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Erbvertrag – Bindungswirkung, Pflichtteil & Kosten

Der Erbvertrag zählt im Erbrecht neben dem Testament zu den letztwilligen Verfügungen von Todes wegen. Dieser erbrechtliche Vertrag ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien und hat eine hohe Bindungswirkung. In dem folgenden Artikel erfahren Sie alles Wichtige über den Erbvertrag und darüber, was Sie tun müssen, wenn Sie einen derartigen Vertrag ändern oder widerrufen möchten. Darüber hinaus informieren wir Sie über die anfallenden Kosten.

Inhaltsverzeichnis

Wann macht ein Erbvertrag Sinn?

Ein Erbvertrag ist nicht in allen Situationen sinnvoll. In vielen Fällen lässt ein Testament dem Erblasser wesentlich mehr Gestaltungsspielraum und Entscheidungsmöglichkeiten, was die Nachlassplanung betrifft. Ein Vertrag hingegen wird meistens nur dann abgeschlossen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die einen derartigen Vertrag erforderlich machen. Meist ist einer der folgenden drei Gründe  ausschlaggebend:

Ein Paar lebt unverheiratet zusammen und möchte den jeweiligen Partner als Erbe einsetzen. Da nach dem Ehegatten Erbrecht nur verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartner ein Ehegattentestament errichten dürfen, bietet ein Erbvertrag auch Unverheirateten die Möglichkeit einer gegenseitigen gesetzlich bindenden Erbeinsetzung..

Erbvertrag oder Testament – Welche Nachlassplanung ist besser?

Wer nicht sicher ist, ob Erbvertrag oder Testament die richtige Wahl ist, der sollte sich zunächst über die grundlegenden Unterschiede der beiden Formen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen informieren. Nach dem Erbrecht ist der grundlegende Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag der, dass für ein Testament nur eine Person, für einen Vertrag zur Regelung des Erbes jedoch mindestens zwei Personen benötigt werden.

Wer ein Testament errichten möchte und sich für das privatschriftliche eigenhändige Testament entscheidet, auf den kommen zudem keinerlei Testament Kosten zu. Ein Vertrag hingegen bedarf einer notariellen Beglaubigung – ein Vertrag ohne Notar ist also nicht möglich. Zudem ist die Bindungswirkung im Vergleich zum Testament sehr hoch: Ein Vertrag kann, wenn es nicht eindeutig anders verfügt wurde, nicht einseitig geändert oder aufgehoben werden. Wer sich also für einen Erbvertrag entscheidet, signalisiert, dass die Erbfolge steht und nicht mehr geändert werden soll. Wer sich zwischen der Frage Erbvertrag oder Testament nicht entscheiden kann, kann grundsätzlich auch beides aufsetzen. Wichtig ist hier allerdings, dass das Testament dem Vertrag nicht zuwiderlaufen darf.

Testament trotz Erbvertrag?

Grundsätzlich ist es also möglich, ein Testament trotz Erbvertrag aufzusetzen. Allerdings sollte man darauf achten, dass das Testament nicht im Widerspruch zum Vertrag steht.  Wenn das Testament Verfügungen enthält, die dem Vertrag zuwiderlaufen, so ist es ungültig. Die Bindungswirkung ist enorm hoch, weil er eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Parteien darstellt, die nicht einseitig geändert werden darf.  Wer also zusätzlich zu einem Vertrag ein Testament errichten möchte, sollte sich mit einem Fachanwalt für Erbrecht in Verbindung setzen und genau besprechen, worauf beim Testament trotz Erbvertrag zu achten ist.

Ein Erbvertrag bedarf einer notariellen Beglaubigung

In § 2276 BGB wird verfügt, dass ein Erbvertrag nur durch die Beurkundung bei einem Notar wirksam abgeschlossen werden kann. Es ist also nicht möglich, einen gültigen Erbvertrag ohne Notar aufzusetzen. Ein solches Schriftstück ist entweder ungültig oder kann – unter bestimmten Voraussetzungen – nach § 140 BGB als Testament gedeutet werden. Allerdings ist es wahrscheinlich, dass die gesetzlichen Erben ein solches Testament anfechten.

Kann der Vertrag von einem Testament aufgehoben werden?

