Was ist ein Pflichtteilsverzicht? Wie kann ich Erbe ausschlagen?
Es ist möglich, auf den Pflichtteil zu verzichten. Der Pflichtteilsverzicht wird in § 2346 Abs. 2 BGB geregelt und bezeichnet nur den Verzicht auf den gesetzlichen Anteil am Erbe. Das gesetzliche Erbrecht beziehungsweise die gesetzliche Erbfolge bleiben vom Verzicht auf den Pflichtteil unberührt. Das Ausschlagen eines Erbes hat mit dem Pflichtteilsverzicht jedoch nichts zu tun. Wer sein Erbe ausschlagen möchte, kann dies erst tun, wenn der Erblasser verstorben ist. Der Pflichtteilsverzicht muss zu Lebzeiten des Erblassers gemeinsam mit dem Verzichtenden vertraglich festgehalten werden. Ein kompletter Erbverzicht nach dem Ableben des Erblassers kommt meistens dann vor, wenn der Erbe sich mit dem Antritt des Erbes verschulden würde – schließlich werden auch Schulden vererbt.
Wenn es eine letztwillige Verfügung gibt, werden die darin eingesetzten Erben benachrichtigt und haben sechs Wochen Zeit, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, werden die Erben nicht in Kenntnis gesetzt, sondern müssen sich selbst kümmern. Wenn Sie Fragen zum Pflichtteil haben oder vor der Entscheidung stehen, ein Erbe auszuschlagen oder anzunehmen, greifen Sie am besten auf professionelle Hilfe zurück. Unsere Anwälte für Erbrecht von Erbrechtsinfo.com können Sie bei allen Fragen zum Thema Erbrecht beraten. In unserer Anwaltssuche können Sie Ihren Anwalt in ihrer Region für eine Erstberatung in Ihrer Nähe vereinbaren.
Wie beeinflussen Schenkungen den Pflichtteil?
Schenkungen können den Pflichtteil beeinflussen – und zwar in beide Richtungen. Es kommt darauf an, ob der Pflichtteilsberechtigte selbst Beschenkter war oder Dritte von den Schenkungen profitiert haben. Schenkungen an Dritte müssen auf den Pflichtteil des Berechtigten angerechnet werden. Dies wird mit dem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geregelt, dem wir uns gleich noch widmen.
Erhält der Pflichtteilsberechtigte selbst zu Lebzeiten des Erblassers Schenkungen, kann der Erblasser eine Anrechnung auf den Pflichtteil anordnen. Wenn er dies tut, wird der Pflichtteil dadurch vermindert. Es kann sogar dazu kommen, dass ein Pflichtteilsberechtigter dann ganz leer ausgeht. Erhält er beispielsweise zu Lebzeiten des Erblassers eine Schenkung über 300.000 Euro, bekommt er nach dem Tod des Erblassers nichts mehr, wenn der Pflichtteil beispielsweise nur 200.000 Euro beträgt.
Voraussetzung hierfür ist aber wie gesagt die Anordnung auf Anrechnung auf den Pflichtteil durch den Erblasser. Schenkungen sind im Übrigen eine beliebte Methode, um seinen Nachlass zu Lebzeiten nach dem eigenen letzten Willen zu verteilen. Wegen der oftmals im Vergleich zur Erbschaftssteuer geringen Schenkungssteuer lohnen sich Schenkungen vor allem bei nahen Verwandten aufgrund des hohen Schenkungssteuerfreibetrages. Lassen Sie sich bei Fragen von unseren Erbrechtsspezialisten beraten. Dank der Suchfunktion finden Sie unkompliziert und schnell den passenden Anwalt für Erbrecht in Ihrer Region und können noch heute kostenlos Kontakt aufnehmen.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermöglicht es einem Pflichtteilsberechtigten, sich Schenkungen des Erblassers an Dritte auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen. Hierdurch steigt der Pflichtteil. Wichtig hierbei ist jedoch, dass nur Schenkungen angerechnet werden können, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben. Außerdem werden die Schenkungen, je weiter sie zurückliegen, nicht mehr in voller Höhe auf den Pflichtteil angerechnet.
Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern
Seinen Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers einzufordern, ist möglich. Allerdings ist der Fordernde hier auf die Bereitschaft des Erblassers angewiesen. Dieser ist unter keinen Umständen dazu verpflichtet, den Pflichtteil bereits zu Lebzeiten auszuzahlen. Wird der Pflichtteil bereits zu Lebzeiten ausgezahlt, so geht dies meist mit einem Pflichtteilsverzicht nach dem Tod des Erblassers einher. Wenn Sie einen Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern oder selbst an einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen möchten, sollte dies gut überlegt sein. Ihr Anwalt für Erbrecht kann Sie bei allen Fragen beraten und unterstützen.
Pflichtteil nach Ableben einfordern beziehungsweise geltend machen
Wer bei der Testamentseröffnung von seiner Enterbung erfährt und zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, kann seinen Pflichtteil einfordern. Hierzu muss ein Auskunfts- und Auszahlungsbegehren an die Erben gestellt werden. Dies ist zwar ohne Anwalt möglich, aber um sicherzugehen, dass einem keine Fehler unterlaufen, ist die Unterstützung eines Fachmanns immer ratsam. Ein Spezialist für Erbrecht kann mit Ihnen gemeinsam am besten Ihren Pflichtteil geltend machen. Finden Sie hier auf Erbrechtsinfo.com viele Experten zum Thema Erbrecht, die Ihnen in jedem Fall weiterhelfen können.