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Kinder enterben – Rechtslage, Voraussetzungen & Folgen

Jeder Erblasser ist frei in seiner Entscheidung, wer nach seinem Ableben was von ihm als Erbe erhalten soll. Dabei können auch bestimmte Personen vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden, was man dann als Enterbung bezeichnet. Die Gründe, aus denen sich ein Erblasser dazu entschließt, seine eigenen Kinder zu enterben, können sehr unterschiedlich sein. Hierbei können neben Konflikten innerhalb der Familie auch vorangegangene Schenkungen ein Grund dafür sein, dass Eltern ihre Kinder enterben.In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, wie eine Enterbung von Kindern in der Praxis umgesetzt werden kann und welche Rechte Kinder nach dem deutschen Erbrecht haben.
Inhaltsverzeichnis

Rechtslage: Eigene Kinder enterben

Die gesetzlichen Grundlagen für eine Enterbung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB festgelegt). Hierbei heißt es in § 1938 BGB.

„Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.“

Deshalb ist auch zum Enterben der Kinder ein Testament notwendig. Grundsätzlich handelt es sich bei Testamenten um Dokumente, durch die der Verfasser Regelungen für den Erbfall treffen kann. Dabei sind auch Enterbungen in diesem Zusammenhang sowohl bei notariell beglaubigten aber auch bei handschriftlichen Testamenten gültig. 

Für den Fall, dass man eine Enterbung als Teil des eigenen Testamentes plant, sollte man sich dabei mit einem Anwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten. Dadurch kann man sicherstellen, dass die entsprechende Verfügung rechtssicher ist und nur schwer angefochten werden kann. Zudem müssen für die Enterbung triftige Gründe, die eine Erbunwürdigkeit rechtfertigen bestehen. Eine Enterbung von Kindern durch ein Testament ist jedoch nur dann notwendig, wenn die Kinder auch eine Erbberechtigung nach der gesetzlichen Erbfolge haben. Hierbei ist diese Rechtsstellung jedoch nicht für alle Arten von Kindern gegeben. Anbei eine Übersicht zur Erbberechtigung von Kindern:

Gesetzlicher ErbanspruchKein gesetzlicher Erbanspruch
eheliche KinderStiefkinder
nichteheliche KinderZiehkinder
legitimierte Kinder
adoptierte Kinder

Enterbung von Kindern durch Testament oder Negativtestament

Eine Enterbung der eigenen Kinder kann man sowohl durch ein Testament als auch durch ein Negativtestament vornehmen. Hierbei bedeutet eine Enterbung durch ein Testament zunächst, dass man seinen gesamten Nachlass vollständig zwischen anderen Personen als den eigenen Kindern aufgeteilt. Dabei sind dann erbberechtigte Verwandte, wie die eigenen Kinder, die nicht im Testament genannt werden, automatisch von einem Erbe ausgeschlossen. Alternativ kann man die Enterbung von Kindern auch durch ein Negativtestament formulieren, in dem man im Testament explizit die Personen aufzählt, die nicht am Erbe beteiligt werden sollen. Hierbei muss ein Erblasser dann auch nicht unbedingt angeben, wer an der Stelle der enterbten Personen das Erbe antreten soll.

Enterbung von Kindern durch ein Berliner Testament

Eine Enterbung von Kindern kommt heute relativ häufig vor und dabei muss der Grund für eine Enterbung gar nicht unbedingt ein familiärer Konflikt sein. Hierbei setzen sich z. B. in einem Berliner Testament die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben ein und übergehen dabei ihre Kinder zunächst einmal. Dabei liegt dieser Vorgehensweise der Gedanke zugrunde, den überlebenden Ehepartner abzusichern.

Generell kann dies z. B. bei einer gemeinsam genutzten Immobilie wichtig sein, die ansonsten verkauft werden müsste, um den eigenen Kindern ihren Erbteil auszahlen zu können. Allerdings kann man durch ein Berliner Testament die eigenen Kinder nicht vollständig enterben. In den meisten Fällen werden diese sowieso als sogenannte Schlusserben eingesetzt, d. h. dass sie automatisch zu Erben werden, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Jedoch haben auch bei einem Berliner Testament die eigenen Kinder bereits nach dem Tod des ersten Elternteils einen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Der Anspruch der Kinder auf ihren Pflichtteil am Erbe

Auch bei einer Enterbung von Kindern durch ein Testament, ist der Anspruch der Kinder auf einen Anteil am Erbe nicht erloschen. Grundsätzlich haben erbberechtigte Kinder immer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe, der der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils aus der gesetzlichen Erbfolge entspricht. Dieser Anspruch auf den Pflichtteil kann man durch eine Enterbung nicht eliminieren und ein Kind kann diesen auch für den Fall geltend machen, dass sie bei einem Erbe zwar berücksichtigt wurden, dieses jedoch geringer als ihr gesetzlicher Pflichtteil ausfällt. In diesem Fall haben sie einen Anspruch auf den Differenzbetrag.

Generell hängt die individuelle Höhe des Pflichtteils dann von der persönlichen Pflichtteilsquote und dem gesamten Nachlasswert ab. Dabei berechnet sich die Pflichtteilsquote aus der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Für den Fall also, dass Eltern ihre Kinder enterben, steht diesen trotzdem noch durch ihren Anspruch auf den Pflichtteil die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu. Allerdings gibt es auch Möglichkeiten, diesen Pflichtteil zu reduzieren oder ggf. ganz zu eliminieren, was wir im Folgenden näher erläutern werden.

Minderung des Pflichtteils beim Kinder enterben

Für den Fall, dass man die Kinder enterben will und dabei auch deren Pflichtteil reduzieren möchte, gibt es hierfür einige Möglichkeiten wie man dies in der Praxis umsetzen kann. Dabei kommen neben Schenkungen zu Lebzeiten, Ausstattungen, die Wahl des Güterstandes in einer Ehe, der Verkauf von Vermögen gegen eine Leibrente oder auch eine Adoption in Frage. Im Folgenden wollen wir die einzelnen Möglichkeiten näher darstellen.

Schenkungen zu Lebzeiten

Bei einer Enterbung von Kindern lässt sich bereits durch Schenkungen zu Lebzeiten an andere Personen eine Reduzierung des Pflichtteils der Kinder erreichen. Allerdings müssen diese Schenkungen, die das eigene Vermögen und damit auch den Nachlass mindern, beim Eintritt des Erbfalls mindestens 10 Jahre zurückliegen, damit sie keine weiteren Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder auslösen können. Für den Fall, dass eine Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt, wird diese mit jedem Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, um 10 % weniger bei der Feststellung des pflichtteils relevanten Nachlasswertes berücksichtigt. In diesem Fall werden dann auch entsprechende Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst.

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Ausstattungen für die Kinder

Ferner lässt sich über eine Ausstattung der Kinder zu Lebzeiten sowohl eine Enterbung als auch Reduzierung des Pflichtteils erzielen. Hierbei handelt es sich bei Ausstattungen um begründete Schenkungen an Kinder, die einem bestimmten Zweck dienen. In Frage kommt dabei z. B. ein Beitrag zu einer Eheschließung, eine Unterstützung zum Aufbau einer Selbstständigkeit oder auch eine Unterstützung zum Aufbau eines Unternehmens. Hierbei kann es sich um eine Ausstattung in Geld, Sachwerten oder auch anderen Dingen handeln. In diesem Falle sind die Ausstattungen nicht im rechtlichen Sinne als Schenkungen zu verstehen und sie können deshalb in einem Erbfall auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Jedoch mindern auch diese Ausstattungen den Wert des Nachlasses bereits zu Lebzeiten des Erblassers und können deshalb auch den regulären Pflichtteilsanspruch der Kinder mindern.

Die Wahl des Güterstandes in der Ehe

Eine durchaus wichtige Rolle bei der Enterbung von Kindern und auch bei der Reduzierung ihrer Pflichtteilsansprüche spielt die Wahl des Güterstandes in der Ehe des Erblassers. Dabei lassen sich die Effekte bereits deutlich darstellen, wenn man die Pflichtteilsberechtigungen der Kinder bei einem Güterstand der Eltern in Zugewinngemeinschaft und in Gütertrennung miteinander vergleicht. Hierbei ergibt sich dieser in den beiden Varianten folgendermaßen:

Ehepaar in Zugewinngemeinschaft mit 2 Kindern:

  • Pflichtteilsquote der Kinder jeweils : 12,5 %
  • Pflichtteilsquote des Ehepartners: 12,5 % zzgl. eines Zugewinnausgleichs

Ehepaar in Gütertrennung mit 2 Kindern:

  • Pflichtteilsquote der Kinder jeweils: ca. 16,67 %
  • Pflichtteilsquote des Ehepartners: ca. 16,67 %

Für den Fall, dass man also seine Kinder enterben möchte und ihre Pflichtteilsansprüche so gering wie möglich halten will, kann also der Güterstand der Ehe als Zugewinngemeinschaft hilfreich sein. Dabei bietet es sich jedoch an, je nachdem bei wem man Pflichtteile reduzieren möchte, die Möglichkeiten mit einem spezialisierten Anwalt für Erbrecht zu besprechen, der die individuellen Möglichkeiten am besten aufzeigen kann.

Verkauf von Vermögen gegen eine Leibrente

Außerdem ist auch ein Verkauf von Vermögenswerten gegen eine Leibrente ein geeignetes Mittel, um Pflichtteilsansprüche der eigenen Kinder zu mindern. Hierbei kann man z. B. eine Immobilie veräußern und sich dafür vom neuen Eigentümer in regelmäßigen Abständen eine Leibrente bezahlen lassen. Da in diesem Fall ein Vermögensgegenstand nicht verschenkt sondern eben verkauft wird, entstehen hierdurch auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche. Außerdem kann diese Lösung auch hilfreich sein wenn man bei einer Enterbung der Kinder auch sicherstellen will, dass der Anspruch auf ihren Pflichtteil gemindert wird.

Eine Adoption durchführen

In besonderen Fällen kann es sich auch anbieten, eine Adoption durchzuführen. Dabei kann diese Option z. B. in Frage kommen, wenn sich Ehepartner erst später im Leben finden und ein Ehepartner seine eigenen Kinder aus einer vorangegangenen Ehe enterben will. Hierbei kann er z. B. die Kinder des neuen Ehepartners adoptieren und somit die Pflichtteile seiner eigenen Kinder reduzieren. Dabei erhöht sich dann die Gesamtzahl der gesetzlichen Erben und für jeden Erben wird somit die individuelle Erbquote reduziert. Dadurch bekommen die eigenen leiblichen Kinder also entsprechend weniger vom Erbe des Elternteils.

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Kinder enterben und den Pflichtteil vollständig eliminieren

Wenn man als Erblasser seine Kinder nicht nur enterben will, sondern Ihnen gleichzeitig ihren Pflichtteilsanspruch nehmen möchte, gibt es einige wenige Möglichkeiten hierfür, die jedoch nur unter bestimmten Umständen anwendbar sind. Dabei ist dies z. B. , wenn eine Kind ein schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Ferner hat ein Erblasser die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten bestimmte Vorkehrungen zu treffen. Diese Möglichkeiten sollen im Folgenden näher vorgestellt werden.

