Problematik der gesetzlichen Erbfolge bei der Unternehmensnachfolge
Im Erbrecht sind frühzeitige Überlegungen über die Verteilung des eigenen Nachlasses nicht unbedingt immer notwendig. Für den Fall, dass Erben vorhanden sind und der Erblasser nicht das Bedürfnis hat, seinen Nachlass nach eigenen Wünschen zu verteilen, muss er kein Testament erstellen. Dabei tritt dann im Erbfall eine Nachlassaufteilung nach der gesetzlichen Erbfolge ein, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Jedoch kann sich die gesetzliche Erbfolge auch besonders problematisch darstellen, wenn zum Nachlass auch ein Unternehmen gehört. Dabei ist grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge hinsichtlich der Unternehmensnachfolge nicht erstrebenswert.
Dabei entsteht dann schnell die Situation, dass mehrere Erben gleichzeitig im Erbfall auch am Unternehmen beteiligt werden und keine Einigung über die weitere Führung des Unternehmens erzielen können. Hierbei können bei Erbengemeinschaften im Falle ernsthafter Konflikte schnell auch Situationen entstehen, in denen ein Unternehmen quasi führungslos und damit handlungsunfähig wird. Deshalb empfiehlt es sich immer, eine Unternehmensnachfolge rechtzeitig zu Lebzeiten zu planen und zu regeln.
Dabei sind bei der Nachfolgeregelung über die Erbschaft jedoch einige Dinge zu berücksichtigen wie wir im Folgenden aufzeigen werden. Allerdings lässt sich die Unternehmensnachfolge nicht nur in einem Testament regeln, sondern kann auch über den jeweiligen Gesellschaftsvertrag gestaltet werden. Hierbei können klare Regelungen zur Nachfolge eines verstorbenen Gesellschafters definiert werden, die auch die Regelungen für Erben einschließt.
Unternehmertestament
Für den Fall, dass ein Erblasser z. B. Eigentümer eines mittelständischen Unternehmens ist, kann er durch ein sog. Unternehmertestament oder einen Erbvertrag einen ausgewählten Erben für die Unternehmensnachfolge bestimmen. Dabei kann er auch andere berechtigte Erben, die er nicht geeignet für die Unternehmensnachfolge hält, ausschließen. Hierbei ist es immer empfehlenswert, diese Nachfolge zu Lebzeiten und auch rechtzeitig zu regeln, da auch im Falle von unvorhergesehenen Unfällen oder Krankheiten eine Regelung für die Unternehmensnachfolge notwendig ist.
Durch ein Unternehmertestament kann man verhindern, dass sich nach dem eigenen Ableben eine streit trächtige Erbengemeinschaft im Unternehmen bildet, die schnell eine Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführung durch Streitigkeiten unter den Erben produzieren kann und damit das Unternehmen gefährdet. Allerdings gibt es beim Unternehmertestament eine Reihe von anderen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die mit einer derartigen testamentarischen Verfügung abgestimmt sein müssen. Dabei handelt es sich z. B. um Bestimmungen aus dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, einem evtl. Ehevertrag des Unternehmers und auch um die Ansprüche nicht berücksichtigter, erbberechtigter Personen sowie erbschaftsteuerliche Aspekte.
Was hat ein Gesellschaftsvertrag mit dem Unternehmertestament zu tun?
Ein Unternehmertestament verlangt eine optimale Abstimmung mit anderen unternehmensrelevanten Verträgen, insb. mit den Gesellschaftsverträgen sowie mit einem evtl. Ehevertrag, wenn der Unternehmer verheiratet ist. Dabei ist es wichtig, je nachdem in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird, das Unternehmertestament so mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen, dass für alle Beteiligten keine rechtlichen und steuerlichen Nachteile entstehen. Hierbei entstehen Probleme z. B. dann, wenn der im Unternehmertestament als Erbe eingesetzte Unternehmensnachfolger nach dem Gesellschaftsvertrag überhaupt nicht nachfolgeberechtigt ist.
