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Berliner Testament ändern – Scheidung, Anfechtung & mehr

Ein Berliner Testament ändern ist in der Praxis schwierig und auch bei ernsthaften Partnerschaftsproblemen nur unter sehr eng gesteckten Vorgaben möglich. Deshalb sollte man auch in einer Ehe sehr genau überlegen, wie man den eigenen Nachlass regeln möchte und welche Form von Testament im persönlichen Fall geeignet ist. In diesem Beitrag wollen wir alle wichtigen Fragen  beantworten und die verschiedenen Handlungsoptionen beim Berliner Testament ändern zu Lebzeiten und nach Tod des Ehepartners darstellen. 

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Berliner Testament und wie kann man es ändern?

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament zwischen zwei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartner. Sie können dabei gemeinsam testieren nach § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder § 10 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz). Dabei setzen sich die Ehepartner immer gegenseitig für den ersten Erbfall (Tod des ersten Ehepartners) als Erben ein und bestimmen einen Schlusserben für den zweiten Erbfall.

Wenn Ehepartner ein Berliner Testament erstellen ist dies für beide Ehepartner bindend. Deshalb kann der überlebende Ehepartner nicht mehr ein Berliner Testament einseitig ändern nach dem ersten Erbfall. 

Dies ist nur für den in Ausnahmefällen möglich, wenn das Testament eine solche Änderungsbefugnis eindeutig vorsieht. Für den Fall, dass ein überlebender Ehepartner ein neues Testament nach dem Ableben des anderen Ehepartners aufsetzt und dabei die Berliner Testament Schlusserben ändern will, wäre dieses normalerweise ungültig. Grundsätzlich kann man nach dem Tod eines Ehepartners keine Änderung dieses Testaments durchführen.

Berliner Testament ändern –  Scheidung oder Trennung

Wenn eine Ehe durch Scheidung wirksam aufgelöst wurde, ist ein Berliner Testament immer unwirksam. Allerdings kann es dann weiterhin gültig bleiben, wenn die Ehepartner im Testament bestimmt haben, dass dieses auch für den Fall einer Scheidung weiterhin Gültigkeit behalten soll. Außerdem wird ein Berliner Testament ungültig, wenn eine Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geschieden ist, jedoch der Erblasser eine Scheidung beantragt hat oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat. 

Jedoch bleibt das Berliner Testament zunächst gültig, wenn sich die Ehepartner zunächst nur in der Trennungsphase befinden. Für den Fall, dass ein Ehepartner nicht warten will, bis das Berliner Testament durch Scheidung ungültig wird, kann er es vorher aktiv widerrufen. Dies muss in Form eines notariell beurkundeten Widerrufs passieren, der dem anderen Ehepartner zugeht. Auch in diesem Fall kann man also nicht ein Berliner Testament ändern bei Trennung.

Berliner Testament aufgrund von Beziehungskrisen ändern?

Häufig kommt es jedoch vor, dass Ehepartner beiderseits oder auch ein Ehepartner alleine Überlegungen anstellt, sich von den Regelungen eines gemeinsam testierten Berliner Testaments zu lösen und ein abweichendes Testament zu verfassen, um den eigenen Nachlass anders zu regeln. Dies geschieht häufig in Beziehungskrisen oder bei Partnerschaftsproblemen. Hierbei gibt es folgende Möglichkeiten, wenn man ein Berliner Testament nachträglich ändern will:

Berliner Testament zu Lebzeiten gemeinschaftlich ändern

Ehepartner können Änderungen am Berliner Testament nach den Vorschriften des §§ 2254 ff. BGB vornehmen. Dabei können sie sowohl das gesamte Testament ändern oder auch nur einzelne wechselseitige Verfügungen ändern oder entfernen. Allerdings muss dies gemeinschaftlich und einvernehmlich vollzogen werden. Sind sich die Eheleute also einig, steht dem nichts im Wege und man kann jederzeit ein Berliner Testament ändern zu Lebzeiten.

Einseitige Änderung des Berliner Testaments

Will man einseitig  das Testament ändern und wechselseitige Verfügungen anpassen, so ist nur möglich, wenn sich die Ehepartner ein einseitiges Änderungs- oder Widerrufsrecht eingeräumt haben. Wurde kein einseitiges Änderungsrecht eingeräumt, so ist eine einseitige Änderung zu Lebzeiten nicht möglich.

