Unter anderem wird dem Erblasser die Möglichkeit eingeräumt, mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen oder einen Ersatz zu bestimmen, wenn der erstgenannte Vollstrecker die Aufgabe nicht übernehmen kann. Einen Testamentsvollstrecker zu benennen, ist allerdings keineswegs Pflicht. In einigen Fällen ist es jedoch sinnvoll, jemanden mit der Testamentsvollstreckung zu beauftragen. Im Folgenden erfahren Sie mehr darüber, wann es sinnvoll ist, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Wenn Sie weitergehende Fragen haben oder Sie sich mit Ihrer eigenen Nachlassregelung beschäftigen, nehmen Sie am besten Kontakt zu einem Anwalt für Erbrecht auf. Dieser kann Sie professionell beraten und gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung finden.
Warum benötigt man einen Testamentsvollstrecker?
Es gibt vielfältige Gründe, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Hauptsächlich bedeutet die Einsetzung eine deutliche Arbeitsentlastung für die Erben. Statt dass sich alle Erben einer Erbengemeinschaft miteinander auseinandersetzen müssen, übernimmt der Testamentsvollstrecker die anstehenden Aufgaben. Dies trägt auch zu einer friedlichen Abwicklung des Nachlassverfahrens bei und es kommt weniger häufig zu einem Erbstreit oder sonstigen Uneinigkeiten zwischen den Erben. Darüber hinaus dient die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dem Schutz minderjähriger und behinderter Erben.
Nicht zuletzt stellt § 2214 BGB den Schutz der Erben vor deren Gläubigern sicher. Erblasser versprechen sich von einer Testamentsvollstreckung vor allem eine gerechte und schnelle Verteilung ihres Nachlasses nach ihrem Willen. Dies ist mit einem Testamentsvollstrecker vor allem deswegen möglich, weil die Verantwortung für die Nachlassabwicklung nicht auf mehrere Erben verteilt ist, die sich immer wieder miteinander absprechen müssen.
Wann sollte ich eine Testamentsvollstreckung anordnen?
Eine Pflicht zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung gibt es im deutschen Erbrecht nicht. In einigen Fällen ist eine Testamentsvollstreckung jedoch äußerst sinnvoll. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengetragen, bei denen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ratsam ist:
- wenn Sie ein großes Vermögen und / oder Immobilien besitzen
- wenn Ihre letztwillige Verfügung eine Unternehmensnachfolge regelt
- wenn es vorauszusehen ist, dass die Erben um das Erbe streiten
- wenn minderjährige Erben vor dem Zugriff ihrer sorgeberechtigten Eltern auf das Erbe geschützt werden sollen
- wenn behinderte Erben abgesichert werden sollen
- wenn Sie die Erben nicht mit der Nachlassabwicklung belasten möchten
- wenn Sie sich wünschen, dass Ihr Nachlass möglichst zeitnah und von einem unparteiischen Menschen aufgeteilt wird
Es ist auch möglich, lediglich eine Vermächtnisvollstreckung oder eine Nacherben-Testamentsvollstreckung anzuordnen. Die Nacherben-Testamentsvollstreckung wird in § 2222 BGB näher bestimmt:
„Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.“ Die Vermächtnisvollstreckung regelt hingegen § 2223 BGB: „Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.“
Zu welcher Zeit kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden?
Streng genommen kann ein Testamentsvollstrecker gar nicht entlassen werden. Die Testamentsvollstreckung endet schlicht dann, wenn seine Aufgaben erledigt hat. Wie viel Zeit das im Einzelnen in Anspruch nimmt, hängt davon ab, ob der Erblasser eine Verwaltungstestamentsvollstreckung oder eine Abwicklungstestamentsvollstreckung angeordnet hat. Letztere ist schneller erledigt, weil sie nur auf die Verteilung des Nachlasses nach dem letzten Willen des Erblassers ausgerichtet ist. Wenn Erben mit dem Testamentsvollstrecker unzufrieden sind oder sich durch die Testamentsvollstreckung beim Erbe übergangen und bevormundet fühlen, haben sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen.
Ob diesem stattgegeben wird, entscheidet allerdings das Nachlassgericht. Auf jeden Fall müssen für den Antrag triftige und rechtlich relevante Gründe vorliegen. Ansonsten wird ein Testamentsvollstrecker automatisch dann aus seinem Amt entlassen, wenn er die letztwillige Verfügung des Erblassers vollständig zur Ausführung gebracht hat. Die Erben haben hierbei keinen Einfluss darauf, wie schnell die Testamentsvollstreckung vorangeht. Sie müssen wohl oder übel in Kauf nehmen, dass sie für die Dauer der Testamentsvollstreckung zwar die Rechtsnachfolger des Erblassers sind, aber dennoch nicht wirtschaftlich über ihr Erbe verfügen dürfen.
Muss die Ernennung zum Testamentsvollstrecker angenommen werden?
Das Amt ablehnen – geht das? Kurz und knapp: Ja, das geht. Wer in einem Testament oder Erbvertrag als Testamentsvollstrecker genannt wird, hat das Recht, das Amt abzulehnen. Das Recht, das Amt ablehnen zu können, ist in § 2202 Absatz 2 BGB verankert:
„Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.“
Darüber hinaus ist es möglich, das Amt jederzeit wieder niederzulegen, obwohl man es zuvor angenommen hat. Wenn sich ein Testamentsvollstrecker von den vielfältigen Aufgaben und Pflichten seines Amtes überfordert fühlt und sich der Aufgabe nicht mehr gewachsen sieht, hat er das Recht, sein Amt niederzulegen. In diesem Fall bestimmt das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker, sofern der Erblasser im Testament nicht einen Ersatzvollstrecker benannt hat.
Welche Arten von Testamentsvollstreckung gibt es?
Im Wesentlichen gibt es im deutschen Erbrecht zwei Testamentsvollstreckung Arten, die Abwicklungstestamentsvollstreckung und die Verwaltungstestamentsvollstreckung. Mit den Unterschieden dieser beiden möglichen Testamentsvollstreckung Arten beschäftigen wir uns gleich. Zunächst soll kurz der Unterschied zwischen einer Auseinandersetzungsvollstreckung und der Dauertestamentsvollstreckung geklärt werden. Im Grunde sind bereits die Namen selbsterklärend:
- Bei der Auseinandersetzungsvollstreckung soll der Nachlass so schnell wie möglich verteilt werden; sie ist also auf ein möglichst schnelles Ende der Testamentsvollstreckung ausgerichtet.
- Die Dauertestamentsvollstreckung ist auf einen längeren Zeitraum angelegt. Sie ist so ausgerichtet, dass der Nachlass zunächst abgewickelt und anschließend verwaltet wird. Wie Sie anhand der nun folgenden Erklärungen zur Abwicklungstestamentsvollstreckung und zur Verwaltungstestamentsvollstreckung erkennen werden, handelt es sich bei der Dauertestamentsvollstreckung um eine Kombination aus den beiden.
Abwicklungstestamentsvollstreckung
Normalerweise ist die Abwicklungsvollstreckung der Normalfall einer Testamentsvollstreckung. Bei einer Abwicklungsvollstreckung wird das Erbe vom Testamentsvollstrecker so aufgeteilt, wie der Erblasser es im Testament oder Erbvertrag verfügt hat. Er nimmt das Erbe also vorübergehend in Besitz und kümmert sich um die Aufteilung des Erbes unter den Erben. Sobald das Erbe vollständig aufgeteilt ist, ist die Testamentsvollstreckung beendet. Neben der Abwicklungstestamentsvollstreckung gibt es noch die Verwaltungstestamentsvollstreckung.
Verwaltungstestamentsvollstreckung
2209 BGB ermöglicht dem Erblasser die Anordnung einer sogenannten Verwaltungstestamentsvollstreckung. Diese Art der Testamentsvollstreckung wird auch Dauervollstreckung genannt. Erblasser verfügen diese Methode der Testamentsvollstreckung vor allem aus zwei Gründen:
Ein Erbe soll den Nachlass erst dann erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Erhalt des Erbes kann beispielsweise an den Abschluss einer Berufsausbildung oder an eine Heirat gebunden sein. Hier will der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung sicherstellen, dass der Erbe das Vermögen nicht vergeudet. Mit der Verwaltungstestamentsvollstreckung sollen die Erben geschützt werden, wenn sie entweder minderjährig sind oder aus anderen Gründen zur selbstständigen Verwaltung einer Erbschaft nicht fähig sind. Dies ist beispielsweise bei einer geistigen Behinderung oder schweren Erkrankungen oder einer Drogenabhängigkeit der Fall.
Ablauf einer Testamentsvollstreckung
In der Regel beginnt der Testamentsvollstreckung Ablauf mit der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker. Wie § 2202 BGB festlegt, muss die Annahme durch Erklärung des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Der Testamentsvollstreckung Ablauf ist dann darauf ausgerichtet, dass der Testamentsvollstrecker die Anordnungen des Erblassers zur Ausführung bringt.
Wie genau der Ablauf der Testamentsvollstreckung ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Je größer der Nachlass ist, desto mehr Zeit nimmt der Testamentsvollstreckung Ablauf in Anspruch. In einigen Fällen kann sich eine Testamentsvollstreckung über mehrere Jahre hinziehen. Länger dauern kann der Ablauf einer Testamentsvollstreckung auch dann, wenn der Erblasser die längerfristige Verwaltung des Erbes durch den Vollstrecker des letzten Willens angeordnet hat. Wenn Sie Hilfe bei der Testamentsvollstreckung benötigen, sprechen Sie Ihren Anwalt für Erbrecht an. Hier auf Erbrechtsinfo.com finden Sie passende Rechtsexperten in Ihrer Region, die Ihnen bei allen Fragen rund um das Erbrecht in Deutschland behilflich sein können.