Welche Bedingungen lassen sich mit einer lebzeitigen Schenkung verbinden?
Bei bestimmten vorweggenommenen Schenkungen kann es sich im Einzelfall anbieten, die Schenkung an eine bestimmte Bedingung oder Auflage zu knüpfen. Vor einem Vollzug der Schenkung hat der Schenker deshalb die Möglichkeit, den an der Schenkung naturgemäß überaus interessierten Vertragspartner zu einem Tun, Dulden oder auch zu einem Unterlassen zu bewegen. Hierbei kann es sich z. B. um folgende Vereinbarungen handeln:
- Ein Nießbrauchsvorbehalt bzw. Wohnrechtsvorbehalt
- Eine Rückfallklausel
- Bestimmte Verfügungsbeschränkungen
- Eine Pflichtteilsanrechnungsklausel (§ 2315 BGB)
- Definierte Ausgleichspflichten
- Vereinbarung von Rentenzahlungen
- Einforderung einer Pflegeverpflichtung
Der Nießbrauchsvorbehalt und der Wohnrechtsvorbehalt
Handelt es sich bei einer Zuwendung um eine Immobilie, kann es sich anbieten, dass der Schenker sich ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Hierbei wird der Beschenkte zwar Eigentümer, jedoch kann er die Immobilie nicht selbst bewohnen oder vermieten. Diese Nutzung steht dann alleine dem „Nießbrauchsberechtigten“ zu nach § 1030 BGB, der in der Immobilie wohnen oder sie auch vermieten kann. Dabei kann z. B. ein Schenker einer eigengenutzten Wohnimmobilie immer abwägen, ob es nicht sinnvoll ist, die Schenkung unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts zu tätigen. Für den Fall, dass eine vorweggenommene Schenkung ohne derartige Bedingungen nämlich erst einmal vollzogen ist, scheidet der Schenkungsgegenstand aus dem Vermögen des Schenkers aus und der Beschenkte hat dann zukünftig alle Rechte und der Schenker keine Rechte mehr an dem geschenkten Gegenstand.
Dabei sind z. B. Die Eltern, die ihren Kindern aus Gründen der Steueroptimierung bereits zu Lebzeiten den Familienwohnsitz unentgeltlich übertragen, ohne einen ausdrücklich gemachten Vorbehalt auf das Wohlwollen der Kinder angewiesen, wenn sie weiter den Familienwohnsitz als Wohnstätte nutzen wollen. Für den Fall, dass sich Eltern hingegen im Rahmen der Schenkung ein entsprechendes Wohnrecht vorbehalten, so steht den Eltern auch ein einklagbares Recht auf Nutzung der Immobilie zu. Hierbei trägt im Regelfall der Nießbrauchsberechtigte und spätere Erblasser die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, während der Eigentümer für die außergewöhnlichen Aufwendungen aufkommen muss. Alternativ zum Nießbrauchsrecht kann auch ein Wohnrecht des Schenkers als Ausgleichung vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden. Allerdings kann der Wohnrechtsinhaber die Immobilie nur mit Zustimmung des Beschenkten vermieten.
Die Rückfallklausel
Mit einer Rückfallklausel kann sich ein Schenker für den Fall absichern, dass z. B. ein Beschenkter vor ihm verstirbt. Für den Fall, dass z.B. ein Schenker vorzeitig eine Immobilie auf seine Tochter übertragen hat und diese verstirbt vor dem Schenker kinderlos, würde die Immobilie auf den gesetzlichen oder testamentarischen Erben der Tochter (z.B. den Schwiegersohn) übergehen. Dabei kann dies durch eine sogenannte Rückfallklausel verhindert werden. Hierbei fällt im Falle des Vorversterbens des Beschenkten ohne eigene Abkömmlinge die Immobilie an den Schenker zurück.
Vereinbarung von Verfügungsbeschränkungen
Wenn ein Schenker verhindern will, dass der Beschenkte über den geschenkten Vermögenswert frei verfügen kann, müssen entsprechende Beschränkungen in einem Schenkungsvertrag aufgenommen werden und durch eine entsprechende Rückfallklausel abgesichert werden.Dabei kann z. B. für eine übertragene Immobilie bestimmt werden, dass diese nicht verkauft werden darf für einen bestimmten Zeitraum oder dass eine Kunstsammlung z.B. für bestimmte Ausstellungszwecke zur Verfügung gestellt werden muss.
Die Pflichtteilsanrechnungsklausel
Für den Fall, dass ein Beschenkter dem Schenker als naher Angehöriger auch pflichtteilsberechtigt ist, kann man bei einer vorweggenommenen Schenkung vereinbaren, dass diese auf den Pflichtteilsanspruch oder auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet wird. Hierbei wird dann bei der Verteilung des Nachlasses diese Schenkung wertmäßig mit diesen Ansprüchen verrechnet nach § 2315 und § 2327 BGB.
Ausgleichungsvereinbarungen
Wenn ein Geschenkgeber z. B. eine Zuwendung in Form einer Schenkung an nur eines seiner Kinder vollzogen hat, kann im Schenkungsvertrag auch vereinbart werden, ob diese Schenkung durch den Beschenkten an seine Geschwister auszugleichen ist oder eben auch nicht.
Vereinbarungen von Rentenzahlungen
Für den Fall, dass der Geschenkgeber trotz der vorweggenommenen Schenkung für die Zukunft Geld benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann er mit dem Beschenkten eine Rentenzahlung vereinbaren. Dabei können die Vertragsparteien des Schenkungsvertrages diese Rente sowohl in Höhe als auch Laufzeit frei und individuell vereinbaren.
Einforderung einer Pflegeverpflichtung
Ferner kann ein Geschenkgeber mit dem Beschenkten auch eine Pflegeverpflichtung vereinbaren. Dabei sollte jedoch im Schenkungsvertrag auch genau definiert werden, welche Pflegeleistungen in welchem Umfang geschuldet werden.