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Der Erbauseinander­setzungsvertrag – Funktion, Inhalt & Kosten

Eine Erbauseinandersetzung kann von jedem Miterben einer Erbengemeinschaft zu jeder Zeit verlangt werden, wobei dann auf dieses Bestreben hin eine Erbschaft auseinandergesetzt wird und damit aufgeteilt wird nach dem deutschen Erbrecht. Hierbei ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag auf jeden Fall sinnvoll, da er klare Regelungen schafft und damit auch die Erbteilung verkürzt. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag alles Wissenswerte zum Erbauseinandersetzungsvertrag zusammenstellen und Ihnen auch zu formalen und inhaltlichen Regelungen Notwendigkeiten alle relevanten Informationen bieten.

Inhaltsverzeichnis

Die Funktion eines Erbauseinander­setzungsvertrages

Der Vertragstyp ist eine vertragliche Regelung zwischen allen Miterben einer Erbengemeinschaft. Hierbei regelt der die Aufteilung der Erbschaft des Erblassers unter den Erben und löst darauf folgend dann die Erbengemeinschaft auf.

In einem Erbfall mit mehreren Erben müssen die Nachlasswerte des Erblassers und auch ggf. die Nachlassverbindlichkeiten immer erst einmal von allen Erben gemeinsam verwaltet werden nach dem Erbrecht. Dabei bilden diese eine Erbengemeinschaft, die oft konfliktträchtig ist und bei der jeder Erbe auch berechtigt ist, eine Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen (falls nicht per Testament ausgeschlossen). 

Generell kann eine Erbteilung auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Neben einer Erbteilübertragung und einer Abschichtung kann eben auch ein Erbauseinandersetzungsvertrag verhandelt werden nach dem deutschen Erbrecht. Dabei ist diese Form von Vertrag in den meisten Fällen die schnellste und preiswerteste Möglichkeit, eine Erbteilung zu erreichen.

Allerdings benötigt man für den Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages die Zustimmung aller Erben in Bezug auf die Aufteilung der Erbschaft und der Nachlasswerte vom Erblasser. Für den Fall, dass dies nicht erreicht werden kann, muss eine der anderen Lösungen in Betracht gezogen werden. Kann keine Lösung gefunden werden, bleibt als letzter Ausweg immer noch eine Erbteilungsklage, die die Erbteilung dann gerichtlich durchsetzen soll. Jedoch ist der Klageweg nicht nur zeitraubend sondern auch sehr kostspielig.

Form und Inhalt des Vertrags zur Erbenauseinander­setzung

Auch ein Erbauseinandersetzungsvertrag erfordert, wie andere Verträge auch, die Einhaltung gewisser Form- und Inhaltsregeln. Dabei kann ein Vertrag bei deren Nichteinhaltung entweder vollständig oder teilweise für nichtig erklärt werden. Hierdurch wäre eine Erbteilung zunächst gescheitert, Konflikte unter den Miterben könnten sich verschärfen und die Zukunft der Nachlassgegenstände eines Erblassers bleibt weiterhin ungewiss. Deshalb ist es in solchen Fällen immer sehr wichtig, die Anforderungen zu kennen und auch zu berücksichtigen.

Rechtliche Einordnung des Auseinandersetzungsvertrages

Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist im deutschen Erbrecht und anderen Gesetzen nicht als eigener Vertragstyp geregelt. Dabei handelt es sich um einen meist mehrseitigen Vertrag, der von der Rechtsprechung als Vertrag mit kaufähnlichem Charakter eingestuft wurde und auf den auch das Kaufrecht angewendet wird. Dies gilt insbesondere für die Mängelhaftung und auch Leistungsstörungen nach § 2042 Abs. 2 BGB und § 757 BGB. Hingegen sind die Erben bei der inhaltlichen Gestaltung des Vertrages frei und sie können abweichende Vereinbarungen zu den Vorschriften der §§ 2042 ff. BGB treffen.