Einseitiger Widerruf zu Lebzeiten

Die Änderung bzw. Aufhebung kann man zu Lebzeiten auch durch einen einseitigen Widerruf der wechselseitigen Verfügung. Dabei muss jedoch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung erfolgen, die dem anderen Ehepartner zugestellt werden muss nach §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB. Dabei wird dann auch automatisch die entsprechende Verfügung des anderen Ehepartners unwirksam, der nicht widerrufen hat (§ 2270 Abs. 1 BGB).

Berliner Testament nach Tod des Ehepartners ändern – Erbe ausschlagen, Erbverzicht

Das einseitige Widerrufsrecht erlischt nach dem Tod eines Ehepartners (§ 2271 Abs. 2 BGB) und bietet dann keine Möglichkeit mehr, um eine Änderung vorzunehmen. Jedoch kann der überlebende Ehepartner im Erbfall das Erbe des verstorbenen Ehepartners ausschlagen und dadurch sein Widerrufsrecht für seine eigene Verfügung wieder aufleben lassen. Durch den Erbverzicht kann der überlebende Ehepartner dann wieder vollständig über seinen eigenen Nachlass und sein Vermögen testieren und ein neues Testament hierfür verfassen.

Berliner Testament nach Tod des Ehepartners ändern – einseitige Änderung der Verfügung zu den Schlusserben

Wenn ein im Berliner Testament bedachter Schlusserbe schwere Verfehlungen begangen hat , kann auch nach dem Erbfall der überlebende Ehepartner noch einseitig eine Änderung oder Aufhebung der eigenen Verfügungen im Erbvertrag veranlassen. Die ist dann möglich, wenn die Verfehlungen dem Anspruch des § 2271 Abs. 2 BGB genügen, der zu einem Entzug des Pflichtteils berechtigt.

Anfechtung eines Testaments nach Tod des Ehepartners

Auch nach dem Tod des ersten Ehepartners besteht für den überlebenden Ehepartner noch die Möglichkeit den gemeinsamen Erbvertrag anzufechten und sich dadurch von wechselbezüglichen Verfügungen zu lösen. Diese Selbstanfechtung des Erbvertrages kommt häufig dann in Betracht, wenn ein überlebender Ehepartner wieder heiratet. Hierbei ist für den überlebenden Ehepartner ein Anfechtungsgrund nach § 2079 BGB gegeben.

Gesamtbewertung zu den Möglichkeiten der Änderung

Das Berliner Testament wird häufig bei Ehepartnern gewählt, weil durch die wechselbezüglichen Verfügungen eine gewisse Bindungswirkung für die Ehepartner untereinander erzielt werden kann. Deshalb ist hierbei auch ein Verändern, Vernichten oder Widerrufen des Testaments auch nicht ohne weiteres möglich, wie dies bei einem einseitigen Testament jederzeit durch den Erblasser veranlasst werden kann.

Ehepartner haben oft den Wunsch, den Partner nach dem eigenen Tod abzusichern. Deshalb ist ein Berliner Testament als „letzter Wille“ auch weit verbreitet. Im Berliner Testament setzen sich Ehepartner mit gemeinsamen Kindern deshalb meist als Alleinerben für den ersten Erbfall ein. Die Kinder sollen dabei erst als Schlusserben ein Erbe erhalten, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist. Nach dem gesetzlichen Erbrecht würden die Kinder ansonsten bereits nach dem Ableben des ersten Ehepartners einen Erbteil erhalten.

In der Regelung zum Nachlass durch das Berliner Testament sehen viele Ehepaare Vorteile, jedoch wird die starke Bindungswirkung dieser Testamentsform oft unterschätzt. Gerade bei Ehekrisen und ernsten Partnerschaftsproblemen stellen Ehepartner die getroffenen Verfügungen häufig in Frage. In diesen Fällen zeigt sich dann, dass eine Änderung am Berliner Testament nicht so einfach möglich ist, wenn dies einseitig gewünscht wird.

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Berliner Testament zu Lebzeiten ändern – meist nur gemeinsam möglich!

In den meisten Fällen kann nur gemeinsam zu Lebzeiten eine Änderung am Berliner Testament vorgenommen werden. Ein eigenes Testament während der Ehe und hinter dem Rücken des Ehepartners errichten können die Partner während der Ehe nicht mehr. Auch eine einseitige Änderung der gemeinsamen Verfügungen ist in den wenigsten Fällen möglich. Allerdings kann das Berliner Testament durch einen einseitigen Widerruf eines Ehepartners zurückgezogen werden während der Ehe.