Einen Erbvertrag aufheben ist nicht einfach. Grundsätzlich bedarf es zu einer Aufhebung der Zustimmung aller beteiligten Parteien. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn im Vertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht oder ein Änderungsvorbehalt verfügt wurde. Eine Aufhebung durch ein Testament, ist jedoch nicht möglich. Zwar darf ein Erblasser zusätzlich zu einem Vertrag ein Testament errichten, wenn dieses aber inhaltlich dem Vertrag zuwiderläuft, so ist das Testament ungültig.

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Welche Inhalte muss ein Erbvertrag haben?

Was im Einzelnen inhaltlich in einem Erbvertag festgehalten wird, ist vom individuellen Fall abhängig. Grundsätzlich kann der Erblasser in einem Erbvertrag bestimmen, wer seinen Nachlass erben soll. Darüber hinaus können Bedingungen und Auflagen festgelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass mindestens eine bindende Verfügung getroffen wird – denn nur dann liegt ein Erbvertrag vor.

Eine bindende Verfügung kann entweder eine Auflage, ein Vermächtnis oder die Entscheidung über die Erbeinsetzung sein. Den genauen Inhalt sollten Sie detailliert mit Ihrem Anwalt für Erbrecht besprechen. Dieser kann Sie über alle Möglichkeiten informieren. Beispielsweise gibt es die Option, sich ein Rücktrittsrecht vorzubehalten. Wenn Sie auf der Suche nach einem Rechtsanwalt für Erbrecht sind, der gemeinsam mit Ihnen den Inhalt bespricht, werden Sie hier auf Erbrechtsinfo.com fündig.

Kosten der Vertragserstellung

Wie hoch die Kosten  sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann pauschal nicht gesagt werden. Kosten, die auf jeden Fall anfallen, sind die für die notarielle Beurkundung. Wie hoch diese Kosten sind, ist abhängig vom Verfahrenswert. Steht dieser fest, kann die Gebühr im GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) in einer Tabelle abgelesen werden.  Hinzu kommen die Umsatzsteuer und Pauschalen für Dokumente, Porto, Telekommunikation und die Registrierung des Vertrags im Testamentsregister. Wenn Sie sich dafür entscheiden, den Vertrag bei einem Fachanwalt für Erbrecht aufsetzen zu lassen, fallen hierfür zusätzliche Kosten an. Wie hoch diese Kosten im Einzelnen ausfallen, hängt davon ab, welche Bezahlungsvariante Sie mit Ihrem Anwalt vereinbaren. Hier bestehen verschiedene Möglichkeiten, beispielsweise eine Abrechnung nach Stundensatz oder nach einer vorher vereinbaren Pauschale.

Vertragliche Bindungswirkung

Die Bindungswirkung ist im Vergleich zum Testament hoch. Ein Testament kann jeder Erblasser für sich allein aufsetzen, ohne dass er einem Dritten Einsicht gewähren muss. Wie der Name Erbvertrag schon sagt, handelt es sich um einen Vertrag – und für einen solchen sind mindestens zwei Vertragsparteien nötig. Wenn es im Vertrag nicht ausdrücklich anders verfügt wird, sind alle getroffenen Regelungen bindend.

Sie können also nicht vom Erblasser allein rückgängig gemacht oder geändert werden – genau hierin liegt die große Bindungswirkung. Genau hierin liegt der fundamentale Unterschied zum Testament. Dieses kann der Erblasser jederzeit ändern, widerrufen und neu aufsetzen beziehungsweise abgesehen von den Pflichtteilsansprüchen nach seinem Willen gestalten.

Änderungen am Vertrag

Einen Änderung am Vertrag kann der Erblasser nicht allein veranlassen. Einen Erbvertrag ändern kann man nur, wenn alle Parteien zustimmen. Grundsätzlich gibt es aber für den Erblasser die Möglichkeit, sich ein Rücktrittsrecht vorzubehalten. Wie das im Einzelnen aussehen kann, sollte mit einem Fachanwalt für Erbrecht detailliert besprochen werden. Wer sich für einen Erbvertrag entscheidet, sollte sich seiner Sache wirklich sicher sein und nicht leichtfertig handeln. Ist ein Erbvertrag erst einmal in trockenen Tüchern, sind Änderungen meist mit großem Aufwand verbunden – anders als bei einem privatschriftlichen Testament beispielsweise.