Welchen Einfluss hat eine Ehe auf die Nachfolgeregelung?
Ferner ist auch der Umstand, dass ein Unternehmer verheiratete ist, zu berücksichtigen. Für den Fall, dass ein verheirateter Unternehmer keinen Ehevertrag mit seiner Frau geschlossen hat und auch keine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart hat, kann dies im Erbfall oder auch im Scheidungsfall große Problem für ein Unternehmen mit sich bringen. Dabei können Unternehmen schnell in große Liquiditätsengpässe geraten durch die Zugewinnausgleichsansprüche einer hinterbliebenen oder auch geschiedenen Ehefrau.
Deshalb sollte ein Unternehmer den Abschluss eines Ehevertrages planen und mit seiner Ehefrau zumindest eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Hierbei schließt diese aus, dass bei einer Scheidung oder Vorversterbens Fall des Unternehmers das Unternehmen mit Zugewinnausgleichsansprüchen belastet wird. Dabei können natürlich dann andere Kompensationen für die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft zugunsten der Ehefrau im Ehevertrag vereinbart werden.
Was hat der Pflichtteil mit der Unternehmensnachfolge zu tun?
Wird ein Unternehmen durch eine Erbnachfolge übertragen, können Ansprüche von „enterbten“ Pflichtteilsberechtigten für den Fortbestand des Unternehmens existenzbedrohend sein und außerdem zu ernsthaften Konflikten im Familienverbund führen. Dabei können Pflichtteilsansprüche nämlich mangels Liquidität in vielen Fällen gar nicht ausbezahlt werden. Deshalb ist es für einen Unternehmer wichtig, rechtzeitige und zweckmäßige Maßnahmen zur Pflichtteilsreduzierung zu ergreifen oder auch auf einen Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht hinzuwirken.
Dabei bietet es sich an, dass ein Unternehmer noch zu Lebzeiten mit den nicht als Unternehmensnachfolger vorgesehenen Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht oder Erbverzicht vereinbart. Hierbei handelt es sich zumeist um die Ehefrau, weitere Abkömmlinge oder ggf. sogar die Eltern des Unternehmers sein. Damit erhält ein Unternehmer die volle Testierfreiheit, mit der Folge, dass der als Unternehmensnachfolger eingesetzte Alleinerbe keine Pflichtteilsforderungen der verzichtenden Erben zu erfüllen hat. Dadurch kann der Fortbestand des Unternehmens gesichert werden.
Jedoch hängt es natürlich immer vom persönlichen Einzelfall ab, ob und zu welchen Konditionen ein Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten des Unternehmers dazu bereit ist, auf seine Pflichtteilsansprüche zu verzichten. Für den Fall, dass sich ein Pflichtteilsverzicht auf diese Weise nicht realisieren lässt, kann der Unternehmer versuchen, durch rechtzeitige Vermögensübertragungen die Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.
Wann ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Unternehmertestament sinnvoll?
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist immer dann sinnvoll, wenn der Unternehmer die Eignung eines potentiellen Unternehmensnachfolgers noch nicht sicher einschätzen und beurteilen kann, z. B. weil seine Kinder noch minderjährig sind. Hierbei ist es zweckmäßig, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der das Unternehmen im Erbfalle fortführt, z. B. einen Geschäftsführer einsetzt und diesen kontrolliert, bis ein junger Unternehmensnachfolger das Unternehmen selbst übernehmen kann. Dabei sollte man als Unternehmer eine geeignete Person des Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen und ggf. auch Anordnungen für diesen treffen.
Hierbei kann man einem Testamentsvollstrecker sogar das Recht einräumen, den Unternehmensnachfolger zu einem späteren selbst nach im Testament vorgegebenen Auswahlkriterien zu bestimmen. Für den Fall, dass wegen des Alters- oder Ausbildungsstandes potentieller Nachfolger sich erst noch herausstellen muss, welches Familienmitglied nachfolgen kann oder will, kann dies durchaus sinnvoll sein.