Enterbung von Kindern durch Testament oder Negativtestament
Eine Enterbung der eigenen Kinder kann man sowohl durch ein Testament als auch durch ein Negativtestament vornehmen. Hierbei bedeutet eine Enterbung durch ein Testament zunächst, dass man seinen gesamten Nachlass vollständig zwischen anderen Personen als den eigenen Kindern aufgeteilt. Dabei sind dann erbberechtigte Verwandte, wie die eigenen Kinder, die nicht im Testament genannt werden, automatisch von einem Erbe ausgeschlossen. Alternativ kann man die Enterbung von Kindern auch durch ein Negativtestament formulieren, in dem man im Testament explizit die Personen aufzählt, die nicht am Erbe beteiligt werden sollen. Hierbei muss ein Erblasser dann auch nicht unbedingt angeben, wer an der Stelle der enterbten Personen das Erbe antreten soll.
Enterbung von Kindern durch ein Berliner Testament
Eine Enterbung von Kindern kommt heute relativ häufig vor und dabei muss der Grund für eine Enterbung gar nicht unbedingt ein familiärer Konflikt sein. Hierbei setzen sich z. B. in einem Berliner Testament die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben ein und übergehen dabei ihre Kinder zunächst einmal. Dabei liegt dieser Vorgehensweise der Gedanke zugrunde, den überlebenden Ehepartner abzusichern.
Generell kann dies z. B. bei einer gemeinsam genutzten Immobilie wichtig sein, die ansonsten verkauft werden müsste, um den eigenen Kindern ihren Erbteil auszahlen zu können. Allerdings kann man durch ein Berliner Testament die eigenen Kinder nicht vollständig enterben. In den meisten Fällen werden diese sowieso als sogenannte Schlusserben eingesetzt, d. h. dass sie automatisch zu Erben werden, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Jedoch haben auch bei einem Berliner Testament die eigenen Kinder bereits nach dem Tod des ersten Elternteils einen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Der Anspruch der Kinder auf ihren Pflichtteil am Erbe
Auch bei einer Enterbung von Kindern durch ein Testament, ist der Anspruch der Kinder auf einen Anteil am Erbe nicht erloschen. Grundsätzlich haben erbberechtigte Kinder immer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe, der der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils aus der gesetzlichen Erbfolge entspricht. Dieser Anspruch auf den Pflichtteil kann man durch eine Enterbung nicht eliminieren und ein Kind kann diesen auch für den Fall geltend machen, dass sie bei einem Erbe zwar berücksichtigt wurden, dieses jedoch geringer als ihr gesetzlicher Pflichtteil ausfällt. In diesem Fall haben sie einen Anspruch auf den Differenzbetrag.
Generell hängt die individuelle Höhe des Pflichtteils dann von der persönlichen Pflichtteilsquote und dem gesamten Nachlasswert ab. Dabei berechnet sich die Pflichtteilsquote aus der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Für den Fall also, dass Eltern ihre Kinder enterben, steht diesen trotzdem noch durch ihren Anspruch auf den Pflichtteil die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu. Allerdings gibt es auch Möglichkeiten, diesen Pflichtteil zu reduzieren oder ggf. ganz zu eliminieren, was wir im Folgenden näher erläutern werden.
Minderung des Pflichtteils beim Kinder enterben
Für den Fall, dass man die Kinder enterben will und dabei auch deren Pflichtteil reduzieren möchte, gibt es hierfür einige Möglichkeiten wie man dies in der Praxis umsetzen kann. Dabei kommen neben Schenkungen zu Lebzeiten, Ausstattungen, die Wahl des Güterstandes in einer Ehe, der Verkauf von Vermögen gegen eine Leibrente oder auch eine Adoption in Frage. Im Folgenden wollen wir die einzelnen Möglichkeiten näher darstellen.
Schenkungen zu Lebzeiten
Bei einer Enterbung von Kindern lässt sich bereits durch Schenkungen zu Lebzeiten an andere Personen eine Reduzierung des Pflichtteils der Kinder erreichen. Allerdings müssen diese Schenkungen, die das eigene Vermögen und damit auch den Nachlass mindern, beim Eintritt des Erbfalls mindestens 10 Jahre zurückliegen, damit sie keine weiteren Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder auslösen können. Für den Fall, dass eine Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt, wird diese mit jedem Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, um 10 % weniger bei der Feststellung des pflichtteils relevanten Nachlasswertes berücksichtigt. In diesem Fall werden dann auch entsprechende Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst.