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Erbverzicht­serklärung – Voraussetzungen, Inhalt & mehr

Durch eine Erbverzichtserklärung bestätigt ein Erbe den Verzicht auf seinen Erbteil am Nachlass eines Erblassers. Hierbei schließt er mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten einen Vertrag, der notariell beglaubigt werden muss. Dabei erhält er für den Verzicht in den meisten Fällen eine Abfindung. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wichtige zur Erbverzichtserklärung näher bringen und Sie dabei auch über sinnvolle Gründe für eine derartige Erklärung informieren, die Auswirkungen des Erbverzichts erläutern und auch über Kosten und Gebühren für diese Erklärung aufklären.
Inhaltsverzeichnis

Rechtslage: Erbverzichts­erklärung

Über eine Erbverzichtserklärung erklärt der verzichtende Erbe dem künftigen Erblasser gegenüber den notariellen Erbverzicht. Dabei muss eine solche Erbverzichtserklärung immer notariell erfolgen und sie ist dann verbindlich, das heißt der Erbverzicht kann später nicht einfach mehr zurückgenommen werden. Deshalb ist ein solcher Schritt immer sehr gut zu überlegen.

Hierbei ist die Verzichtserklärung zunächst eine einseitige Erklärung eines potentiellen Erben an den künftigen Erblasser. Jedoch sind die Erbverzichtserklärung und der Erbverzichtsvertrag nicht voneinander zu trennen, da die Verzichtserklärung erst durch einen zweiseitigen Vertrag mit dem Erblasser rechtsgültig wird.

Für den Fall, dass eine solche Erklärung nicht vertraglich festgehalten wird, ist sie ungültig. Dabei muss ein folgender Erbverzichtsvertrag zwischen dem Erblasser und dem verzichtenden Erben geschlossen werden. Deshalb kann eben eine wirksame Erbverzichtserklärung auch nur zu Lebzeiten des Erblassers abgegeben werden. Durch die Verzichtserklärung eines späteren Erben kann der Erblasser jedoch noch zu Lebzeiten reagieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dabei spielt dies besonders für einen Erblasser eine Rolle, der sich für die Errichtung eines Testaments entschieden hat. Hierbei kann er die Erbverzichtserklärung in seiner Verfügung von Todes wegen berücksichtigen, wenn er über seinen Nachlass verfügt. Für den Fall, dass eine Verzichtserklärung vorliegt, läuft ein künftige Erblasser deshalb nicht Gefahr, jemanden z. B. in einem Testament zu bedenken, der die Erbschaft dann ausschlagen würde.

Welche Gründe sprechen für eine Verzichtserklärung?

Oftmals möchte ein zukünftiger Erblasser seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten auf Angehörige verteilen oder als Unternehmer seine Unternehmensnachfolge sicherstellen. Dabei kann eine Erbverzichtserklärung durchaus hilfreich und sinnvoll sein. Ferner kann hierdurch auch eine einvernehmliche Enterbung stattfinden und der eigene Nachlass lässt sich in vielen Fällen dadurch wunschgemäß noch zu Lebzeiten verteilen.

Die Regelung des eigenen Erbes noch zu Lebzeiten

Der wichtigste Grund aus Perspektive eines Erblassers für eine Erbverzichtserklärung ist die Möglichkeit, dadurch sein Erbe noch zu Lebzeiten regeln zu können. Dadurch kann er evtl. Erbstreitigkeiten innerhalb einer späteren Erbengemeinschaft vermeiden oder auch Ansprüche zwischen ehelichen und unehelichen Kindern klären. Ferner kann der Verzicht sehr wichtig sein, um eine Zerschlagung großer Vermögenswerte, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, durch die Erbengemeinschaften im Erbfall zu vermeiden.

