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Ein Erbe ablehnen – Gründe, Frist & Erfordernisse

Nicht in jedem Fall freut sich ein Erbe über eine Erbschaft. Hierfür kann es viele Gründe geben, neben persönlichen eben auch finanzielle, z. B. wenn eine Erbschaft überschuldet ist. Grundsätzlich kann jeder Erbe ein Erbe auch ablehnen oder ausschlagen. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen aufzeigen, warum ein Erbe abgelehnt wird und auch darstellen wann und wie man dies zu tun hat.
Inhaltsverzeichnis

Rechtliches zum Erbe ablehnen

Es kann in Erbfällen durchaus vorkommen, dass ein Erbe entweder kein Interesse daran hat, ein Erbe anzunehmen oder vielleicht auch gut beraten ist, ein Erbe auszuschlagen. Dabei bedeutet eine Erbausschlagung grundsätzlich, ein Erbe abzulehnen und damit auch nicht Erbe zu werden.

Grundsätzlich wird ein gesetzlicher Erbe oder auch ein testamentarisch bestimmter Erbe automatisch und ohne sein Zutun mit dem Eintritt des Erbfalls Erbe. Dabei gilt dies formal auch dann, wenn er nichts von einer Erbschaft weiß, eine bestimmte Erbschaft nicht einschätzen kann oder auch die mit einer Erbschaft verbundenen Wirkungen nicht kennt.

Generell ist das Erbrecht so angelegt, dass es vermeiden will, einen Nachlass ohne Rechtsnachfolger zu lassen, der die Verantwortung für diesen übernimmt. In allerletzter Konsequenz kann dies dann auch der Staat sein. Allerdings soll auch niemand dazu verpflichtet werden, Rechtsnachfolger und damit Erbe einer Person werden zu müssen. Deshalb sieht das Erbrecht auch vor, dass jedermann das Recht hat, ein Erbe auszuschlagen und sich damit weigern, einen Nachlass zu übernehmen.

Generell kann man dabei aber immer nur ein vollständig ein Erbe ausschlagen oder auch annehmen. Die Entscheidung hierzu kann man ferner immer erst nach Eintritt des Erbfalls treffen. Im Vorfeld eines Erbfalls ist nur ein Erbverzicht möglich, der bestimmten Form Voraussetzungen unterliegt. Die Erbausschlagung im Erbfall richtet sich also nach persönlichen Entscheidungen und ist immer auch an Fristen und Formbestimmungen gebunden.

Gründen um in Erbe abzulehnen

Neben diversen persönlichen Gründen, warum man eine Erbschaft ablehnen kann, gibt es auch eine Reihe von Gründen, dies zu tun, die in der Erbschaft selbst begründet sind. Klassische ist hierbei eine Überschuldung des Nachlasses, aber auch bestimmte Auflagen, die mit einer Erbschaft verbunden sind, können dazu führen, dass ein Erbe sein Erbe ablehnt. Außerdem kann es auch in bestimmten Konstellationen des Güterstands Zugewinngemeinschaft einer Ehe sinnvoll sein, ein Erbe auszuschlagen.

Überschuldung des Nachlasses

Der häufigste Grund, warum ein Erbe seine Erbschaft ablehnt, ist die Überschuldung des Nachlasses. In diesem Fall übersteigen die Verbindlichkeiten des Nachlasses dann die darin enthaltenen Vermögenswerte. Zusätzlich entstehen auch in einem derartigen Fall weitere Verbindlichkeiten, weil z. B. auch die Beerdigungskosten aus dem Nachlass bezahlt werden müssen. In manchen Fällen ist dabei in einem Nachlass so wenig Vermögen enthalten, dass bereits die Beerdigung des Erblassers die liquiden Mittel verbraucht.

