Ausgleich durch eine Rechtsschutzversicherung
Für den Fall, dass Erben eine Rechtsschutzversicherung besitzen, können sie sich dadurch zumindest einen Anteil der Kosten für den Anwalt erstatten lassen. Dabei ist die Höhe der Erstattung immer vom jeweiligen Versicherungstarif abhängig.
Abzugsfähigkeit bei der Erbschaftssteuer
Bei einer Erbschaft fällt grundsätzlich Erbschaftssteuer an. Dabei ist jedoch nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 des deutschen Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes (ErbStG) vorgesehen, dass die Kosten für den Vertrag in vollem Umfange abzugsfähig sind. Deshalb wird also dann bei der Steuerberechnung ein entsprechend niedriger Nachlasswert zugrunde gelegt, der dann auch die Erbschaftssteuer für jeden Miterben entsprechend senkt.
Kann man einen Auseinandersetzungsvertrag anfechten?
Für den Fall, dass ein Erbauseinandersetzungsvertrag rechtswirksam abgeschlossen wurde, kann er nur schwerlich wieder aufgehoben werden. Hierbei bleibt als einziges rechtliches Mittel die Anfechtung, die jedoch immer an bestimmte, gesetzlich geregelte Voraussetzungen gebunden ist. Zu den gesetzlich anerkannten Anfechtungsgründen zählen deshalb:
- Anfechtung wegen Irrtum nach § 119 BGB
- Anfechtung wegen falscher Übermittlung nach § 120 BGB
- Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung gemäß § 123 BGB
Dabei läge z. B. ein Irrtum vor, wenn ein Erbe nicht richtige Vorstellungen vom Vertragsinhalt und den daraus folgenden Konsequenzen gehabt hat, ohne dass er darauf hätte einwirken können. Hingegen käme eine Anfechtung wegen falscher Übermittlung dann in Frage, wenn sich z. B. ein Erbe bei den Vertragsverhandlungen hat vertreten lassen und der beauftragte Bevollmächtigte die Ansprüche des Miterben falsch übermittelt hat. Ferner kann auch eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung in Frage kommen, wenn ein Erbe von anderen Erben in voller Absicht über Inhalte des Vertrages getäuscht wurde oder aber auch zu einer Mitwirkung am Vertrag gezwungen wurde.
Formales zur Anfechtung und ihre Folgen
Sobald ein Erbe von einen Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, muss er die Anfechtung sofort gegenüber den Miterben erklären.Hierbei kann er dies sowohl mündlich als auch schriftlich machen, wobei sich jedoch immer die schriftliche Variante aus Beweisgründen empfiehlt. Außerdem verjährt ein Anspruch auf eine Anfechtung wegen Irrtum oder falscher Übermittlung nach 10 Jahren und bei Anfechtung wegen Irrtum bereits nach einem Jahr. Hierbei ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages immer maßgeblich.
Im Allgemeinen braucht es bei einer Anfechtung keine gerichtliche Behandlung. Diese ist nur dann notwendig, wenn die Miterben eine Anerkennung des Anfechtungsgrundes verweigern und darauf bestehen, dass der Vertrag erfüllt wird. Hierbei prüft dann ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Anfechtung und spricht ein finales Urteil dazu aus. Für den Fall, dass ein Gericht die Wirksamkeit der Anfechtung bestätigt, ist der Vertrag dann rückwirkend nichtig und die Erbengemeinschaft besteht weiterhin fort.
Die Erbteilungsklage als letzter Ausweg
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann nur dann rechtskräftig werden, wenn er von allen Erben einer Erbengemeinschaft unterschrieben wurde. Für den Fall, dass sich ein Erbe weigert, den Vertrag anzuerkennen, kann die Erbteilung über den Vertrag nicht stattfinden. Dabei bleibt dann als letzter Ausweg oft nur noch die Erbteilungsklage, die eine Auflösung der Erbengemeinschaft auch ohne eine Zustimmung aller Erben der Erbengemeinschaft durchsetzen kann.
Dabei kann eine Erbteilungsklage von jedem Miterben angestrengt werden, jedoch muss hierfür ein detaillierter Teilungsplan für den Nachlass vorgelegt werden. Wenn das Gericht dem Teilungsplan zustimmt, wird dann im Anschluss der Nachlass nach dem Vorschlag des Teilungsplan aufgeteilt und die übrigen Erben haben dann keinerlei Mitspracherechte mehr. Allerdings birgt die Erbteilungsklage auch hohe Risiken, da ein Gericht nicht befugt ist, den Teilungsplan zu ändern. Für den Fall, dass dieser fehlerhaft ist, nicht alle Erben oder den gesamten Nachlass berücksichtigt oder die Erbquoten der einzelnen Erben nicht respektiert, wird er vom Gericht abgelehnt werden. In diesem Fall muss der klagende Erbe alle Kosten des Gerichtsverfahrens selbst tragen und zusätzlich auch ggf. die Anwaltskosten der Gegenpartei.