Anfechtung

Es ist möglich, einen Erbvertrag anzufechten. Anfechten kann entweder der Erblasser selbst oder jede andere Person, die von einer erfolgreichen Anfechtung profitieren würde. So wie die Gründe für eine Testamentsanfechtung sind auch die Gründe für die Anfechtung gelagert: Liegt beispielsweise ein Erklärungsirrtum, ein Inhaltsirrtum, ein Motivirrtum oder eine arglistige Täuschung vor, kann eine Anfechtung erfolgen. Oftmals streben gesetzliche Erben, die sich beim Erbe übergangen fühlen, die Anfechtung an. Sind Pflichtteilsansprüche verletzt worden beziehungsweise sollen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, kann ein Erbvertrag ebenfalls angefochten werden.

Vertragsaufhebung

Wer erst einmal einen Erbvertag abgeschlossen hat, kann ihn nicht mehr so einfach widerrufen. Wer einen Erbvertrag aufheben möchte, kann dies nur unter ganz bestimmten Umständen. Wenn sich der Erblasser beispielsweise ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat, kann er von dem Erbvertrag zurücktreten. Andernfalls kann eine Aufhebung mit dem Einverständnis der betroffenen Parteien vorgenommen werden. Hierzu muss zwingend ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt werden.

Erbvertrag aufheben nur mit Notar

Genau wie die Aufsetzung eines Erbvertrages notariell beurkundet werden muss, so bedarf auch die Aufhebung der notariellen Beurkundung. Wird die Aufhebung nicht vom Notar beurkundet, so ist sie nicht wirksam.

Erbvertrag widerrufen

Anders als bei einem Testament hat ein Erblasser bei einem Erbvertrag keine Widerrufsmöglichkeit. Ein Erbvertrag ist eine Bindung zwischen mindestens zwei Vertragspartnern, die nicht einseitig widerrufen werden darf. Wenn Änderungen vorgenommen werden oder ein Erbvertrag widerrufen werden soll, müssen sich alle Vertragsparteien einig sein und den Widerruf gemeinsam verfügen.

Ausnahmen sind gegeben, wenn sich der Begünstigte schwerer Verfehlungen schuldig gemacht oder Auflagen nicht eingehalten hat. Allerdings kann der Erblasser auch hier nicht eigenmächtig darüber entscheiden, ob der Erbvertrag widerrufen werden kann.  Wer einen derartigen Vertrag annullieren möchte, sollte die Hilfe einer unserer Rechtsanwälte für Erbrecht in Anspruch nehmen. Wählen Sie in unserer Anwaltssuche Ihren passenden Anwalt in Ihrer Region aus und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

Pflichtteil und Pflichteilsansprüche

Pflichtteilsansprüche bleiben von einem Erbvertrag grundsätzlich unberührt. Wie auch bei einem Testament muss beim Vertrag darauf geachtet werden, dass Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden. Ein Erblasser darf also  nicht über sein gesamtes Vermögen frei verfügen und es beliebig verteilen, sondern muss die Ansprüche von pflichtteilsberechtigten Erben beachten. Erbvertrag und Pflichtteil müssen also miteinander vereinbar sein. Pflichtteilsberechtigte Erben sind nach dem Erbrecht in Deutschland die Kinder eines Erblassers, der Ehepartner und – je nach Erbenkonstellation – die Eltern eines Erblassers. Wenn pflichtteilsberechtigte Erben beim Erbe übergangen werden, können sie den Vertrag anfechten.

Vertragserstellung durch einen Anwalt

Wer einen Erbvertrag errichten möchte, sollte dies nicht allein tun, sondern gemeinsam mit einem Anwalt für Erbrecht (oder Notar). Dieser kann mit Ihnen gemeinsam die rechtlichen Möglichkeiten ausloten, verschiedene Optionen durchgehen und sicherstellen, dass der Vertrag in Ihrem persönlichen Interesse ist. Wenn Sie noch auf der Suche nach einem Anwalt für Erbrecht sind, werden Sie hier auf Erbrechtsinfo.com fündig.  Neben dem passenden Anwalt für Erbverträge finden Sie hier auch Experten zu anderen Erbrechtsthemen wie der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer und der gesetzlichen Erbfolge oder Nachlassverbindlichkeiten.