Vermeidung von Erbstreitigkeiten

Insbesondere in Erbengemeinschaften kommt es bei der Aufteilung des Nachlasses sehr oft zu Streitigkeiten. Hierbei handelt es sich oft um nicht- teilbare Vermögenswerte eines Erbes, für die die Erbengemeinschaft keine einvernehmliche Lösung findet. Deshalb kann eine Regelung zu Lebzeiten durch eine Erbverzichtserklärung diese Streitigkeiten verhindern. Hierbei werden dann verzichtende Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und es dann weniger Personen, die ihre Ansprüche am Nachlass geltend machen können.

Ebenfalls können durch derartige Maßnahmen auch Streitigkeiten zwischen ehelichen und unehelichen Kindern vorab unterbunden werden, da durch einen Erbverzicht z. B. uneheliche Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen und abgefunden werden können. Dadurch können dann eheliche Kinder und die Ehefrau nach der gesetzlichen Erbfolge erben.

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Zerschlagung von Vermögenswerten vermeiden

Für den Fall, dass eine Zerschlagung von wichtigen Vermögenswerten im Erbfall droht (z. B. Immobilien oder Unternehmen), weil mehrere Erben Ansprüche und sich nicht einigen können, kann ebenfalls eine lebzeitige Regelung des Erbes durch die Erbverzichtserklärung helfen. Dabei kann durch den Erbverzicht einzelner oder auch mehrerer Erben ein derartiger Vermögenswert evtl. auf einen alleinigen Erben übertragen werden oder es bleiben eben nur noch weniger Erben übrig, die sich einfacher einigen können.

Die Sicherstellung der Unternehmensnachfolge

Ein weiterer wichtiger Grund für eine Verzichtserklärung ist die Sicherstellung der Unternehmensnachfolge und die Vererbung eines gesamten Unternehmens. Für den Fall, dass mehrere Erben Anspruch auf ein Unternehmen im Erbfall haben, muss dieses schlimmstenfalls verkauft werden, wenn die Erben sich nicht über die Fortführung einigen können. Dabei kann ein Erbverzicht in vielen Fällen den Fortbestand des Unternehmen in der Familie sichern.

Hierbei gibt es meist Erben, die ein Unternehmen entweder nicht fortführen wollen oder es auch nicht können. Deshalb kann durch eine Erbverzichtserklärung der ungeeigneten Erben das Unternehmen dann an einen ausgewählten Erben vererbt werden und es ist damit vor einer Aufteilung geschützt. Allerdings ist diese Möglichkeit nur dann realisierbar, wenn die Erben in den Erbverzicht einwilligen.

Die Enterbung erbberechtigter Angehöriger

Auch eine gewünschte Enterbung von Angehörigen kann ein guter Grund für eine Verzichtserklärung sein. Dabei kann diese immer dann sinnvoll sein, wenn bestimmte Angehörige umfassend von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Hierbei ist dies über eine Enterbung in einem Testament nicht vollständig möglich, da diese erbberechtigten Personen immer noch Anspruch auf ihren Pflichtteil haben. Außerdem kann eine Enterbung, die erst im Erbfall durch ein Testament öffentlich bekannt wird, auch negative Auswirkungen auf den Familienfrieden haben. Hierbei kann dies durch eine Erbverzichtserklärung zu Lebzeiten wirksam verhindert werden, da die Parteien gemeinsam vereinbaren, dass ein Ausschluss von der Erbfolge vorgesehen ist. Dabei wird dies in den meisten Fällen dann auch durch eine Abfindung zu Lebzeiten ausgeglichen.

Erbverzicht statt Erbausschlagung

Für den Fall, dass ein Erbe im Erbfall eine Erbschaft ausschlägt, gehen für ihn damit alle Gegenstände des Nachlasses verloren, auch liebgewonnene Erinnerungsstücke. Dabei ist die Erbausschlagung immer endgültig und kann nur in den seltensten Fällen wieder rückgängig gemacht werden. Deshalb bietet es sich immer an, sich immer Vorfeld schon über mögliche Alternativen zu einer Erbausschlagung Gedanken zu machen. Dabei bietet eine Verzichtserklärung den Vorteil, dass ein Erblasser noch zu Lebzeiten freier über die Aufteilung seines Vermögens entscheiden kann und nicht für die Zeit nach dem eigenen Ableben ungeplante Erbaufteilungen befürchten muss.

