebenenfalls vorab zu ermitteln. Hierbei kann eine Teilungsklage nur erfolgreich sein, wenn alle Erben bekannt sind und an dem Verfahren beteiligt werden. Ferner muss der klagende Miterbe den gesamten Nachlass genau ermitteln, da die Erbteilungsklage nicht auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden kann, an denen ein klagende Erbe vielleicht ein persönliches Interesse hat oder die am wertvollsten sind. Deshalb muss sich die Erbteilungsklage immer auf den kompletten Nachlass beziehen.

Zusätzlich muss der Nachlass, der Gegenstand der Klage ist, teilungsreif sein. Hierbei bedeutet dass sowohl die aus dem Nachlass zu begleichenden Verbindlichkeiten als auch das positive Vermögen, das der Erblasser vermacht hat, vor Erhebung der Klage feststehen müssen.

Urteil statt Einigung unter den Erben

Für den Fall, dass ein klagender Miterbe mit seiner Klage Erfolg hat, so ersetzt das rechtskräftige Urteil die Zustimmung der anderen Erben zu dem vom Kläger vorgelegten Teilungsplan. Hierbei kann dann z. B. im Urteil entschieden sein, dass das Eigentum an einem Grundstück an einen konkreten Miterben gehen soll. Dabei kann dann die Eigentumsumschreibung für das Grundstück alleine durch das rechtskräftige Urteil vorgenommen werden.

Erfolglose Erbteilungsklage

Wer als Erbe eine Erbteilungsklage anstrengt, trägt ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Für den Fall, dass der Kläger mit seiner Klage auf Zustimmung zu dem von ihm vorgelegten Teilungsplan durchdringt und erfolgreich ist, dann trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Bei größeren Nachlasswerten können hier schnell fünfstellige Summen für Gerichts- und vor allem Anwaltskosten auflaufen. Jedoch kann dies im Umkehrfall für den Kläger eben auch sehr teuer werden.

Wie kann ein Jurist für Erbrecht bei der Erbteilung helfen?

Die Auseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft kann ein nervenaufreibender und langwieriger Prozess sein. Deshalb sollte man sich als Miterbe auch bestmöglich über die eigenen Optionen informieren und von einem spezialisierten Experten für Erbrecht beraten lassen. Dabei kann dieser die individuelle Erbsituation analysieren und vernünftige Handlungsoptionen vorschlagen. Ferner kann er auch zu den einzelnen Möglichkeiten der Erbteilung informieren und die möglichen Vor- und Nachteile darstellen. Ferner wird er seinen Mandanten natürlich auch unterstützen, wenn eine Erbteilungsklage unvermeidlich ist und diese mit ihm vorbereiten und durchführen.

Allerdings kann ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht auch oftmals eine erfolgreiche Rolle als Mediator für eine Erbengemeinschaft einnehmen, zwischen den Miterben vermitteln und bestenfalls auch einvernehmliche Lösungen herbeiführen, die eine schnelle Erbteilung möglich machen. Lassen Sie sich beraten und nehmen Sie die Hilfe eines erfahrenen Spezialisten für Erbrecht in ihrem persönlichen Erbfall in Anspruch.

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FAQ: Erbteilung

Eine Erbteilung ist die Liquidation der Erbengemeinschaft durch eine Zuweisung der Nachlassgegenstände ins Alleineigentum der einzelnen Erben. Dabei müssen jedoch zuvor die Erblasser-, Erbfolge- und Erbengemeinschaftsschulden entweder getilgt oder übernommen werden.
Die Erben treten als Gesamteigentümer in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein und können nur gemeinsam und einstimmig über den Nachlass verfügen. Dabei bilden sie bis zur Erbteilung eine Erbengemeinschaft. Allerdings kann jeder Erbe jederzeit die Erbteilung gerichtlich verlangen.
Bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament schließen Erben der vorhergehenden Ordnung immer die Erben einer nachfolgenden Ordnung aus. Hingegen sind keine Verwandten nach dem Erbrecht Schwiegereltern oder Schwägerin und Schwager sowie Ehepartner. Allerdings hat der Ehegatte bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament ein gesetzliches Ehegattenerbrecht.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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