Ein Rechtsnachfolger und Erbe des Nachlasses übernimmt immer mit einem Erbe nicht nur die Vermögenswerte des Nachlasses sondern auch alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern. Dabei haften sie zunächst einmal für diese Verbindlichkeiten auch mit ihrem privaten Vermögen und sind dann der Verantwortliche gegenüber den Gläubigern. Allerdings kann ein Erbe, der sich nicht zeitnah über die Vermögenssituation in einem Nachlass klar werden kann, durch ein Nachlassinsolvenzverfahren eine gewisse Vorkehrung treffen.

Hierbei stellt der Erbe beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Nachlassverwaltung und ein gerichtlich bestellter Nachlassverwalter stellt dann fest, wie die Vermögensstruktur des Nachlasses aufgestellt ist. In diesem Fall haftet der Erbe zunächst einmal nicht für die Verbindlichkeiten des Nachlasses, er kann jedoch auch nicht auf die Vermögenswerte der Erbschaft zugreifen. Für den Fall, dass festgestellt wird, dass der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe immer noch das Erbe ablehnen. Bei einem überschuldeten Nachlass wird dann ein Nachlassinsolvenzverfahren in die Wege geleitet, in dem der Nachlass dann abgewickelt wird.

Belastung des Erbes mit einer Auflage

Für den Fall, dass ein Erblasser seinen Nachlass durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt hat, kann er mit einer Erbschaft verschiedene Auflagen und Anordnungen verbinden, die ein Erbe zu akzeptieren oder zu erfüllen hat. Hierbei kann es sich z. B. um Anordnungen einer Vor- und Nacherbenschaft handeln, ein Vermächtnis oder eine Testamentsvollstreckung handeln. Oder er kann verfügen, dass z. B. ein Erbe eine Immobilie 10 Jahre lang nicht verkaufen darf. Der entsprechende Erbe muss dann diese Anordnungen akzeptieren, bzw. spezifische Auflagen erfüllen, wenn er das Erbe annimmt.

Wenn z. B. eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, wird dieser zunächst mit den Vermögenswerten eines Nachlasses umgehen. Als Erbe kann man hierbei seine Vorschläge äußern, muss sich im Zweifelsfall jedoch den Entscheidungen eines Testamentsvollstreckers beugen. Auch kann ein Erblasser hierzu schon bestimmte Verfügungen getroffen haben, mit denen ein Erbe evtl. nicht einverstanden ist.
Für den Fall, dass man als Erbe mit den Anordnungen und Verfügungen über ein Erbe nicht einverstanden ist, kann man also das Erbe ablehnen. In diesem Fall hat man dann als Erbe immer noch einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe. Dieser Beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch der einen Anspruch auf Vermögenswerte aus dem Nachlass ausschließt. Hierbei kann man einen Pflichtteil auch sofort geltend machen und man hat als Erbe mit dem ausgezahlten Geld zur Verfügung, über das man uneingeschränkt verfügen kann.

Beispiel für die Belastung durch Auflagen

Ein Vater hat seine Tochter zu einem Viertel als Erben und seinen Sohn zu drei Viertel als Erben bestimmt und er hinterlässt ein Vermögen von 100.000 €. Für den Erbteil der Tochter hat er die Testamentsvollstreckung angeordnet. Ihr gesetzlicher Erbteil (1/4) beträgt dann ebenfalls 25.000 €, jedoch kann sie hierüber nur in Abstimmung mit dem Testamentsvollstrecker verfügen. Für den Fall, dass dieses Geld auch noch in Sachwerten stecken sollte, müssten diese erst verkauft werden, um liquide Mittel aus dem Erbe zu erhalten.

Die Tochter kann in diesem Fall also nur das Erbe unter diesen Bedingungen akzeptieren und wird dann neben ihrem Bruder zu einem Viertel an den Nachlassgegenständen beteiligt. Sie hat allerdings auch die Möglichkeit, dieses Erbe auszuschlagen und stattdessen eine Auszahlung ihres Pflichtteils verlangen. In diesem Fall erhält sie dann, wenn die Dinge reibungslos ablaufen, relativ zügig 12.500 €, über die sie dann frei verfügen kann.

