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Pflichtteil des Ehegatten – Anspruch, Erbteil & Berechnung

Was erbt der Ehegatte? Ebenso wie den Abkömmlingen steht auch dem Ehepartner ein Pflichtteil zu. Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten? Wie hoch ist der Pflichtteil für den Ehegatten bei Gütertrennung? Hier erhalten Sie alle notwendigen Informationen zum Pflichtteil für Ehegatten und erfahren auch, wie hoch der gesetzliche Erbteil für den Ehegatten ist. Ferner gehen wir darauf ein, wie sich der Pflichtteil für Ehegatten ohne Kinder oder mit 1 bis 2 Kinder berechnet. Anhand verschiedener Beispiele erhalten Sie einen Überblick wie eine Berechnung des Pflichtteils erfolgt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage zum Pflichtteil für Ehegatten

Anspruch auf den Pflichtteil haben Ehegatten laut BGB, wenn der Ehepartner im Rahmen eines Testaments enterbt wurde oder einen zu geringen Erbteil erhalten hat.  Was ist der Pflichtteil für Ehegatten also laut rechtlicher Definition?

  • (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
  • (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Was ist der Pflichtteil für Ehegatten?

Ein Pflichtteil für Ehegatten ist eine Mindestbeteiligung am Erbe und steht nahen Angehörigen und dem Ehepartner des Erblassers zu, wenn diese im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags enterbt wurden. Ferner kann der Ehegatte einen Pflichtteil einfordern, wenn sein Nachlass zu gering ausgefallen ist und unter dem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Ist die Zuwendung geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, dann ist es sinnvoll, dass der Ehepartner den Pflichtteil durchsetzt.

Um Ansprüche am Pflichtteil als Ehepartner geltend zu machen, muss man pflichtteilsberechtigt sein und einen gültigen Anspruch haben. Dies sind nach gesetzlicher Erbfolge meist die Erben der 1. Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) und der Ehegatte. Hat der Erblasser weder einen Ehepartner noch Kinder oder Enkel hinterlassen, dann können die Eltern den Pflichtteil geltend machen. Obwohl der Ehepartner nicht mit dem Erblasser verwandt ist, hat er eine Sonderstellung im Erbrecht. Unabhängig von den Erben der 1. und 2. Ordnung hat er immer einen gültigen Anspruch auf den Pflichtteil für Ehegatten.

Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil für den Ehegatten?

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten
1 Kind2 Kindermehr als 2 Kinder
Zugewinngemeinschaft¼ + ¼ = ½¼ + ¼ = ½¼ + ¼ = ½
Gütertrennung½ ¼
Gütergemeinschaft¼ ¼¼

Je nachdem, ob die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelebt haben und Kinder hatten oder nicht, ergibt sich ein anderer gesetzlicher Erbteil für den Ehegatten.

Wann hat der Ehegatte keinen Anspruch auf den Pflichtteil?

Unter gewissen Umständen ist das Pflichtteilsrecht für Ehepartner aber ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn die Scheidung beantragt wurde, ihr zugestimmt wurde oder die Ehe als gescheitert galt. Als gescheitert gilt eine Ehe auch, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und die Eheleute bereits seit mindestens einem Jahr getrennt leben.

Lebten die Eheleute getrennt, aber waren sie nicht geschieden oder planten sie keine Scheidung, behält der hinterbliebene Ehepartner seine Pflichtteilsansprüche. Sind die Eheleute geschieden, dann haben sie keine gegenseitigen Ansprüche auf einen Pflichtteil. Darüber hinaus besteht kein Anspruch, wenn zum Todeszeitpunkt eine Berechtigung zur Eheaufhebung vorlag und der Antrag bereits gestellt war.

Höhe des Pflichtteils für Ehegatten

Der gesetzliche Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Pflichtteil ist, kann aber auch von der Anzahl der weiteren Erben abhängig sein. Möchte ein Kind einen Pflichtteil von einem verstorbenen Elternteil durchsetzen, dann sind vor allem auch die weiteren Geschwister relevant. Je mehr Geschwister oder Abkömmlinge vorhanden sind, desto geringer fällt der gesetzliche Erbteil und somit auch der Pflichtteil aus. Gleiches gilt für den Ehepartner, denn auch hier bestimmt die Anzahl der Abkömmlinge, wie hoch der gesetzliche Pflichtteil ist. Außerdem ist der Güterstand der Eheleute entscheidend und ob der Ehegatte enterbt oder nur zu gering bedacht wurde.

