Warum sollten Ehepartner ein Ehegattentestament errichten?
Für den Fall, dass keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, kommt in Deutschland regelmäßig die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, die gerade bei Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften viele Nachteile mit sich bringt. Dabei entsprechen die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Erbfolge oft nicht dem Willen des Erblassers und eine besondere Fürsorge für bedürftige Familienmitglieder ist nicht möglich. Hierbei bilden der überlebende Ehepartner und die Kinder des Erblassers eine so genannte Erbengemeinschaft, bei der jedem Erben nur einen bestimmten Anteil am Nachlass beanspruchen kann.
Deshalb können in diesem Fall nur alle Erben gemeinsam über den Nachlass verfügen, da dem einzelnen Mitglied der Erbengemeinschaft nicht von vorneherein einzelne Gegenstände zustehen. Dabei müssen sich die Miterben über die Verwaltung und Nutzung des Nachlasses einigen. Hierbei hat dann evtl. auch ein Ehepartner, mit der Ausnahme des Voraus, nicht die alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass und ist dann unter Umständen unzureichend versorgt.
Ferner können die Kinder des Erblassers vom überlebenden Ehepartner jederzeit verlangen, dass der Nachlass geteilt wird. Für den Fall, dass der Ehepartner nicht über genügend Geldmittel verfügt, um die Kinder auszuzahlen, können diese eine Nachlassteilung verlangen. Dabei kann es dann auch z. B. zu einer Teilungsversteigerung eines Hauses kommen. Außerdem besteht auch bei einem Verzicht der Kinder auf ihre Erbteilauszahlung immer noch die Notwendigkeit, dass der Ehepartner sich mit den Kindern einigen muss. Zusätzlich entfällt auch die Möglichkeit, über eine durchdachte Verteilung des Nachlasses die Erbschaftssteuer zu minimieren.
Für den Fall, dass ein Unternehmen zum Nachlass gehört, kann dessen Existenz durch eine handlungsunfähige Erbengemeinschaft gefährdet werden. Dabei können dann auch oft wichtige unternehmerische Entscheidungen gar nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung getroffen werden. Deshalb kann hierdurch auch Versorgung des überlebenden Ehegatten gefährdet werden. Um all diese Nachteile vermeiden zu können, sollten immer durch ein überlegtes Testament bzw. ein Ehegattentestament Vorsorge getroffen werden.
Arten des Ehegattentestaments
Grundsätzlich gibt es nicht das eine Ehegattentestament. Juristen unterscheiden neben den unterschiedlichen Varianten (zum Beispiel das Berliner Testament) auch nach Art des Ehegattentestament. Hierfür gibt das Gesetz drei Möglichkeiten vor. Diese sind:
Das gleichzeitig gemeinschaftliche Testament
- Das gegenseitige Testament
- Das wechselbezügliche
- Ehegattentestament
Dabei handelt es sich beim gleichzeitig gemeinschaftlichen Ehegattentestament um zwei einzelne letztwillige Verfügungen, die nur äußerlich miteinander verbunden werden. Hierbei bedeutet dies, dass diese Testamente und die darin getätigten Formulierungen inhaltlich nicht miteinander in Verbindung stehen und auch nicht in irgendeiner Weise aufeinander abgestimmt sind. Dabei wird diese Form des Ehegattentestamentes lediglich von beiden Partnern zum gleichen Zeitpunkt verfasst.
Für den Fall, dass jeder Partner ein eigenes Testament aufsetzt, wobei beide Testamente eine gegenseitige Begünstigung enthalten, sprechen Juristen von einem gegenseitigen Ehegattentestament. Dabei besteht zwischen den letztwilligen Verfügungen eine inhaltliche Verbindung. Jedoch existiert zwischen den beiden Testamenten keine Abhängigkeit, die sich auf die Wirksamkeit auswirken könnte. Hierbei ist dies besonders dann relevant, wenn eines der Testamente nachträglich als ungültig erklärt wird. In diesem Fall behält das andere Testament weiterhin seine Gültigkeit.
Allerdings entspricht das wechselbezügliche Ehegattentestament zumeist am ehesten dem, was man gemeinhin unter einem „gemeinschaftlichen Testament“ versteht. Dabei handelt es sich um ein Testament, in dem die Ehepartner bzw. Lebenspartner ihre gemeinsamen Formulierungen festhalten. Ferner ein wichtiges Merkmal dieser Testamentsform sind die voneinander abhängigen Verfügungen, wie etwa die gegenseitige Einsetzung als Alleinerbe. Hierbei bezieht sich die Abhängigkeit auch auf die Wirksamkeit des letzten Willens, denn sobald die Verfügung eines Partners aus einem Grund unwirksam wird, gilt dies automatisch auch für die Verfügung des anderen Partners.
Das Berliner Testament als Variante
Eine Sonderform des wechselbezüglichen Ehegattentestaments ist das sogenannte Berliner Testament. Hierbei geht es grundsätzlich darum, zunächst einmal den überlebenden Ehe – oder Lebenspartner abzusichern, bevor der Nachlass auf weitere gesetzliche Erben verteilt wird. Deshalb setzen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner hierbei ein gemeinsames Testament auf, bei dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben erklären.
Dabei ist dann bereits für zwei verschiedene Erbfälle die Aufteilung des Erbes gleichzeitig geregelt. Für den ersten Erbfall wird bestimmt, dass der gesamte Nachlass auf den überlebenden Partner übergeht, der dadurch ein Vorerbe wird, da alle anderen gesetzlichen Erben zu diesem Zeitpunkt noch vom Erbe ausgeschlossen werden. Diese erben dann erst im zweiten Erbfall, wenn auch der zweite Partner verstorben ist. Deshalb bezeichnet man sie auch als Nacherben.
Beim Berliner Testament sind die getroffenen Verfügungen auch nach dem ersten Erbfall für den überlebenden Partner bindend. Dabei kann dieser dann keine anderen Regelungen mehr für seinen Nachlass treffen und ist weiterhin an das gemeinsame Berliner Testament gebunden. Hierbei kann z. B. kann ein Kind vom überlebenden Elternteil nicht mehr nachträglich enterbt werden, wenn es bereits durch das Testament zum Nacherben bestimmt wurde. Jedoch ist es möglich, auch im Berliner Testament eine Freistellungsklausel einzufügen, die es dem länger lebenden Partner ermöglicht, trotz des Ehegattentestaments abweichende, neue Regelungen zu treffen.