Was kostet ein Vertrag zum Pflichtteilsverzicht?
Was ein Pflichtteilsverzicht kostet, ist einerseits vom Umfang der anwaltlichen Beratung abhängig und andererseits von den Gebühren für die notarielle Beurkundung. Damit der Vertrag rechtswirksam ist, muss er notariell beurkundet werden. Hierfür berechnet ein Notar die doppelte Notargebühr, die wiederum anhand der Höhe des Vermögens berechnet wird. Dabei spielt nicht das Gesamtvermögen, sondern das Vermögen eine Rolle, auf das verzichtet wird.
Was kostet ein Pflichtteilsverzichtsvertrag?
Als Orientierung, was ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kosten kann, haben wir folgende Übersicht zusammengestellt. Sollten Sie jedoch in Erfahrung bringen wollen, was ein Pflichtteilsverzicht kostet, wenn die Vermögenswerte höher oder niedriger sind, empfehlen wir Ihnen den Gebührenrechner der Bundesnotarkammer, den Sie sich als Excel-Tabelle herunterladen können.
Beispiele: | | |
Vermögen | Gebührensatz | Gebühr |
2.000 € | 2,0 | 54 € |
7.000 € | 2,0 | 114 € |
10.000 € | 2,0 | 150 € |
20.000 € | 2,0 | 214 € |
50.000 € | 2,0 | 330 € |
100.000 € | 2,0 | 546 € |
200.000 € | 2,0 | 870 € |
500.000 € | 2,0 | 1.870 € |
Wie erstellt man einen Pflichtteilsverzichtsvertrag?
Der Pflichtteilsverzichtsvertrag muss schriftlich vorliegen und hat in der mündlichen Form keine Rechtswirksamkeit. Jegliche Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, müssen schriftlich festgehalten werden. Ein Erbvertrag sowie der Pflichtteils- und Erbverzicht müssen in schriftlicher Form vorliegen und notariell beurkundet sein.
Die notarielle Beurkundung des Pflichtteilsverzichtsvertrag
Damit der Pflichtteilsverzichtsvertrag rechtswirksam ist, muss er unbedingt notariell beurkundet werden. Andernfalls hat er keine Rechtsgültigkeit, sodass der zusätzlich Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil geltend machen kann. Somit erhält er zum einen die Abfindungszahlung und profitiert später noch einmal durch die Auszahlung des Pflichtteils. Außerdem muss der Erblasser persönlich den Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschreiben, aber der verzichtende Pflichtteilsberechtigte darf sich von jemandem vertreten lassen.
Pflichtteilsverzicht – Entwurf
Es handelt sich beim folgenden Pflichtteilsverzicht um einen Entwurf, der Ihnen eine Orientierung geben soll, wie ein Pflichtteilsverzichtsvertrag aussehen könnte. Allerdings ist zu beachten, dass er nicht Ihre individuelle Situation berücksichtigt. Daher legen wir Ihnen eine ausführliche Beratung bei einem Anwalt für Erbrecht an Herz. Der Fachmann kann ihre persönliche Lage berücksichtigen und dementsprechend einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit Ihnen aufsetzen.
Ein möglicher Entwurf für den Pflichtteilsverzicht
Zur Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags erschienen heute vor mir
Hans Braun, geboren am [Datum], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch Personalausweisdokument [Nummer]
– nachfolgend Verzichtsempfänger –
und
Ute Braun, geborene Schmitt, geboren am [Datum], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch Personalausweisdokument [Nummer]
– nachfolgend Verzichtsempfänger –
und
Julian Braun, geboren am [Datum], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch Personalausweisdokument [Nummer]
– nachfolgend Verzichtender –
Da die Verzichtsempfänger zu 1. und 2. die Eltern des Verzichtenden sind, ist dieser gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigt. Der Verzichtende verzichtet auf den ihm zustehenden Pflichtteil, welcher ihm im Todesfall eines der beiden Verzichtsempfänger zusteht. Die Wirkung des Pflichtteilsverzichts bezieht sich auch auf seine Nachkommen.
Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich lediglich auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das gesetzliche Erbrecht bleibt jedoch unangetastet.
Der Verzichtende erhält hierfür folgende Abfindung von den Verzichtsempfängern:
Ferienhaus auf Sylt: Schöner Seeblick 12, 25980 Sylt, Deutschland (Einfamilienhaus, erbaut im Jahre 1998, geschätzter Wert 550.000 Euro)
Der Pflichtteilsverzicht ist ab der Eigentumsübertragung wirksam.
Verzicht auf den Pflichtteil nach Tod eines Elternteils – Das Berliner Testament
Wie bereits erwähnt, kommt ein Pflichtteilsverzichtsvertrag meist im Rahmen der Erstellung eines Berliner Testaments (Ehegattentestamts) zustande, das Ehegatten als gegenseitige Alleinerben benennt und die Kinder als Schlusserben. Demnach soll ein Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Tod eines Elternteils von den Kindern unterzeichnet werden, um gewährleisten zu können, dass diese nicht ihren Pflichtteil geltend machen. Der Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Tod eines Elternteils soll somit verhindern, dass dem überlebenden Ehegatten ein finanzieller Schaden entsteht. Sollten Sie ein Berliner Testament aufsetzen, dann empfiehlt sich ein Pflichtteilsverzichtsvertrag.
Pflichtteilsverzicht bei Hausübergabe
Selbstverständlich kann auch ein Pflichtteilsverzicht bei Hausübergabe zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, wenn beide damit einverstanden sind. Einerseits ist ein Pflichtteilsverzicht bei Hausübergabe möglich, wenn der Erblasser möchte, dass der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anteil des Hauses verzichtet und andererseits kann der Erblasser mit dem Pflichtteilsverzicht bei Hausübergabe dem Erben das Haus als Abfindungsleistung für den Pflichtteilsverzicht anbieten.
Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Erblasser ein Haus und ein Unternehmen besitzt und das Unternehmen einem Kind vermacht und das andere Kind das Haus erhält. In diesem Fall können die Kinder jeweils auf die gegenteiligen Ansprüche am Unternehmen oder Haus verzichten.
Kann man einen Pflichtteilsverzicht rückgängig machen?
Möchten beide Vertragsparteien den Pflichtteilsverzicht rückgängig machen, dann kann der Vertrag aufgehoben werden. Sind sich der Erblasser und der Pflichtteilsverzichtende jedoch nicht einig, dann kann man den Pflichtteilsverzicht nicht rückgängig machen.
Um den Pflichtteilsverzicht rückgängig zu machen, muss ein neuer Vertrag zwischen den Parteien aufgesetzt werden und erneut notariell beurkundet werden. Darüber hinaus kann ein Vertrag auch angefochten werden, wenn dieser nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht. Wird gegen ein Gesetz verstoßen oder liegt ein Irrtum vor, dann kann der Pflichtteilsverzichtsvertrag angefochten werden. Sollte der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten gedroht haben, besteht auch ein Grund zur Anfechtung. Die oben erwähnte Sittenwidrigkeit wäre ein weiterer Grund dafür, dass der Vertrag angefochten werden kann.