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Erbe ablehnen in der Zugewinngemeinschaft

Wenn der Ehepartner stirbt und man hat zusammen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geerbt, erbt man neben zB. einem gemeinsamen Kind die Hälfte des Nachlasses (Erbe 1. Ordnung). Für den Fall, dass kein Kind vorhanden ist, erbt man als Ehepartner neben Verwandten der 2. Ordnung (Elternteile, Geschwister) drei Viertel des Nachlasses. Dabei wird dann der Zugewinn nur pauschal berechnet nach dem sogenannten Großen Pflichtteil nach § 1371 BGB, der dem gesetzlichen Erbteil zuzüglich einem Viertel Zugewinn besteht.

Allerdings kann man in dieser Situation auch das Erbe ablehnen, sich den konkreten Zugewinn ausrechnen lassen und zusätzlich den kleinen Pflichtteil verlangen. Dabei ist diese Vorgehensweise immer dann vorteilhaft, wenn der vollständige Nachlass in erster Linie aus Zugewinn besteht, weil zu Beginn einer Ehe praktisch kein Vermögen vorhanden war. In dieser Konstellation kann ein pauschal berechneter großer Pflichtteil ungünstig sein und die zweite Variante kann durchaus sinnvoller sein.

Beispiel für die Ablehnung in der Zugewinngemeinschaft

Ein Erblasser hinterlässt neben seiner Ehefrau 3 Kinder und insgesamt 200.000 €. Die Ehe war auf einer Zugewinngemeinschaft begründet. In diesem Fall beträgt der Erbteil der Ehefrau die Hälfte des Nachlasses, die sich aus einem Viertel aus dem gesetzlichen Erbteil und aus einem Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich. Der Ehefrau stehen in diesem Fall also insgesamt 100.000 € zu. Da jedoch die Ehefrau selbst keinen Zugewinn während der Ehe erzielt hat, ist diese erbrechtliche Lösung für sie ungünstig. Für den Fall, dass sie jedoch das Erbe ausschlägt, kann ein Zugewinn in Höhe von 100.000 € verlangt werden und zusätzlich ein Achtel des gesetzlichen Erbteils als kleiner Pflichtteil. In diesem Fall würde die Ehefrau insgesamt 112.500 € erhalten.

Erbe ablehnen unter Bedingungen?

Will man ein Erbe ablehnen, so kann man dies nicht mit einer Bedingung verbinden oder auch mit einer bestimmten Zeit Terminierung tun. Deshalb kann man z.B. nicht ein Erbe ausschlagen für den Fall, dass der Nachlass überschuldet ist und auch nicht verfügen, dass man ein Erbe erst zu einem bestimmten Zeitpunkt annimmt. Durch derartige Beschränkungen bei einer Erbausschlagung wird diese ungültig und führt dazu, dass das Erbe als angenommen gilt.

Ferner kann man auch nur insgesamt ein Erbe annehmen oder ablehnen. So ist es also nicht möglich, sich nur einige attraktive Teile des Nachlasses auszusuchen und den Rest, der evtl. auch noch verschuldet ist, dann auszuschlagen. Für den Fall, dass man derartige Bedingungen formuliert, sind diese ebenfalls ungültig und sie führen dazu, dass das Erbe insgesamt als angenommen gilt.

Formelle Erfordernisse beim Erbe ablehnen

Wenn man ein Erbe ablehnen will, muss man die Erbausschlagung sowohl form- als auch fristgerecht erklären. Dies muss man beim zuständigen Amtsgericht machen, das immer das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers ist. Außerdem kann man auch alternativ gegenüber einem Notar die Erbausschlagung erklären, der dann die Erklärung fristgerecht beim zuständigen Nachlassgericht einreichen muss.

Nur in Ausnahmefällen sollte man eine derartige Erklärung bei anderen Gerichten am eigenen Wohnort abgeben, da dies problematisch werden könnte. Für den Fall, dass ein Erbe noch minderjährig ist, müssen beide Eltern in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreter die Erklärung für ihr Kind abgeben. Idealerweise geht man persönlich zum zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnort des Nachlassers. Dort muss man dann gegenüber einem Rechtspfleger am Gericht die Ausschlagung des Erbes erklären.