Außerdem ist auch die zumeist vereinbarte Entschädigung bei einem Erbverzicht ein weiterer Vorteil der Verzichtserklärung, da beim Erbe ausschlagen alle Ansprüche verfallen inkl. dem Anspruch auf einen Pflichtteil. Hingegen wird durch eine Erbverzichtserklärung meist eine Abfindung in Geld vereinbart, die sich in der Regel an der Höhe des jeweiligen Pflichtteils des Erben orientiert. Ferner kann man auch bestimmte Personen durch Verzichtserklärungen absichern. Dabei können z. B. Kinder auf ihren Erbteil verzichten, um ihrer überlebenden Mutter den Nachlass des Vaters zu überlassen.

Welche Auswirkungen hat die Erbverzichts­erklärung auf die Beteiligten und die Erbfolge?

Für den Fall, dass man einen Erbverzicht in Betracht zieht, sollte man die Wirkungen dieser Entscheidung genau kennen. Deshalb sollen diese im Folgenden detaillierter dargestellt werden.

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Die Erbausschlagung

Für den Fall, dass ein Erbe keinen Verzichtsvertrag mit dem Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen hat, jedoch sein Erbe nicht antreten will, kann er dieses Erbe ausschlagen. Hierbei ist dies jedoch erst nach dem Ableben des Erblassers möglich, bedarf aber dann nicht mehr der Zustimmung. Dabei verliert der Erbe bei einer Erbausschlagung jedoch alle Rechte und auch Pflichten die mit seiner Erbschaft verbunden sind. Hierbei betrifft dies alle Ansprüche auf den Nachlass sowie auch im Umkehrfall die Haftung für die Schulden des Erblassers. Dabei geht bei der Erbausschlagung auch der gesetzliche Pflichtteil des Erben verloren.

Um ein Erbe ausschlagen zu können, muss der entsprechende Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis über den Erbfall die Erbausschlagung beim zuständigen Nachlassgericht selbst erklären oder einen Notar damit beauftragen.

Wie erstellt man eine Erbverzichts­erklärung?

Für den Fall, dass sich ein Erbe für eine Erbverzichtserklärung entscheidet, muss diese gemeinsam mit dem Erblasser in einem Erbverzichtsvertrag festgehalten werden. Im Folgenden wollen wir darstellen, worauf man beim Erstellen einer derartigen Verzichtserklärung achten muss.

Vorschriften für Form und Inhalt der Erklärung

Generell gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, wie eine Erbverzichtserklärung in Form und Inhalt zu verfassen ist. Allerdings sollte man bei der Anfertigung einige Punkte berücksichtigen, um eine eindeutige Erklärung zu formulieren. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Verzichtserklärung im Rahmen des Erbverzichtsvertrages zwischen dem verzichtenden Erben und dem Erblasser vereinbart wird. Hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Geschäft, weshalb insb. der Erblasser persönlich bei der Unterzeichnung des Vertrages anwesend sein muss. Hingegen kann sich ein verzichtender Erbe auch von einer von ihm bevollmächtigten Person vertreten lassen.

In Bezug auf den Inhalt des Vertrages muss dieser immer auf die individuellen Vereinbarungswünsche angepasst werden. Allerdings müssen immer die vollständigen Daten der Vertragsparteien aufgenommen werden, also Name, Adresse, Geburtsdatum von Erblasser und verzichtendem Erben. Ferner müssen im Inhalt alle Regelungen zum vereinbarten Verzicht genau dargestellt werden. Dabei sollte der Teil des Nachlasses, auf den sich der Verzicht bezieht, genau definiert sein, genauso wie die Gegenleistungen, die der verzichtende Erbe hierfür erhalten soll.