Unterschied zwischen kleinem und großem Pflichtteil bei Zugewinngemeinschaft

In Deutschland befinden sich die meisten Ehepaare im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nur ein Ehevertrag kann den Güterstand ändern und die Eheleute haben die Möglichkeit, zwischen der modifizierten Zugewinngemeinschaft, der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung zu wählen. In einer Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn aus der Differenz des Anfangs- und Endvermögens berechnet. Beiden Ehepartnern steht jeweils die Hälfte des Zugewinns des anderen Ehepartners zu. Im Todesfall hat der Ehepartner wird der Zugewinnausgleich dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht.

Hat der Erblasser den Ehegatten enterbt, hat dieser einen Anspruch auf die Hälfte des Zugewinns des verstorbenen Ehepartners. Demnach kann der Pflichtteil für Ehegatten variieren und die Höhe ist letztendlich abhängig vom kleinen oder großen Pflichtteil. Im nachfolgenden Abschnitt zeigen wir anhand von zahlreichen Beispielen, wie die Berechnung des Pflichtteils erfolgt. Erbrechtliche Lösung bei zu geringem Erbteil:

  • Großer Pflichtteil für Ehegatten + pauschaler Zugewinnausgleich
  • Güterrechtliche Lösung bei Enterbung: Kleiner Pflichtteil für Ehegatten + konkreter Zugewinnausgleich

Der große Pflichtteil für Ehegatten – Was erbt der Ehegatte?

Der große Pflichtteil steht dem Ehepartner dann zu, wenn er von seinem verstorbenen Ehepartner in zu geringen Maßen bedacht wurde. Ferner steht dem Ehepartner auch ein pauschaler Zugewinnausgleich von ¼ des Nachlasses zu. Was erbt der Ehegatte? Die gesetzliche Erbquote bei Ehepaaren ohne Kinder beträgt ½ neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern und bei Ehepaaren mit Kindern ¼. Hinzukommt der pauschale Zugewinnausgleich in Höhe von ¼ der Erbschaft. Der Pflichtteil wiederum beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei Paaren ohne Kinder erhält der Ehepartner demnach 3/8 (die Hälfte von 1/2 + 1/4) des Nachlasses und bei Paaren mit Kindern ¼ (die Hälfte von ¼ + ¼). Wie hoch der gesetzliche Pflichtteil ist, verdeutlichen wir anhand eines Beispiels. Bei der Berechnung des Pflichtteils wird sowohl der Güterstand als ein Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Kindern berücksichtigt.

Beispiel: Großer Pflichtteil für Ehegatten ohne Kinder

Das Erbe von Herrn Müller beträgt 200.000 €, seiner Ehefrau vermacht er 20.000 €, was weniger als der gesetzliche Erbteil für Ehegatten ist. Das Ehepaar lebte in einer Zugewinngemeinschaft ohne Kinder, aber es gibt Erben der 2. Ordnung. Wie hoch ist der Pflichtteil für Ehegatten ohne Kinder?

  • Der gesetzliche Erbteil für Ehegatten ohne Kinder beträgt gemäß Erbrecht ½, was wiederum 100.000 Euro wären.
  • Zusätzlich steht der Ehefrau ein pauschaler Zugewinnausgleich von ¼ und demnach 50.000 Euro zu.
  • Der gesetzliche Erbteil wird um dieses Viertel erhöht: 150.000 €.
  • Für den Pflichtteil des Ehegatten ohne Kinder wird der Wert halbiert und der Ehefrau stehen somit 75.000 Euro zu.
  • Nach Abzug des Erbteils von 20.000 Euro, hat die Ehefrau noch 55.000 Euro zu erhalten.

Beispiel: Großer Pflichtteil für Ehegatten mit 2 Kindern

Das Erbe von Herrn Kirschbaum beträgt 200.000 € und er hinterlässt seiner Ehefrau 20.000 €, was wiederum weniger als der gesetzliche Erbteil für Ehegatten ist. Das Ehepaar lebte in einer Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder. Wie hoch ist der große Pflichtteil für Ehegatten mit 2 Kindern?

