Risiko des Missbrauchs einer postmortalen Vollmacht durch den Bevollmächtigten
Wenn ein Erbfall eintritt, dann geht es auch um die Verteilung des Vermögens des Erblassers. Dabei geht im Allgemeinen das vorhandene Vermögen des Erblassers an die Erben einer Erbengemeinschaft, an Pflichtteilsberechtigte und evtl. auch an Vermächtnisnehmer. Jedoch gibt es neben diesen Personen noch ggf. Bevollmächtigte, die einen Erbfall und die Verteilung des Erblasservermögens kräftig durcheinander bringen können.
Für den Fall, dass ein Erblasser zu Lebzeiten einer dritten Person eine Vollmacht erteilt, die auch für die Zeit nach dem Ableben des Vollmachtgebers gültig ist, kann dieser Bevollmächtigte, ohne unbedingt Erbe einer Erbengemeinschaft zu sein, nach dem Ableben des Erblassers ggf. ohne weiteres auf das Vermögen des Erblassers zugreifen. Generell stellt jedoch eine postmortale Vollmacht für den Bevollmächtigten keine Erlaubnis zum Behalten dürfen vom Erblasservermögen dar. Allerdings haben Banken in Bezug auf diese Verfügungen keine gesteigerte Prüfpflicht. Deshalb kann es sinnvoll sein, dass ein Erbe aus der Erbengemeinschaft vom Erblasser erteilte Bevollmächtigungen im Zweifel umgehend widerruft.
Gefahr des Missbrauchs einer Bankvollmacht
Eine Bankvollmacht kann so ausgestaltet sein, dass sie vom Bevollmächtigten sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod als transmortale Vollmacht, oder nur nach dem Eintritt des Erbfalls als postmortale Vollmacht eingesetzt werden kann. Dabei bestimmt alleine der Erblasser, in welchem Umfang die Vollmacht vom Bevollmächtigten genutzt werden kann. Für den Fall jedoch, dass ein Erblasser dem Bevollmächtigten in der Vollmacht keine Grenzen auferlegt, dann ist der Bevollmächtigte generell über das komplette Bankvermögen des Erblassers unbeschränkt verfügungsberechtigt.
Deshalb ist auch nach dem Eintritt des Erbfalls der Bevollmächtigte grundsätzlich nicht darauf angewiesen, einen Erbschein oder ein anderes Legitimationszeugnis zu bekommen. Er kann dabei alleine mit Hilfe seiner Vollmacht unbegrenzt über das Vermögen des Erblassers verfügen. Hierbei besteht diese Verfügungsmacht auch grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob es tatsächlich dem Willen des Erblassers entspricht, was ein Bevollmächtigter dann mit dem Vermögen macht. Auch wenn ein Erblasser ganz andere Personen als Erben in einer Erbenegmeinschaft eingesetzt hat, verleiht die Vollmacht dem Bevollmächtigten zunächst erst einmal die Handlungsmacht.
Welche Prüfungen müssen Banken bei einer Bankvollmacht durchführen?
Generell können sich Erben einer Erbengemeinschaft, die nach dem Erbfall feststellen, dass sich Bevollmächtigte am Vermögen des Erblassers zu schaffen machen, keine wirkliche Hilfe von der betroffenen Bank erwarten. Dabei sind Banken generell verpflichtet, die Weisungen des Bevollmächtigten auszuführen. Deshalb sind sie auch nicht verpflichtet, bei den rechtmäßigen Erben nachzufragen, ob diese mit der Verfügung des Bevollmächtigten einverstanden sind. Ausschließlich im Falle, dass eine Bank deutliche Hinweise darauf hat, dass in einem konkreten Fall eine Vollmacht missbraucht wird oder eine Vollmacht widerrufen wurde, kann die Bank es ablehnen, den Weisungen des Bevollmächtigten zu folgen. Deshalb sind auch Schadensersatzansprüche gegen Banken in solchen Fällen zumeist kaum zu begründen.
Welche Möglichkeiten hat ein Erbe beim Missbrauch einer Bankvollmacht?
Grundsätzlich kann ein Erbe in einer Erbengemeinschaft, der einen Verdacht hat, dass der Erblasser einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat, einen Widerruf der Vollmacht gegenüber allen möglichen Geschäftspartnern des Erblassers erwirken. Für den Fall, dass eine Bank einen derartigen Widerruf einer Erblasservollmacht erhalten hat, ist sie nicht mehr berechtigt, den Weisungen des Bevollmächtigten nachzukommen. Ferner kann ein Erbe auch versuchen, die Verfügungen des Bevollmächtigten rückgängig zu machen, denn eine Vollmacht stellt keinen Grund dar, dass ein Bevollmächtigter das erlangte Vermögen auch behalten darf. Deshalb muss ein Bevollmächtigter also auch nachweisen, dass der Erblasser ihm das Vermögen entweder geschenkt oder ihm in anderer Form geschuldet hat. Für den Fall, dass dem Bevollmächtigten dieser Nachweis nicht gelingt, muss der Bevollmächtigte das Vermögen an die Erben einer Erbengemeinschaft zurückgeben.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der postmortalen Vollmacht helfen?
Gerade bei Bevollmächtigungen und besonders bei einer postmortalen Verfügung muss ein Erblasser großes Vertrauen zu einem Bevollmächtigten haben. Dabei werden diese Verfügungen häufig für die Verwaltung großer Vermögenswerte erteilt oder auch zur Entscheidung über das eigene persönliche Schicksal im Falle einer Versorgungsvollmacht, die über den eigenen Tod hinaus Bestand haben soll. Um bestmöglich auch einem Missbrauch dieser Rechte vorbeugen zu können, sollte sich ein Vollmachtgeber im Vorfeld der Erteilung möglichst von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten lassen. Dabei kann ein erfahrener Anwalt dabei helfen, auch postmortale Verfügungen derart zu gestalten, dass diese eben auch bestmöglich vor einem Missbrauch schützen.
Ferner kann ein Anwalt auch Konzepte für den individuellen Fall vorschlagen, wie man als Vollmachtgeber unterschiedliche Verfügungen an verschiedene Personen vergeben kann um besondere Machtpositionen zu vermeiden. Zusätzlich kann ein erfahrener Anwalt für Erbrecht natürlich auch Erben beraten, die eine Vollmacht Dritter beenden wollen oder sich in einem Missbrauchsfall einer Vollmacht an ihn wenden. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema postmortale Vollmacht.