Formelles zum Vertrag

Zunächst einmal ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag nicht an formale Vorgaben gebunden und er kann rein theoretisch auch mündlich abgeschlossen werden. Jedoch empfiehlt es sich immer aus Beweisgründen, derartige Verträge schriftlich zu fixieren. Hingegen gelten für eine Übertragung von Immobilien, Grundstücken oder auch Unternehmensanteilen andere Regeln. Hierbei muss die Schriftform eingehalten werden und es ist auch eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Eine Erbauseinandersetzung ohne Notar ist hierbei nicht möglich.

Inhaltliche Notwendigkeiten im Vertrag

In Bezug auf die Inhalte muss der Erbauseinandersetzungsvertrag bestimmte Angaben enthalten um rechtswirksam sein zu können. Hierbei ist es zwingend erforderlich, dass alle Miterben der Erbengemeinschaft mit ihren Namen und Anschriften genannt werden. Ferner müssen alle Nachlassgegenstände des Erblassers in einem Nachlassverzeichnis aufgeführt werden. Außerdem muss festgelegt werden, ab wann der Vertrag gültig sein soll und die Übergabe des Nachlasses an die einzelnen Miterben stattfinden soll. Weiterhin müssen alle Erben eine Verzichtserklärung abgeben, mit der sie weitere Ansprüche aus dem Erbe ausschließen.

Eine genaue Erstellung des vollständigen Nachlassverzeichnisses aller Nachlasswerte ist für die Erbteilung der Erbengemeinschaft und ihre Auflösung unabdingbar. Dadurch kann verhindert werden, dass nach Abschluss der Erbteilung noch zusätzliche Vermögenswerte des Erblassers auftauchen und deshalb eine Auflösung der Erbengemeinschaft nicht möglich ist. Ferner bestätigen die Erben durch ihre Verzichtserklärung, dass sie einerseits mit der dokumentierten Erbteilung einverstanden sind und dass sie zu einem späteren Zeitpunkt auch keine weiteren Ansprüche ans Erbe geltend machen werden.

Erteilung von Vollmachten

In vielen Fällen kann es auch sinnvoll sein, im Vertrag Erbengemeinschaft Vollmachten für einen Miterben auszustellen, um die Abwicklung des Nachlasses eines Erblassers zu erleichtern. Dadurch lassen sich dann leichter Konten auflösen oder auch andere Verwaltungsmaßnahmen für den Nachlass vom Erblasser durchführen, ohne dass jedes mal alle Erben einer Maßnahme zustimmen müssen. Dabei kann dann die Erbteilung deutlich beschleunigt werden. Außerdem sollte man auch durch den Einsatz einer salvatorischen Klausel im Vertrag sicherstellen, dass nicht einzelne fehlerhafte Regelungen zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages führen.

Checkliste Vertrag

Um eine Hilfe zu bieten, einen vollständigen und rechtswirksamen Erbauseinandersetzungsvertrag erstellen zu können, bieten wir Ihnen im Folgenden eine Checkliste, die alle wichtigen Erfordernisse nochmals zusammenfasst, die in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden sollten:

  • Namen und Adressen aller Erben der Erbengemeinschaft
  • Vollständiges Nachlassverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva
  • alle Vereinbarungen zur Verteilung des gesamten Nachlasses und aller Nachlassgegenstände vom Erblasser an alle Erben inkl. ggf. vereinbarter Ausgleichszahlungen zwischen den Erben bzg. der Erbteile
  • Erfüllungs- bzw. Übergabe- und Verrechnungsdatum
  • Verzichtserklärungen aller Erben auf weiterführende Ansprüche auf Erbteile
    ggf. Vollmachtserteilung an Miterben zur Abwicklung des Nachlasses
  • Die salvatorische Klausel am Ende des Vertrages
  • Ort und Datum der Vertragserstellung
  • Die Unterschrift aller Erben der Erbengemeinschaft
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Kosten der Erbauseinander­setzung per Vertrag

In Abhängigkeit davon, ob beim Erstellen eines Vertrages ein Anwalt oder auch ein Notar in Anspruch genommen wird, fallen für die Errichtung natürlich unterschiedliche Kosten an. Deshalb wollen wir Ihnen anbei eine erste Orientierung bieten, wie sich diese Kosten einschätzen lassen. Dabei gilt jedoch sowohl für Notar- als auch Anwaltsgebühren, dass diese von der Höhe des Nachlasswertes aller Nachlassgegenstände vom Erblasser abhängig sind, für den der Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen werden soll.