Beachten Sie...

Eine einfache Briefsendung mit einer schriftlichen Erklärung reicht nicht für die Erbausschlagung. Grundsätzlich will das zuständige Gericht sicherstellen, dass die Erklärung über die Ausschlagung des Erbes dem Willen des Erklärenden auch wirklich entspricht und von ihm verfasst wurde.

Fristen beim Erbe ablehnen

Wenn man ein Erbe ablehnen will, muss man dies innerhalb von 6 Wochen erklären, idealerweise am Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Hierbei beginnt die 6-wöchige Frist mit der Bekanntmachung an den Erben, dass er durch den Eintritt des Erbfalls eben Erbe geworden ist. Jedoch wird dabei im Einzelfall diese Frist individuell berechnet im Abhängigkeit von der realen Kenntnis des Erben über seine konkrete Erbberechtigung. Dabei wird darauf abgestellt, dass der Erbe genau wissen muss, ob er z. B. gesetzlicher Erbe geworden ist oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung. Grundsätzlich kann jedoch diese Frist zur Erbausschlagung nicht verlängert werden.

Für den Fall, dass man erklärt, dass man ein Erbe ablehnen will, rückt immer der nächste gesetzliche Erbe nach. Hierbei beginnt für diesen die Frist erneut zu laufen, normalerweise durch eine Benachrichtigung durch das Nachlassgericht. Falls der Erbe minderjährig ist, zählt in diesem Fall die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters. Auch wenn ein Erbe zu diesem Zeitpunkt zwar bereits gezeugt wurde, aber noch nicht geboren, kann er trotzdem bereits Erbe werden. Für ihn beginnt dann die Frist zur Erbausschlagung erst mit seiner Geburt.

Sonderfall

Für den Fall, dass man als Erbe im Ausland lebt oder der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, verlängert sich die Frist zur Erbausschlagung immer auf 6 Monate.

Welche Folgen hat es, wenn man ein Erbe ablehnt ?

Wenn man als gesetzlicher Erbe ein Erbe ausschlägt, steht einem immer noch der gesetzliche Pflichtteil zu, in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für den Fall jedoch, dass man durch ein Testament zum Erben bestimmt wurde, hat man bei einer Erbausschlagung keine weiteren Ansprüche gegen den Nachlass. Falls mehrere Erben vorhanden sind, entscheidet jeder Erbe für sich, ob er das Erbe annehmen oder ablehnen will. Wenn ein Erbe seine Erbschaft ausschlägt, rückt automatisch der Erbe der nächsten Ordnung nach.

Beispiel für die Folgen der Ausschlagung

Ist ein verwitweter Erblasser gestorben, erbt sein einziges Kind. Für den Fall, dass das Kind die Erbschaft ausschlägt, rücken die Erben der 2. Ordnung nach. Dies sind die Elternteile des Erblassers und seine Geschwister. Für den Fall, dass diese bereits verstorben sind, erben deren Kinder. Für den Fall, dass außer dem Kind, das die Erbschaft ausschlägt niemand mehr kommt, wird der Staat Erbe.

Dabei beginnt für jeden nachfolgenden Erben die Frist für eine Erbausschlagung erneut zu laufen. Wenn es bei der Erbausschlagung eines Erben keine nachrückenden Erben mehr gibt, wächst dieser Erbteil dann den Miterben zu. Nur für den Fall, dass alle Erben die Erbschaft ausschlagen oder überhaupt keine nachfolgenden Erben mehr vorhanden sind, übernimmt der Staat dann die Erbschaft. Dieser übernimmt jedoch nicht die Verbindlichkeiten, sondern nur die vorhandenen Vermögenswerte aus einem Nachlass.

Was muss man bei der Erbausschlagung noch beachten ?

