Handlungsregeln für die Testamentsvollstreckung befolgen
Ein Testamentsvollstrecker ist im Rahmen seiner Tätigkeit den Erben gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Dabei gehört es zu seinen Pflichten, sein Amt gewissenhaft und sorgfältig auszuführen und er muss danach streben, das anvertraute Vermögen nicht nur zu erhalten, sondern möglichst auch zu vermehren. Für den Fall, dass er dem anvertrauten Vermögen Schaden zufügt, so muss er diesen auch unter Einsatz seines privaten Vermögens ausgleichen.
Ferner ist es ihm untersagt, Schenkungen vorzunehmen, mit der Ausnahme von Pflicht- oder Anstandsschenkungen. Außerdem darf ein Testamentsvollstrecker auch keine Geschäfte mit sich selbst abschließen, wenn nicht das Testament ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.
Wie haftet ein Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker ist ein treuhänderischer Verwalter des Vermögens eines Erblassers und hat weitreichenden Zugriff darauf. Deshalb ist dieses Amt auch mit hohen Haftungsansprüchen versehen und er wird dabei verpflichtet, seine Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Für den Fall, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit dem anvertrauten Vermögen einen Schaden zufügt, können sowohl Erben als auch Vermächtnisnehmer zivilrechtlich gegen ihn vorgehen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind:
- Es liegt eine objektive Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers vor,
- bei der ihm Verschulden vorgeworfen werden kann und
- die zu einem Schaden am Vermögen geführt hat.
Hierbei kann eine objektive Pflichtverletzung in verschiedenen Handlungen begründet sein, wie z. B. verzögernde Tätigkeiten, mangelhafte wirtschaftliche Entscheidungen (z. B. Verkauf, Wertanlagen oder Übertragung). Ferner gilt dies auch für ein Unterlassen eines Forderungseinzuges oder einer Forderungsdurchsetzung. Jedoch ist hier immer eine konkrete Einzelfallbewertung erforderlich.
Dabei muss diese konkrete Handlung auch ursächlich für den Vermögensschaden sein, den die Erben oder Vermächtnisnehmer erlitten haben. Für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker diesen Schaden entweder vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, haftet er den Erben gegenüber dann auch mit seinem gesamten Privatvermögen.
Für diese Fälle werden professionelle Testamentsvollstrecker zur eigenen Absicherung immer entsprechende Haftpflichtversicherungen abschließen. Zusätzlich zu dieser zivilrechtlichen Haftung kann ihn auch eine steuerliche Haftung nach §69 AO treffen, wenn Steuerpflichten verletzt werden.
Die Kosten der Testamentsvollstreckung
Eine Testamentsvollstreckung ist eine verantwortungsvolle und komplexe Tätigkeit mit einem großen persönlichen Haftungsrisiko und sie ist deshalb auch kein Ehrenamt. Deshalb sieht das Gesetz auch eine angemessene Vergütung für das Amt vor.
Hierbei ist die Grundlage für die Vergütung des Testamentsvollstreckers immer die Regelung, die das individuelle Testament vorsieht. Aus diesem Grund sollte diese vom Erblasser im Testament festgesetzt werden. Wenn der Testamentsvollstrecker das Amt annimmt, muss er dann auch die angeordnete Vergütung akzeptieren.
Für den Fall, dass eine Festlegung des Honorars durch den Erblasser fehlt, muss sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben auf seine Vergütung einigen. Hierbei verlangt das Gesetz eine „angemessene“ Vergütung, weshalb in der Praxis und der Rechtsprechung in der Regel Tabellen herangezogen werden, nach der sich das Honorar an einem Prozentsatz vom Bruttonachlass orientiert. Jedoch kann stattdessen Zeitgebühr vereinbart werden und Auslagen des Testamentsvollstreckers sind zusätzlich zu ersetzen.
Honorarermittlung nach der Tabelle des Deutschen Notarvereins
Zur angemessenen Honorarermittlung wird in der Praxis zumeist die Tabelle des Deutschen Notarvereins herangezogen, die auch bei den Gerichten Anwendung findet. Dabei sieht diese Tabelle folgende Vergütung vor:
Nachlasswert | Anteilige Vergütung |
Bis 250.000 € | 4,00 % |
Bis 500.000 € | 3,00 % |
Bis 2.500.000 € | 2,50 % |
Bis 5.000.000 € | 2,00 % |
Über 5.000.000 € | 1,50 % |
Zusätzlich zu diesem Honorar steht einem Testamentsvollstrecker ein bestimmter Aufwendungssatz zu, der sich auf notwendige Auslagen bezieht, die ihm bei der Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses entstehen. Wenn ein Erblasser eine Testamentsvollstreckung im Testament anordnet, fallen dafür zu seinen Lebzeiten noch keine Gebühren an. Die Vergütung steht dem Testamentsvollstrecker erst zu, wenn er sein Amt antritt. Hierbei handelt es sich bei diesen Kosten um eine Nachlassverbindlichkeit, die von den Erben übernommen werden muss.
Welche Rechte hat ein Erbe noch bei einer Testamentsvollstreckung?
Wenn ein Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, sind die Folgen für die Erben enorm. Dabei behalten die eingesetzten Erben zwar ihre Erbenstellung bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, jedoch ist ihre Rechtsstellung dadurch massiv beeinträchtigt. Für den gesamten Zeitraum der Testamentsvollstreckung hat nur der Testamentsvollstrecker das Recht, die Gegenstände des Nachlasses in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen und nicht die Erben nach § 2205 Satz 2 BGB. Insbesondere bei der sogenannten Verwaltungsvollstreckung kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung für eine Zeit von max. 30 Jahren oder gegebenenfalls sogar darüber hinaus in seinem Testament oder anordnen gemäß § 2210 BGB.
Abgesehen davon, bleibt einem Erben jedoch immer noch das Recht der Entscheidung, ob er die ausstehende Erbschaft überhaupt annehmen will oder ggf. ausschlagen möchte. Außerdem kann er auch seine Haftung für das Erbe begrenzen. Hierbei steht ihm das Recht zu, ein Nachlassinventar zu erstellen, eine Nachlassverwaltung zu bestellen oder ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.
Was passiert bei Konflikten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker?
Zumeist wird eine Testamentsvollstreckung deshalb im Testament angeordnet, weil der Erblasser Erbstreitigkeiten vermeiden will. Jedoch bietet auch die Vollstreckung an sich durchaus ein ernst zunehmendes Konfliktpotential für die Erben und den Testamentsvollstrecker. Dabei empfinden viele Erben die Vollstreckung als eine Art Bevormundung. Deshalb findet sich in der Praxis besonders viel Streitpotential bei den Themen der Abwicklung einer Erbschaft, der Verteilung des Vermögens und auch bzgl. der Vergütung des Vollstreckers.
Für den Fall, dass dem Testamentsvollstrecker echte Pflichtverletzungen nachzuweisen sind, können die Erben beim Nachlassgericht eine Entlassung des Vollstreckers beantragen und ihn auch haftbar machen, wenn dadurch Schaden am Nachlassvermögen entstanden ist.