Die Notarkosten für den Vertrag

Grundsätzlich ist ein derartiger Vertrag zunächst einmal formfrei zu erstellen und er benötigt nicht generell eine notarielle Beglaubigung. Für den Fall jedoch, dass bei der Erbteilung Immobilien, Grundstücke oder auch Unternehmensanteile übertragen werden sollen, ist eine derartige Beglaubigung zwingend vorgeschrieben. Dabei wird durch das Gerichts- und Notarkostengesetz jedoch gesetzlich festgeschrieben, in welcher Höhe die Vergütung für den Notars ausfallen darf.

Hierbei kann für eine Beurkundung eine doppelte Gebühr des einfachen Gebührensatzes veranschlagt werden, die sich wiederum am Gesamtwert des Nachlasses vom Erblasser orientiert. Deshalb lassen sich zur Orientierung anhand der folgenden Tabelle Beispiele entnehmen, wie ein Gebührensatz in Anhängigkeit vom Nachlasswert angesetzt wird. Hierbei gelten grundsätzlich die Notarkosten als Nachlassverbindlichkeiten, die eben auch aus dem Nachlass beglichen werden. Dadurch wird dann natürlich jeder Erbe indirekt zu gleichen Teilen auch an diesen Kosten beteiligt.

Die Anwaltskosten für den Vertrag

Wenn man auch Nummer sicher gehen will und einen rechtssicheren Vertrag ohne Formulierungsfehler und einer vollständigen Regelung aller Ansprüche der Miterben erstellen will, sollte man hierfür die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht in Anspruch nehmen. Hierbei kann dieser eine Analyse aller Interessen vornehmen und potentielle Fallstricke bei den Regelungen erkennen und zusätzlich auch zwischen den Erben vermitteln um Streitpunkte zu eliminieren.

Um jedoch die Kosten für Tätigkeit des Anwalts genauer abschätzen zu können, muss man zunächst einmal unterscheiden, ob der Anwalt für die gesamte Erbengemeinschaft tätig wird oder eben nur einen Miterben, da hierfür jeweils ein anderer Streitwert für die Berechnung der Anwaltskosten zugrunde gelegt wird. Für den Fall, dass alle Erben beteiligt sind, wird der Gesamtwert des Nachlasses zugrunde gelegt, wenn nur ein Erbe den Anwalt beauftragt, wird entsprechend nur sein Erbteil am Nachlass als Grundlage gelten. Hierbei kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der Anwalt für die Vertragsaufsetzung eine 1,3-fache Gebühr geltend machen. Aus der folgenden Tabelle können sie Beispiele für Ihre Orientierung entnehmen:

StreitwertAnwaltsgebühr (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer)
10.000 €725,40 €
50.000 €1.511,90 €
100.000 €1.953,90 €
500.000 €4.176,90 €
1.000.000 €6.126,90 €
2.000.000 €10.026,90 €

Jedoch kann auch mit einem Anwalt eine individuelle Vereinbarung zur Vergütung der Vertragserstellung vereinbart werden.Hierbei wird dann die Gebühr des Anwalts zumeist auf der Grundlage der geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Ebenso wie die Notarkosten können auch die Anwaltskosten für die Erstellung des Vertrages aus dem Nachlass beglichen werden.

Kosten sparen durch einen Teilauseinander­setzungsvertrag

Auch bei der Erstellung eines Erbteilungsvertrages kann man Kosten sparen. Dabei ist insbesondere das Instrument der Teilerbauseinandersetzung zu nennen. Für den Fall, dass Immobilien oder Unternehmensanteile zum Nachlass gehören, fallen bei der Übertragung immer Notarkosten an. Jedoch werden bei der Gebührenberechnung des Notars immer alle Nachlasswerte zugrunde gelegt, also auch andere Wertgegenstände berücksichtigt, wie z. B. Barvermögen, Wertpapiere, Kunstgegenstände etc., also Wertgegenstände, für die es bei einer Übertragung eigentlich keiner notariellen Beglaubigung bedarf nach dem Erbrecht.