  • Der gesetzliche Erbteil für Ehegatten beträgt ¼ und somit 50.000 Euro.
  • Zusätzlich steht der Ehefrau ¼ als pauschaler Zugewinnausgleich zu: 50.000 Euro.
  • Der gesetzliche Erbteil für Ehegatten wird um dieses Viertel erhöht: 100.000 Euro.
  • Für die Ermittlung des Pflichtteils für den Ehegatten mit 2 Kindern wird der Wert halbiert und der Ehefrau stehen somit 50.000 Euro zu.
  • Von diesem Wert wird der Erbteil von 20.000 Euro reduziert: 30.000 Euro muss die Ehefrau noch erhalten.
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Der kleine Pflichtteil für Ehegatten – Was erbt der Ehegatte?

Der kleine Pflichtteil steht dem Ehepartner dann zu, wenn er von seinem Ehegatten enterbt wurde oder die Erbschaft ausschlägt. In diesem Fall steht ihr ein konkreter Zugewinnausgleich zu, bei dem das Anfangs- und Endvermögen miteinander verrechnet wird. Was erbt der Ehegatte? Zum gesetzlichen Erbteil, der entweder ¼ für Ehepaare mit Kindern oder ½ für Ehepaare ohne Kinder beträgt, wird der individuelle oder konkrete Zugewinnausgleich hinzugerechnet. Der Pflichtteil für Ehegatten ohne Kinder entspricht demnach ¼ und für Ehegatten mit Kindern 1/8.

Beispiel: Kleiner Pflichtteil für Ehegatten ohne Kinder

Das Erbe von Frau Schmitt beträgt 200.000 € und der Zugewinnausgleich ist bereits abgezogen. Ihr Ehemann wurde von ihr enterbt oder hat seinen zu geringen Erbteil ausgeschlagen. Das Ehepaar lebte in einer Zugewinngemeinschaft und hatte keine Kinder, aber Erben der 2. Ordnung sind vorhanden. Wie hoch ist der Pflichtteil für Ehegatten ohne Kinder?

Der gesetzliche Erbteil für Ehegatten beträgt ½ und somit 100.000 Euro. Der Pflichtteil für den Ehegatten ohne Kinder beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und demnach 50.000 Euro. Zusätzlich wird der Zugewinnausgleich konkret berechnet. Das Erbe des Ehemanns beträgt 50.000 Euro (kleiner Pflichtteil) plus den konkreten Zugewinnausgleich.

Beispiel: Kleiner Pflichtteil für Ehegatten mit 2 Kindern

Das Erbe von Frau Meier beträgt 200.000 € und ihr Ehemann wurde von ihr enterbt oder hat seinen zu geringen Erbteil ausgeschlagen. Das Ehepaar lebte in einer Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder. Wie hoch ist der kleine Pflichtteil für Ehegatten mit 2 Kindern?

  • Der gesetzliche Erbteil für Ehegatten beträgt ¼ und demnach 50.000 Euro.
  • Der kleine Pflichtteil für Ehegatten mit 2 Kindern beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils für Ehegatten und somit 1/8 oder 25.000 Euro.
  • Zusätzlich wird der konkrete Zugewinnausgleich berechnet.
  • Das Erbe des Ehemanns beträgt 25.000 Euro (kleiner Pflichtteil) plus den konkret berechneten Zugewinnausgleich.

Je nach Höhe des Zugewinnausgleichs, kann es sinnvoller sein, ein zu geringes Erbe auszuschlagen (großer Pflichtteil), um den kleinen Pflichtteil für Ehegatten und den konkreten Zugewinnausgleich zu erhalten. Ob diese Herangehensweise Sie in eine finanziell bessere Erbsituation bringen wird oder nicht, kann Ihnen ein erfahrener Anwalt für Erbrecht genau ausrechnen.

Möglichkeiten beim kleinen und großen Pflichtteil für Ehegatten

Laut erbrechtlicher und scheidungsrechtlicher Bestimmungen steht dem Ehepartner sowohl ein Anteil des Erbes als auch ein Zugewinnausgleich im Todesfall des Ehepartners zu. Aus diesem Grund wird das eigentliche Erbe um den großen oder kleinen Pflichtteil erhöht. Dabei hat der hinterbliebene Ehegatte verschiedene Möglichkeiten, die Nachlassbeteiligung zu korrigieren:

Der Ehegatte kann das Vermächtnis bzw. Erbe annehmen und den großen Pflichtteil einfordern. Ist das Erbe geringer als die gesetzliche Quote des großen Pflichtteils, kann der Ehegatte die Aufstockung bis zu dieser Quote einfordern. Ist das Erbe verschuldet und schlägt der Ehepartner den Erbteil oder das Vermächtnis aus, kann er neben dem kleinen Pflichtteil auch den Zugewinnausgleich einfordern. Wird das Erbe ausgeschlagen, aber das Vermächtnis angenommen, kann der Ehepartner zusätzlich zum Vermächtnis einen Pflichtteilsrestanspruch geltend machen, wenn der Vermächtniswert den des Pflichtteils nicht übersteigt. Hierbei gilt der große Pflichtteil.