Der vollständige Pflichtteilsentzug

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland sieht im § 2333 sehr strenge Voraussetzungen vor, unter denen ein Pflichtteil eines Kindes vollständig entzogen werden kann. Dabei ist jedoch ein schwerwiegendes Vergehen des Kindes vorausgesetzt. Nur in den folgenden Fällen sieht das Gesetz diese Möglichkeit vor:

  • Für den Fall, dass das Kind dem Erblasser, dessen nahen Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet.
  • Wenn ein Kind ein Verbrechen oder ein sehr schweres und vorsätzliches Vergehens gegenüber einer dieser Personen verübt hat.
  • Falls ein Kind aufgrund einer vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens 1-jährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und falls dies die Beteiligung am Nachlass für einen Erblasser unzumutbar macht.
  • Wenn ein Kind aufgrund einer vergleichbaren Straftat in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entzugsanstalt rechtskräftig untergebracht wurde und deshalb ebenfalls eine Beteiligung am Nachlass für einen Erblasser nicht mehr zuzumuten ist.

Für den Fall, dass ein Erblasser aus einem der genannten Gründe einen vollständigen Pflichtteilsentzug seines Kindes umsetzen möchte, so muss er dies in seinem Testament ausdrücklich anordnen und auch den zugrundeliegenden Sachverhalt in der Begründung ausführlich darstellen. Hierbei kann eine vollständiger Pflichtteilsentzug jedoch immer mit rechtlicher Unsicherheit verbunden sein. Für den Fall, dass es zu einer juristischen Auseinandersetzung in dieser Angelegenheit kommt, wird dies als Einzelfall von einem Gericht nochmals geprüft und endgültig entschieden.

 

Kinder enterben aufgrund groben Undanks

In vielen Familien gibt es heutzutage schwere Konflikte, die dazu führen können, dass der Kontakt zwischen Eltern und Kindern über viele Jahre hinweg abreißt oder auch vollständig eingestellt wurde. Dabei können die Eltern dies auch als einen groben Undank interpretieren und aus diesem Grund ihre Kinder enterben. Allerdings ist eine Enterbung wegen groben Undanks nicht von den Voraussetzungen des BGB § 2333 gedeckt und deshalb ist eine Enterbung aufgrund groben Undanks nicht vollständig möglich.

Der vereinbarte Pflichtteilsverzicht oder Erbverzicht der Kinder

Eine Enterbung von Kindern ohne Anspruch auf einen Pflichtteil kann auch über einen Pflichtteilsverzicht erreicht werden. Jedoch benötigt man hierfür einen Vertrag, der zwischen dem Erblasser und dem betroffenen Kind geschlossen wird und in dem der Verzicht auf die Pflichtteilsansprüche des Kindes geregelt wird. Für den Fall, dass ein derartiger Vertrag zustande kommt, kann das Kind dann im Erbfall seinen Pflichtteil weder verlangen noch einklagen. Möglich ist diese Art des Pflichtteilsverzichts jedoch nur, wenn eine gute Kommunikationsbasis zwischen Eltern und Kind besteht und eine derartige Kompromissbereitschaft vorhanden ist.

Ein Erbverzicht bedeutet nicht unbedingt, dass ein Kind leer ausgeht!

So gehen sowohl der Pflichtteils- als auch der Erbverzicht häufig mit einer Gegenleistung für das Kind einher. Allerdings hat auf der anderen Seite ein solcher Verzicht natürlich auch Konsequenzen für das Kind.

Ein Erbverzicht geht im Vergleich zum Pflichtteilsverzicht noch deutlich weiter. Dabei tritt ein erbberechtigtes Kind seine Ansprüche vollständig ab und diese Vereinbarung umfasst dann auch den Pflichtteil. Deshalb ist in einem Erbverzicht der
Pflichtteilsverzicht also immer bereits enthalten. Für beide Alternativen ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Erblasser und den verzichtenden Kind vorausgesetzt. Ferner muss die Vereinbarung auch von einem Notar beurkundet und immer zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden.

Generell sollte man sich als Beteiligter immer über die Konsequenzen eines solchen Verzichts im Vorfeld gründlich Gedanken machen. Dieses Vorgehen ist eventuell dann sinnvoll, wenn das Kind bereits zu Lebzeiten des Erblassers unterstützt wurde oder wenn das Einfordern des Pflichtteils aufgrund einer problematischen Erbkonstellation verhindert werden soll.