Deshalb kann in solchen Fällen die Teilerbauseinandersetzung sinnvoll sein. Hierbei werden dann nur die entsprechen Werte bzw. Erbteile, die einer notariellen Beglaubigung bedürfen, durch den Vertrag übertragen und die übrigen Nachlasswerte verbleiben zunächst im gemeinsamen Eigentum der Erbengemeinschaft und können dann separat auch ohne Notar übertragen werden. Dabei wird dann zur Berechnung der Notargebühren nur der Wert der Immobilien oder Unternehmensanteile herangezogen und die Notarkosten können sich dadurch merklich reduzieren.

ACHTUNG:

Auch bei einer Teilerbauseinandersetzung für bestimmte Erbteile ist immer die Zustimmung aller Miterben notwendig nach dem Erbrecht. Zusätzlich müssen auch in diesem Fall alle Nachlassverbindlichkeiten bereits im Vorfeld beglichen sein.

Ausgleich durch eine Rechtsschutz­versicherung

Für den Fall, dass Erben eine Rechtsschutzversicherung besitzen, können sie sich dadurch zumindest einen Anteil der Kosten für den Anwalt erstatten lassen. Dabei ist die Höhe der Erstattung immer vom jeweiligen Versicherungstarif abhängig.

Abzugsfähigkeit bei der Erbschaftssteuer

Bei einer Erbschaft fällt grundsätzlich Erbschaftssteuer an. Dabei ist jedoch nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 des deutschen Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes (ErbStG) vorgesehen, dass die Kosten für den Vertrag in vollem Umfange abzugsfähig sind. Deshalb wird also dann bei der Steuerberechnung ein entsprechend niedriger Nachlasswert zugrunde gelegt, der dann auch die Erbschaftssteuer für jeden Miterben entsprechend senkt.

Kann man einen Auseinandersetzungsvertrag anfechten?

Für den Fall, dass ein Erbauseinandersetzungsvertrag rechtswirksam abgeschlossen wurde, kann er nur schwerlich wieder aufgehoben werden. Hierbei bleibt als einziges rechtliches Mittel die Anfechtung, die jedoch immer an bestimmte, gesetzlich geregelte Voraussetzungen gebunden ist. Zu den gesetzlich anerkannten Anfechtungsgründen zählen deshalb:

  • Anfechtung wegen Irrtum nach § 119 BGB
  • Anfechtung wegen falscher Übermittlung nach § 120 BGB
  • Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung gemäß § 123 BGB

Dabei läge z. B. ein Irrtum vor, wenn ein Erbe nicht richtige Vorstellungen vom Vertragsinhalt und den daraus folgenden Konsequenzen gehabt hat, ohne dass er darauf hätte einwirken können. Hingegen käme eine Anfechtung wegen falscher Übermittlung dann in Frage, wenn sich z. B. ein Erbe bei den Vertragsverhandlungen hat vertreten lassen und der beauftragte Bevollmächtigte die Ansprüche des Miterben falsch übermittelt hat. Ferner kann auch eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung in Frage kommen, wenn ein Erbe von anderen Erben in voller Absicht über Inhalte des Vertrages getäuscht wurde oder aber auch zu einer Mitwirkung am Vertrag gezwungen wurde.

Formales zur Anfechtung und ihre Folgen

Sobald ein Erbe von einen Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, muss er die Anfechtung sofort gegenüber den Miterben erklären.Hierbei kann er dies sowohl mündlich als auch schriftlich machen, wobei sich jedoch immer die schriftliche Variante aus Beweisgründen empfiehlt. Außerdem verjährt ein Anspruch auf eine Anfechtung wegen Irrtum oder falscher Übermittlung nach 10 Jahren und bei Anfechtung wegen Irrtum bereits nach einem Jahr. Hierbei ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages immer maßgeblich.

