Gründe für eine ungeteilte Erbengemeinschaft
Die Gründe dafür, warum eine Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt und aufgelöst wird, und dann einfach als ungeteilte Erbengemeinschaft weitergeführt wird, können unterschiedlich sein. Häufige Gründe für die Fortsetzung der Erbengemeinschaft sind jedoch:
- Schwierige Rechtsumstände, Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft oder das Testament verhindern die Auseinandersetzung zumindest für eine gewisse Zeit (z. B. wegen einem Haus).
- Alle Miterben wünschen keine Auseinandersetzung, weil z. B. ein Vermögensgegenstand aus dem Nachlass, ein Unternehmen oder eine vermietete Immobilie, eine sehr gute Rendite abwirft. Als Erbengemeinschaft ein Haus vermieten kann langfristig durchgeführt werden.
- Der Erblasser hat eine Auflösung der Erbengemeinschaft für einen bestimmten Zeitraum in einem Testament ausgeschlossen. Hierbei kann er dies für einzelne Nachlassgegenstände (zB. Haus) oder den gesamten Nachlass bis zu 30 Jahren ausschließen in einem Testament gemäß § 2044 BGB.
- Ein Elternteil ist gestorben ohne eine letztwillige Verfügung (z. B. Testament) zu hinterlassen und die Kinder als Miterben wollen ihre Ansprüche gegenüber dem überlebenden Elternteil nicht geltend machen.
Die Verwaltung in der Erbengemeinschaft
Normalerweise liegt es im Interesse aller Miterben, dass ihre Erbengemeinschaft einfach zu verwalten ist und dann später eine möglichst Ertragssteuer neutrale Auseinandersetzung über die Bühne zu bringen. Allerdings ist eine Erbengemeinschaft auch immer anfällig für Streitigkeiten (z.B. Testament) und deshalb müssen hier auch bestimmte gesetzliche Regelungen beachtet werden. Dabei will das deutsche Erbrecht in erster Linie vermeiden, dass eine Mehrheit der Miterben nicht uneingeschränkt über die Minderheitserben bestimmen können. Deshalb hat das Erbrecht hierzu folgende Regeln erstellt:
Gesetzliche Vorgaben aus dem Erbrecht für die Verwaltung des Nachlasses
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daraus folgt auch, dass jeder Miterbe sich dazu verpflichtet, an allen notwendigen Maßnahmen mitzuwirken, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Hierbei ist jedoch der Begriff der Verwaltung nicht gesetzlich näher definiert, allerdings versteht man nach herrschender Meinung darunter alle sinnvollen Handlungen, die einer Erhaltung, einer Nutzung und auch einer Mehrung des Nachlasses (z. B. Immobilie) dienlich sind. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese Maßnahmen nur im eigenen Innenverhältnis oder auch im Außenverhältnis wirksam sind. Hierbei können dann auch Verfügungen (z. B. Haus Erbengemeinschaft verkaufen), die zu einer Durchführung erforderlich sind, nur von allen Miterben zusammen beschlossen werden nach § 2040 Abs. 1 BGB.
Die Unterscheidung von Verfügung und Verwaltung beim Nachlass
Die Unterscheidung zwischen den Maßnahmen einer Verwaltung und einer Verfügung des Nachlasses bezieht sich auf die Wirkung, die diese auf den Nachlass haben. Dabei gehören zu einer ordentlichen Verwaltung alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Nachlass aus dem Testament zu erhalten und evtl. zu mehren. Hierbei kann es sich z. B. um die Fortführung eines Unternehmens, die Instandhaltung einer Immobilie oder auch den Einzug offener Forderungen handeln.
Hierfür werden die Vorschriften über die Bestimmungen zur Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 742, 745-748 BGB geregelt. Dabei wird hier z. B. das Recht für die Beschlussfassung der Maßnahmen geregelt. Danach beschließt eine Erbengemeinschaft durch einfache Stimmenmehrheit , die sich aus der Größe der einzelnen Erbteile berechnet. Hierbei wird also nicht nach Köpfen berechnet sondern nach den Erbquoten der Miterben, wobei auch ein einzelner Miterbe theoretisch die Stimmenmehrheit auf sich vereinen kann.
Die Verfügung in Abgrenzung zur Verwaltung
Hingegen bezeichnet eine Verfügung Maßnahmen, die darauf zielen, ein bestimmtes Recht innerhalb des Nachlasses zu ändern, es also entweder zu ändern, aufzuheben oder zu übertragen. Dabei gehören zu den Verfügungen häufig eben Übereignungen und auch Belastungen, wie z. B. das Verkaufen einer Immobilie oder auch eine Abtretung einer Forderung, sowie die Kündigung eines Mietvertrages. Im Gegensatz zur Verwaltung muss bei einer Verfügungen immer eine Einstimmigkeit unter den Miterben erzielt werden gemäß § 2040 BGB.
Hierbei wird nur eine Ausnahme für Verfügungen eines einzelnen Miterben gemacht, wenn dieser sich nicht mehr rechtzeitig mit den Miterben abstimmen kann, also eine gewisse Dringlichkeit geboten ist. Hierbei kann es sich z. B. um notwendige Erhaltungsmaßnahmen handeln, wie z. B. eine eilige Dachreparatur, um zu vermeiden, dass es hineinregnet. Ferner kann dies z. B. auch eine Mietzinsklage sein, wenn aufgrund einer ablaufenden Frist eine Abstimmung nicht mehr erfolgen kann.
Die Ambivalenz zwischen Verwaltung und Verfügung
Grundsätzlich bedeuten diese Regelungen jedoch auch, dass z. B. eine Verfügung mit Einstimmigkeit vorliegen muss, um einem Miterben gebrauchtes Mobiliar aus dem Nachlass übereignen zu können. Hingegen bedarf es nur einer Stimmmehrheit, wenn die Erbengemeinschaft z. B. einen hohen Kredit im Sinne der Vermehrung des Nachlasses aufnehmen will. Dabei sind also die Regelungen zur Verwaltung in einer Erbengemeinschaft ein sehr weit auslegbares Recht. Aus diesem Grund können auch die Miterben oder auch der Erblasser selbst in einem Testament etwas anderes verfügen, wie z. B. den Verzicht auf eine Einstimmigkeit bei Verfügungen über den Nachlass.
Jedoch steht dieser Möglichkeit immer eine Ausnahme gegenüber, die generell bedeutet, dass die Nutzung eines Nachlasses von einem Erblasser den Miterben immer nur entsprechend ihren Erbquoten (gesetzlich oder Testament)zusteht. Gegen diese Regelung können auch alle Miterben durch einen Mehrheitsbeschluss nichts ändern.