Regelungen zu den Abfindungszahlungen

Zumeist wird ein verzichtender Erbe mit einer Abfindung in Geld für den Erbverzicht als Gegenleistung entschädigt. Dabei kann diese Höhe der Geldentschädigung immer auf den Einzelfall angepasst werden und orientiert sich in der Praxis häufig an der Höhe des gesetzlichen Pflichtteils des verzichtenden Erben, wodurch er seinen gesetzlich geregelten Anteil eben über die Abfindung erhält.

Allerdings unterliegt eine derartige Abfindung der Schenkungssteuer. Hierbei muss der verzichtende Erbe also je nach individueller Konstellation, ggf. Steuern auf seine Abfindung entrichten. Hierbei können je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser jedoch evtl. hohe Freibeträge geltend gemacht werden, wobei dann nur bei einer Überschreitung dieser auf den überschüssigen Betrag Schenkungssteuer zu zahlen ist. Dabei gelten in Deutschland folgende Freibeträge für die verschiedenen Angehörigen:

Steuerfreibeträge für Schenkungen und Erbschaften in Deutschland
Ehepartner500.000€
Kinder400.000€
Enkelkinder200.000€
Eltern und Großeltern100.000€
Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, nicht eingetragene Lebenspartner und Nicht Verwandte20.000€

Wie bereits erwähnt, wird nur eine Schenkungssteuer für die Abfindung fällig, wenn diese Freibeträge überschritten wurden. Für die dann überschüssigen Beträge gelten folgende Steuersätze:

Höhe des ErbesSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
Bis zu 75.000 €7 %15 %30 %
Bis zu 300.000 €11 %20 %30 %
Bis zu 600.000 €15 %25 %30 %
Bis zu 6.000.000 €19 %30 %30 %
Bis zu 13.000.000 €23 %35 %50 %
Bis zu 26.000.000 €27 %40 %50 %
Mehr als 26.000.000 €30 %43 %50 %

Kosten einer Verzichtserklärung

Der Vertrag zur Erbverzichtserklärung ist nur mit einer Beurkundung durch einen Notar gültig in Deutschland. Deshalb müssen sowohl der Erblasser als auch der verzichtende Erbe oder eine vom Erben bevollmächtigte Person beim Notartermin anwesend sein. Dabei stellt ein Notar dann die Rechtmäßigkeit des Vertrags fest und kann außerdem noch fehlerhafte Vertragsbestandteile korrigieren. Ferner wird er auch sicherstellen, dass beide Vertragspartner mit dem gesamten Inhalt des Verzichtsvertrages einverstanden sind und der verzichtende Erbe auch tatsächlich sein gesetzliches Erbrecht aufgeben möchte.

Hierfür entstehen natürlich Kosten beim Notar. Dabei ergeben sich diese aus dem Geschäftswert des Verzichtvertrages. Jedoch ist eine Bezifferung in der Praxis meist schwierig, da oftmals der Wert des Erbverzichts für das zukünftige Erbrecht nicht genau zu bemessen ist. Deshalb erfolgt in den meisten Fällen eine Schätzung des Wertes. Hierbei werden jedoch auch die Schulden eines Erblassers berücksichtigt, allerdings nur bis zur Hälfte des jeweiligen Vermögens. Dadurch kann der Geschäftswert für die Verfahrensgebühr gemindert werden.