Erb- und Ehevertrag

Für Eheleute gibt es die Möglichkeit eines Erbvertrags für Eheleute. Bei dem Erb- und Ehevertrag setzen sich Ehepartner gegenseitig als Erben ein, ähnlich wie beim Berliner Testament oder dem Ehegatten Testament.  Allerdings sollten Sie einen derartigen Vertrag unter Eheleuten nicht ohne Ihren Anwalt für Erbrecht aufsetzen, der Sie individuell und passgenau beraten und vor Formfehlern bewahren kann.

Erbvertrag bei Scheidung noch gültig?

Die Frage, ob ein Erbvertrag bei Scheidung noch gültig ist, ist nicht eindeutig zu beantworten. In der Regel behält ein Vertrag (wie auch ein Testament!) seine Gültigkeit auch im Falle einer Scheidung. Deswegen ist es immer ratsam, im Vertrag zu verfügen, dass der Vertrag zwischen Eheleuten im Falle einer Scheidung ungültig wird. So kann sichergestellt werden, dass das eigene Vermögen nach dem Tod nicht an die ungeliebte Exfrau oder den ungeliebten Exmann geht.  Möchten die Vertragspartner allerdings, dass der Vertrag auch im Falle einer Scheidung seine Gültigkeit behält, kann selbstverständlich auch das verfügt werden.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Erbvertrag helfen ?

Will man als zukünftiger Erblasser seinen Nachlass individuell regeln, stellt sich oft die Frage, ob evtl. ein Vertrag eine gute Alternative zu einem Testament sein könnte. Hierbei bietet es sich immer an, das Thema mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu besprechen. Hierbei kann dieser anhand der individuellen Situation beurteilen, ob ein Erbvertrag ggf. eine bessere und sicherere Lösung der Nachlassregelung bieten kann. Hierbei wird er seinen Mandanten natürlich umfangreich über die Vor- und Nachteile dieses zweiseitigen Vertrags aufklären. Ggf. kann auch ein zusätzliches Testament zum Vertrag noch sinnvoll sein. 

Ein Anwalt für Erbrecht wird ferner darüber informieren, welche Inhalte enthalten sein müssen und seinem Mandanten bei der Formulierung der Vertragsinhalte helfen. Außerdem wird er auch die abklären, ob im persönlichen Fall evtl. einseitige Rücktrittsrechte vereinbart werden sollten. Zusätzlich wird er sich natürlich auch um die notarielle Beurkundung kümmern, die für die Rechtswirksamkeit  notwendig ist. Abschließend wird ein Anwalt für Erbrecht seinen Mandanten auch darüber aufklären, wie ein Vertrag im Zweifelsfall aufgehoben, angefochten oder widerrufen werden kann. Lassen Sie sich beraten zum Thema Erbvertrag in Deutschland von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht.

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FAQ: Erbvertrag 

Der entscheidende Unterschied: Beim Testament verfügt der Erblasser, wer was bekommt, und kann seine Entscheidung jederzeit widerrufen oder ändern. Bei einem Erbvertrag müssen beide Parteien zustimmen: derjenige, der gibt, und derjenige, der etwas bekommt, dafür aber möglicherweise eine Gegenleistung erbringen muss.

Ein Erbvertrag ist dann zu empfehlen, wenn sich Personen unwiderruflich begünstigen wollen (zum Beispiel Ehepartner), oder wenn jemand freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet. Ein derartiger Vertrag hindert den Erblasser nicht daran, über sein Vermögen frei zu verfügen, solange er lebt.

Grundsätzlich gilt: Anordnungen über den Nachlass, die in einem Erbvertrag dem Vertragspartner zugesichert werden, können nicht einfach geändert werden. Nur unter folgenden Umständen kann sich der Erblasser von einem derartigen Vertrag lösen: Er einigt sich mit den Vertragsparteien auf die Aufhebung

Als Erblasser können Sie vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten haben. … In diesem Fall kann der Rücktritt nur bis zum Tod des anderen Vertragspartners erfolgen.

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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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