Berechnung des Pflichtteils bei Gütertrennung

In einem Ehevertrag können die Eheleute einen anderen Güterstand festlegen. In der Regel herrscht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, doch durch einen Ehevertrag kann das Paar eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Wurde eine Gütertrennung vertraglich vereinbart, erfolgt bei Scheidung oder Tod kein Zugewinnausgleich.

Insbesondere bei der Berechnung des Pflichtteils für Ehegatten spielt die Gütertrennung eine wichtige Rolle. Lebten die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung, dann sind die jeweiligen Vermögen getrennt zu behandeln. Im Erbfall ist der Pflichtteil des Ehegatten in der Gütertrennung ebenso hoch wie der Pflichtteil der Kinder. Auch hier beträgt der Pflichtteil des Ehegatten bei Gütertrennung die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, die wiederum von der Anzahl der Kinder abhängig ist.

  • Hat das Ehepaar keine Kinder gehabt, dann beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten laut gesetzlicher Erbfolge ½ des Nachlasses. Daraus ergibt sich ein Pflichtteil für den Ehegatten von ¼.
  • Der Pflichtteil für den Ehegatten und 1 Kind beläuft sich ebenfalls auf ¼.
  • Der Pflichtteil für den Ehegatten mit 2 Kindern beträgt 1/6, bei einem gesetzlichen Erbteil von 1/3.
  • Der Pflichtteil für einen Ehegatten mit mehr als 2 Kindern beläuft sich auf 1/8 bei einer gesetzlichen Erbquote von ¼.

Beispiel: Berechnung des Pflichtteils für den Ehegatten und 1 Kind

Im Erbfall ist der Pflichtteil des Ehegatten in der Gütertrennung ebenso hoch wie der Pflichtteil der Kinder. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei der Berechnung des Pflichtteils für den Ehegatten und 1 Kind beträgt die Pflichtteilsquote ¼. Hat das Ehepaar ein Kind, dann beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ½ des Nachlasses, woraus sich bei der Berechnung des Pflichtteils für den Ehegatten und 1 Kind eine Pflichtteilsquote von ¼ ergibt. Das Erbe von Herr Braun beträgt 200.000 € und seine Ehefrau wurde von ihm enterbt oder hat einen zu geringen Erbteil ausgeschlagen. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Gütertrennung und hat ein Kind. Wie hoch ist der Pflichtteil für einen Ehegatten und 1 Kind?

  • Der gesetzliche Erbteil für Ehegatten ist ½ und demnach 100.000 Euro.
  • Der Pflichtteil für den Ehegatten und 1 Kind beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils für Ehegatten und ist somit ¼ oder 50.000 Euro.
  • Aufgrund der Gütertrennung erfolgt kein Zugewinnausgleich.
  • Das Erbe der Ehefrau beträgt 50.000 Euro.

Pflichtteil für den Ehegatte trotz Testament

Kann der Ehegatte den Pflichtteil trotz Testament geltend machen? Ja, kann er. Wurde der Ehepartner im Testament als Erbe bedacht, aber fällt sein Erbteil zu gering aus, dann kann er das Erbe ausschlagen. Schlägt er das Erbe aus, kann er den großen Pflichtteil für Ehegatten trotz Testament einfordern. Lebten die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft hat er zusätzlich Anspruch auf einen pauschalen Zugewinnausgleich. Hierbei handelt es sich um die erbrechtliche Lösung.

Wurde der Ehepartner durch ein Testament enterbt, dann kann er trotz Testament den Pflichtteil für Ehegatten geltend machen und hat Anspruch auf einen konkret berechneten Zugewinnausgleich. Dies ist die güterrechtliche Lösung, bei welcher der Ehegatte den kleinen Pflichtteil erhält. Gleiches gilt für Eheleute in Gütertrennung, allerdings unterscheidet man hierbei nicht zwischen kleinem und großem Pflichtteil und es erfolgt kein Zugewinnausgleich.

Wie kann man den Pflichtteil für Ehegatten geltend machen?