Hierbei ist jedoch nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) dieser Geschäftswert mit mindestens 5.000 Euro für den Erbverzicht zu veranschlagen. Nach der Ermittlung des Geschäftswertes ergibt sich dann die Verfahrensgebühr aus dem Kostenverzeichnis, das für einen Erbverzichtsvertrag eine 2,0 Gebühr vorsieht. Anbei kann man aus der Tabelle entnehmen, wie hoch diese Verfahrenskosten bei verschiedenen Geschäftswerten ausfallen werden:

Geschäftswert in EuroGebühr gemäß KV Nr. 21100 GNotKG in Euro
5.00090
10.000150
50.000330
100.000546
500.0001.870
1.000.0003.470
5.000.00016.270

Ferner fallen zusätzlich zu dieser Verfahrensgebühr auch noch Kosten für den Schriftverkehr an. Außerdem handelt es sich bei den Kosten in der Tabelle um Nettowerte, auf die noch eine Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.

Muster und Beispiel für eine Erbverzichts­erklärung

Da die Verzichtserklärung genauso wie der Verzichtsvertrag keinen gesonderten Formvorschriften genügen muss, können sie also immer auf die individuelle Situation angepasst werden. Im Folgenden wollen wir ein Muster und Beispiele anführen, wie eine derartige Erklärung bzw. Vertrag aussehen kann.

BEISPIEL:

„Gemäß § 2346 ff. BGB verzichtet Frau Renate Schneider, geborene Meister, hiermit gegenüber ihrer Mutter Frau Elisabeth Meister auf ihr gesetzliches Erbrecht. Der Verzicht gilt auch für alle Nachkommen von Frau Schneider. Der Verzicht wird erst rechtskräftig, wenn Frau Elisabeth Meister eine Abfindungszahlung in Höhe von 10.000 € an Frau Renate Schneider gezahlt hat. Alle Kosten, die durch Errichtung des Erbverzichtsvertrages anfallen, werden von Frau Elisabeth Meister getragen.“

Kann man eine Erbverzichts­erklärung rückgängig machen?

Für den Fall, dass eine Verzichtserklärung durch einen Verzichtsvertrag notariell beurkundet wurde, kann diese nicht einfach widerrufen werden. Deshalb muss für eine Änderung oder auch Aufhebung einer Erbverzichtserklärung die Zustimmung beider Vertragsparteien vorliegen und es muss ein neuer Vertrag aufgesetzt werden. Deshalb sind Änderungen oder auch eine Aufhebung eines derartigen Vertrages auch nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich und sind prinzipiell nach seinem Ableben ausgeschlossen.

Dabei müssen in einem neuen Vertrag dann alle Änderungen oder auch die Bedingungen einer Aufhebung genau festgelegt werden und auch dieser neue Vertrag muss notariell beurkundet werden. Für den Fall einer Änderung gelten nach der neuen Vertragserstellung dann die neuen Vereinbarungen. Hingegen wird bei einer Aufhebung des Vertrages erneut die rechtliche Situation vor dem Erbverzicht hergestellt, d. h. Der ehemals verzichtende Erbe wird wieder ein regulärer Erbe und kann sowohl seine erbrechtlichen Ansprüche geltend machen als auch wieder als Erbe eingesetzt werden.

Lässt sich die Verzichtserklärung anfechten?

Die einseitige Erbverzichtserklärung kann nicht angefochten werden, jedoch ist dies bei einem Erbverzichtsvertrag möglich. Dabei sieht das BGB für jegliche Art von Verträgen die Möglichkeit einer Anfechtung vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei kommt eine Anfechtung aus folgenden Gründen in Frage:

Anfechtung wegen Irrtum

Ein Erbverzichtsvertrag ist nach §119 BGB immer anfechtbar, wenn beim Vertragsschluss ein Irrtum vorgelegen hat. Hierbei kann dies z. B. der Fall sein, wenn der Wert eines Nachlasses bei Vertragsschluss unbekannt war oder falsche Daten hierzu vorlagen. Außerdem kann auch dann eine Anfechtung wegen Irrtum möglich sein, wenn ein verzichtender Erbe den Vertrag eigentlich gar nicht abschließen wollte.