Für den Fall, dass man ein Erbe ablehnen will, sollte man keine Aktivitäten ergreifen, die vermuten lassen, dass man die Erbschaft doch angenommen hat. Deshalb sollte man auch keinen Fall einen Erbschein beantragen oder ggf. schon etwas von den Nachlassgegenständen zu verkaufen. Dadurch würde man bestätigen, dass man das Erbe doch annehmen wird und man wird dann automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers.

Man kann also niemals aus dem Nachlass einige Vermögensgegenstände herauspicken und dann auf andere verzichten oder es ablehnen, die Verbindlichkeiten zu übernehmen. Eine Erbschaft kann immer nur vollständig angenommen werden oder abgelehnt werden. Außerdem hat man auch keine Möglichkeit, sich eine zusätzliche Bedenkzeit über die 6- Wochen- Frist hinaus beim Nachlassgericht zu erbitten. Man muss sich also innerhalb der Frist entscheiden.

Für den Fall, dass eine Nachlass Situation sehr unklar ist, kann man eine Nachlassverwaltung beantragen. Hierdurch wird auf jeden Fall der Nachlass vom eigenen Vermögen getrennt und ein Nachlassverwalter wickelt dann den Nachlass ab. Falls sich hierbei Vermögenswerte zeigen, kann ein Erbe die Erbschaft annehmen und für den Fall, dass sich herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist kann man das Erbe ausschlagen und Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

Was kann man tun, wenn die Erbausschlagung ein Irrtum war ?

Falls man davon ausgeht, dass eine Erbschaft überschuldet ist, man das Erbe ablehnt und sich dann im nachhinein herausstellt , dass doch größere Vermögenswerte vorhanden sind, kann man eine Erbausschlagung anfechten. Jedoch könnte in diesem Fall ein bereits nachgerückter Erbe die eigene Erbenstellung bestreiten. Allerdings kann man eine Erbausschlagung nicht dann anfechten, wenn man den Wert des Nachlasses selbst falsch eingeschätzt hat. Dies ist nur dann möglich, wenn man selbst durch Täuschung oder Drohung zur Ausschlagung des Erbes veranlasst wurde.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Erbe ablehnen helfen ?

Steht man vor der Entscheidung, ein Erbe anzunehmen oder abzulehnen kann es sehr sinnvoll sein, zeitnah die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht zu suchen. Dabei kann dieser den individuellen Fall analysieren und seinen Mandanten insbesondere auch über die rechtlichen Rahmenbedingungen für seine Entscheidung aufklären. Ferner wird ein Anwalt für Erbrecht auch über die Möglichkeit der Nachlassverwaltung informieren und seinen Mandanten bei den bürokratischen Prozessen unterstützen.

Außerdem wird er die rechtlichen Konsequenzen einer Ablehnung des Erbes analysieren, welche nachrückenden Erben davon betroffen sein können und wie diese in der Angelegenheit dann handeln können. Hat ein Erbe durch eine Täuschung oder Drohung bereits eine Ausschlagung des Erbes umgesetzt, kann er ihn dabei unterstützen, die Entscheidung anzufechten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Erbe ablehnen.

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FAQ: ein Erbe ablehnen

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, geht das Erbe an den nächsten Erbschaftsanwärter. Dies können gegebenenfalls Ihre eigenen Kinder sein. Sind die Kinder minderjährig, müssen Sie als gesetzlicher Vertreter der Kinder die Erbschaft für Ihre Kinder ausschlagen. Schlagen alle Erben aus, erbt zum Schluss der Staat.
Entscheidet sich der Erbe zu diesem Schritt, hat dies durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen und zwar entweder in beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts (§ 1945 BGB). Wird diese Form nicht eingehalten, so ist die Erbausschlagung unwirksam.
Diese Ausschlagungserklärung hat das Nachlassgericht entgegenzunehmen. Ob die Ausschlagung wirksam ist, ist die andere Frage. Tatsächlich ist die Erbausschlagung eine schlichte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und kein Antrag. Demzufolge kann dieser auch nicht abgelehnt werden.
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