Möchte der Ehegatte seinen Pflichtteil einfordern, muss er sich an die gesetzlichen und testamentarischen Erben wenden. Sie sind für die Auszahlung des Pflichtteils zuständig. Möchte man die Pflichtteilsansprüche durchsetzen, sollte man dies schriftlich tun, um Druck auf die Erben auszuüben. Bestenfalls kontaktiert der Pflichtteilsberechtigte einen Anwalt für Erbrecht und lässt ihn den Schriftverkehr übernehmen.

Zunächst sollte ein Auskunftsbegehren geäußert werden, anhand dessen dem Pflichtteilsberechtigten die Höhe des Nachlasses kundgegeben wird. In einem Nachlassverzeichnis sind alle Vermögenspositionen gelistet, mit deren Hilfe man die Höhe des Pflichtteils berechnen kann. Anschließend kann die Auszahlung des Pflichtteils gefordert werden.

Wann verjährt der Pflichtteil für Ehegatten?

Allerdings besteht nicht unbegrenzt ein Anspruch auf den Pflichtteil für Ehegatten, denn die Pflichtteilsberechtigten müssen sich an die Verjährungsfristen halten. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis des Todes- und Enterbungsfalls bzw. seines zu geringen Erbteils. Ferner beginnt die Frist erst zum Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall Kenntnis erlangt hat. Jegliche Pflichtteilsrechte verjähren vollständig nach 30 Jahren. Das folgende Beispiel soll verdeutlichen, wie die Verjährung des Pflichtteils für Ehegatten zu verstehen ist.

Beispiel

Ein Pflichtteilsberechtigter erfährt im August 2002, dass ein nahestehender Erblasser im Jahre 1990 (also 12 Jahre später) verstorben ist und ihn enterbt hat. Demnach beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2002 zu laufen und endet am 31.12.2005. Bis zu diesem Zeitpunkt muss er seine Ansprüche geltend gemacht haben.

Kann man dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen?

Man kann den Pflichtteil des Ehegatten unter gewissen Voraussetzungen entziehen. Hierbei gelten die gleichen Regelungen wie beim Pflichtteilsentzug bei anderen pflichtteilsberechtigten Personen. Der Ehegatte verwirkt seinen Anspruch, wenn

  • er seinem Ehepartner, seinen Abkömmlingen oder anderen nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen Schaden zugefügt hat.
  • er sich gegen den Ehepartner, seine Abkömmlinge oder ihm ähnlich nahestehenden Personen eines Verbrechens oder vorsätzlichen schweren Vergehens schuldig gemacht hat.
  • er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser missachtet hat.
  • er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde; gleiches gilt für den Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik oder einer Entziehungsanstalt aufgrund einer ähnlichen vorsätzlichen Tat.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Pflichtteil des Ehegatten helfen ?

Für den Fall, dass ein Erblasser seinem Ehepartner im Todesfall nur seine Pflichtteil zukommen lassen will, kann eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht durchaus sinnvoll sein. Dabei kann ein Anwalt im Vorfeld klären, welche Ansprüche eine Ehepartner in der individuellen Konstellation geltend machen kann. Hierbei wird er seinen Mandanten aufklären , inwiefern sich z. B. die Anzahl der Kinder oder auch der Güterstand der Ehe auf die Pflichtteilsansprüche des Ehepartners auswirken. Außerdem wird er seinen Mandanten auch darüber aufklären, unter welchen Bedingungen einer gescheiterten Ehe ggf. kein Pflichtteilsanspruch mehr besteht.

Außerdem kann er seinem Mandanten auch darlegen, wie sich ein kleiner und ein großer Pflichtteil in einer Zugewinngemeinschaft berechnen und welche Ansprüche ein Ehepartner trotzdem noch hat, auch wenn man ihn in einem Testament enterbt. Ferner wird ein Anwalt für Erbrecht auch über die Verjährungsfristen für Pflichtteilsansprüche infomieren und über die Möglichkeiten, in besonderen Fällen auch einen Pflichtteilsanspruch dem Ehepartner entziehen zu können. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Pflichtteil des Ehegatten.

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FAQ: Pflichtteil des Ehegatten

Will ein Erblasser in einem Testament Kind oder Ehefrau enterben, so bedarf es in aller Regel der notariellen Beurkundung der letztwilligen Verfügung, um diese rechtlich verbindlich zu gestalten. Eine Ausnahme bildet hier das sogenannte Berliner Testament, in dem beide Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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