Anfechtung wegen Täuschung oder Bedrohung

Für den Fall, dass ein verzichtender Erbe durch eine Täuschung oder auch eine Bedrohung zu einem Erbverzicht gebracht wurde, ist der Verzichtsvertrag ebenfalls anfechtbar. Hierbei kann dies z. B. gegeben sein, wenn der dieser Erbe über den Wert eines Nachlasses absichtlich getäuscht wurde oder wenn ihm Konsequenzen angedroht wurden für den Fall, dass er sich sich nicht zum Erbverzicht bereit erklärt.

Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit

Auch eine Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit ist bei einem Erbverzichtsvertrag möglich. Hierbei kann ein derartiger Fall z. B. vorliegen, wenn ein Erblasser eine wirtschaftliche Unerfahrenheit eines noch sehr jungen Erben ausnutzt und ihn mit in den Erbverzicht, z. B. mit attraktiven Geschenken, hinein manipuliert.

Fallbeispiel für die Sittenwidrigkeit

Eine gerade volljährige Tochter wird von ihrem Vater zu einem Erbverzicht bewogen, indem er ihr eine Weltreise zum 21. Geburtstag verspricht. Dabei weiß die Tochter zu diesem Zeitpunkt nicht, dass der Wert der Reise weit unter dem Wert ihres rechtmäßigen Erbteils liegt und die Reise dementsprechend eine viel zu geringwertige Abfindung bedeutet. Für den Fall, dass die Tochter deshalb später die Aufhebung des Erbverzichtsvertrages fordert, kann dieser wegen Sittenwidrigkeit evtl. erfolgreich angefochten werden. Dabei wäre der Vertrag dann nichtig und die Tochter wäre weiterhin eine reguläre Erbin im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge.

Wie kann mir ein Rechtsanwalt bei der Erbverzichts­erklärung helfen?

Für den Fall, dass man darüber nachdenkt, eine Erbverzichtserklärung abzugeben, sollte man sich im Vorfeld mit einem erfahrenen Experten für Erbrecht darüber beraten. Da ein Erbverzicht eine weitreichende Entscheidung ist, die zumeist auch nicht mehr revidiert werden kann, sollte man die Vor- und Nachteile gut abwägen.

Deshalb kann ein Anwalt für Erbrecht den persönlichen Fall eingehend analysieren und auch Empfehlungen aussprechen. Ferner klärt er natürlich auch über alternative rechtliche Möglichkeiten auf. Zusätzlich kann er auch einem Mandanten weiterhelfen, der bereits eine Erbverzichtserklärung mit entsprechendem Vertrag wirksam abgegeben hat, wenn dieser den Vertrag rückgängig machen möchte oder den Vertrag anfechten möchte. Lassen Sie sich in jedem Fall in einer solchen Situation von erfahrenen und spezialisierten Juristen für Erbrecht unterstützen.

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FAQ: Erbverzichtserklärung

Durch eine Erbverzichtserklärung kann ein Erblasser gemeinsam mit seinem Erben einen Erbverzichtsvertrag abschließen und somit seinen Nachlass regeln und sein Erbe schon zu Lebzeiten aufteilen.
Bei Verzichtserklärungen handelt es sich um Rechtsgeschäfte unter Lebenden, so dass die allgemeinen Vorschriften gelten. Bei der Beurkundung eines Verzichtsvertrages wird eine doppelte Gebühr (mindestens 120 EUR) nach Nr. 21100 KV GNotKG fällig, wobei der Geschäftswert nach § 97 GNotKG zu ermitteln ist.

Ein Erbverzicht ist ein zweiseitiger Vertrag, der vor dem Tod des Erblassers mit einem verzichtenden Erben geschlossen wird. Dabei wird vereinbart, dass ein Erbe oder auch mehrere Erben auf ihren Pflichtteil oder auf das komplette Erbe verzichten. Hierfür handeln die Partien zumeist eine Entschädigung aus und der Erbverzicht muss notariell beurkundet werden.

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