Ferner kann sich auch ein Erbverzicht empfehlen, wenn z. B. als Gegenleistung ein Familienbetrieb übertragen wird und damit der Fortbestand des Unternehmens in der Familie sichergestellt wird. Dabei wird dann durch einen Erbverzicht verhindert, dass das Unternehmen verkauft oder aufgeteilt werden muss, um die Pflichtteilsansprüche der anderen Erben zu begleichen. Grundsätzlich können jedoch derartige Vereinbarungen zum Erb- und Pflichtteilsverzicht zu den Lebzeiten des Erblassers immer auch angefochten werden.

Wie kann sich ein Kind gegen eine Enterbung wehren?

Für den Fall, dass sich ein Kind wegen einer Enterbung ungerecht behandelt fühlt und deshalb dagegen vorgehen möchte gibt es hierzu nach dem Gesetz einige wenige Möglichkeiten.

Dabei steht einem enterbten Kind insbesondere das Mittel der Anfechtung eines Testamentes zur Verfügung. Allerdings ist eine gerechtfertigte Anfechtung eines Testamentes immer an bestimmte Gründe gebunden, die vom Gesetz als zulässig anerkannt werden. Dabei ist eine Anfechtung nur aus den folgenden Gründen zulässig:

  • Nach § 2078 BGB als Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
  • Durch ein Anzweifeln der Testierfähigkeit des Erblassers
  • Bei Formfehlern im Testament oder Erbvertrag, die das Dokument unwirksam machen
  • Bei einem Verstoß gegen geltendes Recht

Dabei kann kann ein Testament z. B. angefochten werden, wenn ein Erblasser zu den Verfügungen seiner Erklärung gezwungen wurde. Außerdem kann es auch angefochten werden, wenn dem Erblasser wichtige Informationen beim Erstellen der letztwilligen Verfügung fehlten, die zu einer anderen testamentarischen Entscheidung geführt hätten. Ferner gilt dies auch, wenn ein Erblasser zu der letztwilligen Verfügung durch eine irrige Annahme, die Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung veranlasst wurde. Für den Fall, dass ein Verdacht auf Formfehler vorliegt oder ein Verstoß gegen geltendes Recht, sollte man auf jeden Fall das Testament oder den Erbvertrag von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht vorab prüfen lassen, um die Aussichten einer Anfechtung richtig einschätzen zu können.

Wie kann ein Anwalt beim Kinder enterben helfen?

Die Enterbung eines Kindes kann durchaus eine heikle Angelegenheit in Familien sein und sollte erstens gut überlegt und zweitens auch professionell vorbereitet sein. Deshalb empfiehlt es sich immer, hierzu den Rat und die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht einzuholen.

Hierbei kann ein Anwalt zunächst einmal den individuellen Fall analysieren und daraufhin auch über die rechtlichen Möglichkeiten zur Lösung des Themas aufklären. Ferner wird er einen Erblasser natürlich auch bei der Umsetzung der geeigneten Maßnahmen unterstützen. Außerdem kann er natürlich auch ein enterbtes Kind rechtlich unterstützen, das gegen die eigene Enterbung vorgehen möchte und für dieses ggf. die Anfechtung eines Testamentes oder Erbvertrages vorbereiten und es auch bei Gericht vertreten. Lassen Sie sich beraten zum Thema Kinder enterben von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht.

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FAQ: Kinder enterben

Dass Eltern ein Kind vom Nachlass ausschließen, ist nach deutschem Recht eigentlich kaum möglich. Fast immer besteht zumindest das Recht auf einen Pflichtteil. Allerdings lässt sich das Erbe für den ungeliebten Nachwuchs mindern und in besonders schwerwiegenden Fällen womöglich vielleicht doch auf null senken.
Eltern können ihre Kinder nur unter besonderen, schwerwiegenden Umständen komplett enterben, also ihnen auch den Pflichtteil entziehen. Das müssen sie im Testament ausdrücklich anordnen und auch die Beweggründe dafür anführen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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