Im Allgemeinen braucht es bei einer Anfechtung keine gerichtliche Behandlung. Diese ist nur dann notwendig, wenn die Miterben eine Anerkennung des Anfechtungsgrundes verweigern und darauf bestehen, dass der Vertrag erfüllt wird. Hierbei prüft dann ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Anfechtung und spricht ein finales Urteil dazu aus. Für den Fall, dass ein Gericht die Wirksamkeit der Anfechtung bestätigt, ist der Vertrag dann rückwirkend nichtig und die Erbengemeinschaft besteht weiterhin fort.

Die Erbteilungsklage als letzter Ausweg

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann nur dann rechtskräftig werden, wenn er von allen Erben einer Erbengemeinschaft unterschrieben wurde. Für den Fall, dass sich ein Erbe weigert, den Vertrag anzuerkennen, kann die Erbteilung über den Vertrag nicht stattfinden. Dabei bleibt dann als letzter Ausweg oft nur noch die Erbteilungsklage, die eine Auflösung der Erbengemeinschaft auch ohne eine Zustimmung aller Erben der Erbengemeinschaft durchsetzen kann.

Dabei kann eine Erbteilungsklage von jedem Miterben angestrengt werden, jedoch muss hierfür ein detaillierter Teilungsplan für den Nachlass vorgelegt werden. Wenn das Gericht dem Teilungsplan zustimmt, wird dann im Anschluss der Nachlass nach dem Vorschlag des Teilungsplan aufgeteilt und die übrigen Erben haben dann keinerlei Mitspracherechte mehr. Allerdings birgt die Erbteilungsklage auch hohe Risiken, da ein Gericht nicht befugt ist, den Teilungsplan zu ändern. Für den Fall, dass dieser fehlerhaft ist, nicht alle Erben oder den gesamten Nachlass berücksichtigt oder die Erbquoten der einzelnen Erben nicht respektiert, wird er vom Gericht abgelehnt werden. In diesem Fall muss der klagende Erbe alle Kosten des Gerichtsverfahrens selbst tragen und zusätzlich auch ggf. die Anwaltskosten der Gegenpartei.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Erbauseinander­setzungsvertrag helfen?

Die Erbteilung in einer Erbengemeinschaft ist ein sehr komplexes und auch konfliktträchtiges Unterfangen. Dabei geht es in vielen Fällen nicht nur um die Aufteilung des Erbes, sondern auch um die persönlichen Beziehungen der Miterben untereinander. Deshalb kommt es gerade in Erbengemeinschaften häufig auch zu ernsthaften Konflikten (z. B. bei Immobilien). Dadurch wird die Auseinandersetzung häufig stark verzögert oder kann gar nicht stattfinden. Aber auch für den Fall, dass sich die Miterben einig werden, können weitere Probleme auftauchen, die ebenfalls die Teilung des Nachlasses behindern können. Hierzu gehören z. B. problematische Formulierungen im Vertrag, widersprüchliche Anordnungen oder auch nicht gewollte Nebenabreden.

Will man sicherstellen, dass eine Erbteilung zügig und rechtswirksam über die Bühne geht, empfiehlt es sich immer, einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht einzubinden in den Prozess. Dabei kann ein Anwalt sowohl die Wünsche der Miterben für die Erbteilung berücksichtigen, die neueste Rechtsprechung mit einbeziehen und auch sicherstellen, dass keine unüberlegten Formulierungen Eingang in den Erbauseinandersetzungsvertrag finden. Ferner kann er natürlich auch immer als eine Art Mediator zwischen den Erben einer Erbengemeinschaft vermitteln und Lösungsvorschläge unterbreiten (z. B. bei Immobilien). Lassen Sie sich deshalb beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht bei Ihrem Erbauseinandersetzungsvertrag.

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FAQ: Erbauseinandersetzungsvertrag

Die Erben können die Kosten einer Erbauseinandersetzung vom Nachlasswert abziehen. Das gilt für die Kosten der Nachlassbewertung sowie Anwalts- und Gerichtskosten. Daher tragen im Prinzip die Erben selbst die Kosten, da Ihnen ja der Nachlass gehört, entsprechend ihrer Erbteile.
Bei einer Erbauseinandersetzung mittels Realteilung und Ausgleichszahlung kann ein privates Veräußerungsgeschäft des Empfängers vorliegen. Es ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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