Damit kann man kein Berliner Testament ändern, aber es insgesamt unwirksam machen. Dies kann in Fällen, in denen Partnerschaftsprobleme auf eine baldige Trennung hindeuten, durchaus eine Option sein für einen Ehepartner. Für den Fall, dass eine Ehe gescheitert ist und sich ein Scheidungsprozess schon im Vorfeld als langwierig und strittig abzeichnet, kann der Widerruf eines Berliner Testaments eine Sicherung des eigenen Vermögens sein.

Widerruf und die Verwirkung der Option 

Ein Widerruf des Berliner Testaments steht grundsätzlich beiden Ehepartnern offen. Jedoch erlischt diese Option mit dem Tod eines Ehepartners. Dabei bleibt der überlebende Ehepartner an die gemeinsamen Verfügungen gebunden. Sind im Berliner Testament die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben benannt, so kann der überlebende Ehepartner die gemeinsam beschlossene Erbfolge nicht mehr ändern.

Hierbei kann dann nur bei einer Wiederheirat oder zusätzlichen Kindern ein Betroffener das Testament anfechten. Durch eine Anfechtung kann dann auch ein Berliner Testament rückwirkend noch unwirksam werden. Dabei verliert der überlebende Ehepartner allerdings seinen Status als Alleinerbe und muss den Nachlass mit den Miterben teilen. Will man für einen überlebenden Ehepartner die Option offen halten, das Testament auch noch nach dem Tod eines Ehepartners ändern zu können, so muss man diese Bestimmungen im Testament aufnehmen. Dabei kann man z. B verfügen, dass ein Überlebender Ehepartner den Nachlass neu regeln kann und ein neues Testament aufsetzen kann.

Fazit zur Änderung eines Berliner Testaments aufgrund Beziehungsproblemen

Man sollte keine allzu voreiligen Schlüsse ziehen und das Berliner Testament aufgrund von Beziehungsproblemen abändern – zumindest vorerst. Wichtig bei Beziehungsproblemen ist es, mit Ihrem Partner zu reden, nämlich über das was Ihnen am Herzen liegt. Sollte die Beziehung nicht mehr zu retten sein und Sie das Berliner Testament aufgrund von Beziehungsproblemen  ändern wollen, ist es in jedem Fall ratsam, sich an einen kompetenten Rechtsanwalt für Erbrecht zu wenden. Dieser wird Sie über alle Möglichkeiten umfassend aufklären.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Berliner Testament ändern helfen ?

Will man ein Berliner Testament ändern, empfiehlt es sich immer, in diesem Zusammenhang die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht zu suchen. Dabei kann dieser den individuellen Fall analysieren und auch anhand der Ausgangslage die Möglichkeiten zu einer Änderung aufzeigen. Hierbei kann er gerade zu einer einseitigen Änderung eines Berliner Testaments hilfreich sein und ausloten, ob die Voraussetzungen erfüllt sein könnten. Außerdem kann er einen Erblasser auch für den Fall beraten, dass dieser im Falle, dass der andere Ehepartner bereits verstorben ist, noch auf die gemeinsame Verfügung einwirken kann.

Dabei spielen dann auch Erbverzicht und eine Neuregelung eine entscheidende Rolle. Für den Fall, dass ein geplanter Schlusserbe aus der Erbfolge auch nach dem Tod des Ehepartners ausgeschlossen werden soll, kann ein erfahrener Anwalt für Erbrecht prüfen , ob die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und eine dementsprechende Änderung dann auch für seinen Mandanten durchsetzen. Lassen Sie sich beraten zum Thema Berliner Testament ändern durch einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht.

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FAQ: Berliner Testament ändern

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach dem Tod des einen Ehegatten grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Nach dem Berliner Testament soll zunächst der überlebende Ehegatte Alleinerbe und sodann alle Kinder zu gleichen Teilen Nacherben werden.

Jeder von uns ist berechtigt, zu Lebzeiten des jeweils anderen seine sämtlichen Verfügungen zu widerrufen. Ein einseitiger Widerruf ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet und dem anderen formell zugestellt wird.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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