Der Ausgang der Erbteilungsklage
Stimmt das Gericht der Erbteilungsklage zu, wird der Teilungsplan wirksam und der Nachlass wird entsprechend unter den Erben aufgeteilt. Jedoch darf das Gericht keine Änderungen am Teilungsplan vornehmen, weshalb eine Klage auch abgewiesen wird, wenn diese aus gutem Grund beanstandet wird und deshalb Änderungen an der Klage bzw. dem Teilungsplan vorgenommen werden müssten. Hierbei kann dies dann der Fall sein, wenn entweder wichtige Voraussetzungen für die Klage nicht erfüllt wurden oder der Teilungsplan mangelhaft ist. Allerdings kann ein Kläger bei einer Ablehnung der Klage den Teilungsplan anpassen und dann als neue Klage bei Gericht einreichen.
Mit welchen Kosten ist zu rechnen bei einer Erbteilungsklage?
Die Kosten einer Erbteilungsklage richten sich immer nach dem Wert des Nachlasses, der durch die Klage auseinandergesetzt werden soll. Dabei können bei hohen Nachlasswerten eben auch hohe Kosten für Klage entstehen. Allerdings sind die Gesamtkosten der Klage auch davon abhängig, wie ein Kläger die Klage vorbereitet und welche Maßnahmen mit der Klage verbunden sind. Hierbei entstehen je nach individuellem Sachverhalt also Kosten für:
- Den gerichtlichen Prozess
- ggf. Sachverständigenkosten für die Bewertung von Gegenständen aus dem Nachlass
- Anwaltliche Beratung, Unterstützung oder gerichtliche Vertretung
- Kosten einer Versteigerung plus ggf. Wertverlust
Da ein Kläger möglichst bestrebt ist die kosten für die Erbteilungsklage so gering wie möglich zu halten, kann statt einer Teilungsklage für den gesamten Nachlass auch eine Teilerbauseinandersetzung Klage angestrengt werden. Hierbei werden dann nur einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass in die Klage einbezogen (z. B. eine Immobilie) wodurch der Nachlasswert gemindert wird und deshalb die Prozesskosten nur für den Wert dieses Vermögensgegenstandes anfallen.
Wer trägt welche Kosten bei der Erbteilungsklage?
Grundsätzlich gelten viele Kosten bei einer Erbteilungsklage zunächst einmal zu den Nachlassverbindlichkeiten. Dabei gilt dies sowohl für die Anwaltskosten bei einer ersten Teilungsklage wie auch für die Prozesskosten. Ferner werden z. B. Versteigerungskosten vom Versteigerungserlös abgezogen. Damit schmälern alle diese Positionen das Nachlassvermögen und müssen eben auch von allen Erben anteilig getragen werden. Für den Fall, dass eine erste Teilungsklage scheitert, muss jedoch der Kläger bei einem Scheitern einer zweiten Klage dann seine Anwaltskosten sowie auch die Anwaltskosten der Miterben selbst tragen. Ferner hat er dann auch die zweiten Prozesskosten zu tragen.
Wie kann man eine Erbteilungsklage vermeiden?
Will man eine Erbteilungsklage auf jeden Fall vermeiden ist der Weg einer einvernehmlichen Erbauseinandersetzung über einen Erbteilungsvertrag natürlich immer der Beste. Allerdings ist dies eben nur Möglichkeit, wenn alle Erben einer Erbengemeinschaft einstimmig über die Aufteilung des Nachlasses entscheiden können. Für den Fall, dass dies eben nicht möglich ist, gibt es jedoch noch einige andere Instrumente, die geeignet sein können, eine Erbteilungsklage zu vermeiden.
Die Teilerbauseinandersetzung für einzelne Vermögenswerte
Für den Fall, dass eine Erbengemeinschaft nur hinsichtlich eines einzelnen Vermögensgegenstandes aus dem Nachlass keine Einigung erzielen kann, kann evtl. eine Teilerbauseinandersetzung eine Erbteilungsklage vermeiden. Hierbei wird der unteilbare Nachlassgegenstand eben dann verkauft oder versteigert und der Gelderlös wird unter den Miterben aufgeteilt. Allerdings muss hierfür die Zustimmung aller Miterben vorliegen und der Nachlass muss auch bereits teilungsreif sein. Außerdem dürfen einer Teilerbauseinandersetzung auch keine berechtigten Interessen eines Miterben entgegenstehen, wenn dieser z. B. Bewohner einer zu versteigernden Immobilie sein sollte.
Der Erbteilverkauf
Durch einen Erbteilverkauf kann ein Miterbe seinen Erbteil auf eine dritte Person, einen Miterben oder fremde Person, übertragen. Dabei bietet dies dem Erben den Vorteil, dass er schneller sein Erbe liquidieren kann und außerdem aus der Erbengemeinschaft austreten kann. Dabei muss er allerdings den Miterben ein Vorkaufsrecht einräumen und ein Erbteilverkauf an Dritte wird erst möglich, wenn sich die Miterben gegen einen Ankauf des Erbteils entscheiden haben. Ferner muss ein Erbteilverkauf immer durch eine notarielle Beurkundung des Vertrages bestätigt werden.
Die Feststellungs- bzw. Leistungsklage
Auch eine Feststellungs- oder Leistungsklage kann helfen, um einen Nachlass in einer Erbengemeinschaft aufzuteilen. Hierbei werden bei einer Feststellungsklage zunächst der Umfang des Nachlasses geklärt, die einzelnen Nachlassgegenstände definiert und es wird auch festgestellt, ob es Ausgleichsverpflichtungen zwischen Erben gibt oder einen Herausgabeanspruch. Für den Fall, dass ein unteilbarer Vermögensgegenstand des Nachlasses Teil der Klage ist, muss eine Leistungsklage angestrengt werden, bei der Miterben zur Leistungsverpflichtung verklagt werden. Dabei muss dann z. B. ein Erbe für einen Nachlassgegenstand einen Ausgleich an seine Miterben erbringen und somit kann ebenfalls eine befriedigende Aufteilung eines Nachlasses erfolgen. Hierbei kann sich eine Leistungsklage also auf einzelne Nachlassgegenstände beziehen und dadurch vermeiden, dass durch eine Erbteilungsklage ggf. der gesamte Nachlass liquidiert werden muss.