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Schenkungsvertrag – Rechtslage, Inhalt, Steuern & Kosten

Der Schenkungsvertrag bietet Ihnen die Möglichkeit Erbangelegenheiten noch vor dem Tod zu klären. Aber auch zur Weitergabe des hart erarbeiteten Vermögens, eines Hauses oder Grundstückes kommt eine Verfügung in Form einer Schenkung in Betracht – dabei können Sie sogar Steuern sparen und Auflagen an die Schenkung binden. In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine Schenkung per Vertrag ist, wie er im Verhältnis zum Erb- und Steuerrecht steht und welche Anforderungen erfüllt sein müssen. Außerdem: wie Sie Freibeträge vorteilhaft nutzen, Steuern vermeiden und den Grundstein für einen sicheren Nachlass legen – mit vielen Praxisbeispielen!
Inhaltsverzeichnis

Rechtslage: Was ist ein Schenkungsvertrag?

Der Schenkungsvertrag hat seine rechtliche Begründung in § 516 ff. BGB. Dort ist der Begriff der Schenkung definiert. Demnach handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Das bedeutet, dass nur eine Vertragspartei eine Leistung erbringt – nämlich die Schenkung.

Der Beschenkte muss im Regelfall keine Gegenleistung erbringen. In bestimmten Fällen ist es aber gewollt, dass die Schenkung an bestimmte Bedingungen geknüpft wird. Dann kommt es auf eine zu Ihrem Lebenssachverhalt passende Vertragsgestaltung an.

Die näheren Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages sind im § 518 BGB geregelt. Hier wird normiert, dass der Schenkungsvertrag einer notariellen Beurkundung bedarf. Aber Vorsicht! Ein Schenkungsversprechen, welches sogleich auch erfüllt wird, ist nicht notariell zu beurkunden. Der Mangel der Form wird durch die tatsächliche Leistung geheilt – das steht hier: § 518 II BGB. Konkret: Sie versprechen die Schenkung eines Autos und übergeben sofort die Schlüssel und lassen das KFZ ummelden. Dann Bedarf es keiner notariellen Beurkundung. Die Schenkung ist wirksam.

Wann ist ein Schenkungsvertrag für Sie sinnvoll?

Nun stellt sich die allgemeine Frage: wann macht es überhaupt Sinn einen Schenkungsvertrag aufzusetzen, der auch notariell beurkundet wird. Salopp gesagt: immer dann, wenn es sich nicht um eine so genannte Handschenkung handelt.

Immer wenn Sie ein Schenkversprechen für die Zukunft geben möchten, eine Bedingung anknüpfen wollen oder es sich um eine Schenkung von erheblichem Wert handelt, ist anzuraten, einen anwaltlichen Schenkungsvertrag gestalten zu lassen. Der Schenkungsvertrag über ein Haus oder ein Auto stellt dabei eine vertragliche Absicherung dar, die notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Das sichert beide Vertragsparteien und den Rechtsverkehr.

Was ist eine Handschenkung?

Eine so genannte Handschenkung liegt immer dann vor, wenn das Schenkungsversprechen sofort erfüllt wird. Wie eben beschrieben greift die Heilung des Formmangels und die Schenkung ist rechtswirksam. Wenn Sie also Ihrem Enkelkind eine Spielekonsole zu Weihnachten schenken, ist regelmäßig kein Schenkungsvertrag notwendig. Dieser Fall tritt besonders oft bei geringwertigen Gegenständen auf – z.B. Geburtstagsgeschenke, kleine finanzielle Zuwendungen und so weiter.

Welche Arten der Schenkung gibt es?

In der Rechtspraxis gibt es unterschiedliche Arten der Schenkung .Bei einem Schenkungsvertrag über ein Haus, ein Grundstück oder ein Vermögen handelt es sich meist um eine Schenkung unter Auflagen oder eine „reine“ Schenkung.

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Kommt man aus dem Schenkungsvertrag raus?

Ein beurkundeter oder erfüllter Schenkungsvertrag ist im ersten Moment natürlich rechtsverbindlich, sofern er nicht erfolgreich angefochten wird. Der Gesetzgeber sieht jedoch spezielle Sonderfälle vor, in denen ein Schenkungsvertrag rückabwickelbar sein soll:

  • § 528 I BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
  • § 526, 527 BGB Nichtvollzug der Auflage
  • §530 I BGB Grober Undank

Aber auch vertraglich lassen sich spezielle Rückabwicklungsklauseln verwirklichen.

Der Ablauf bei einem Schenkungsvertrag zu Lebzeiten

Es gibt grundsätzlich zwei Arten, wie eine Schenkung zu Lebzeiten ablaufen kann. Einerseits die Handschenkung und andererseits das beurkundete Schenkversprechen. Dieses liegt in der Zukunft und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt. Handschenkung durch tatsächliche Übergabe Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn Sie einem Ihrer Kinder ein Schmuckstück schenken möchten.

Sie übergeben also einen Ring im Wert von 1.000 Euro und er verlässt damit Ihr Eigentum. Die Schenkung ist also vollzogen. Schenkungsversprechen Das Schenkungsversprechen bezieht sich zumeist auf einen Zeitpunkt in der Zukunft. So könnte eine Mutter ihrer Tochter versprechen, dass sie in 5 Jahren ein Vermögen i.H.v. 400.000 Euro geschenkt bekommen soll. Dieses Schenkversprechen ist jedoch erst dann durchsetzbar, wenn es notariell beurkundet wurde (§ 518 I BGB).

Schenkungsvertrag über Haus und Grundstücke

Häufig sollen ein Grundstück oder ein Haus verschenkt werden. Bei solch hochwertigen Gütern sollte immer ein beurkundeter Schenkungsvertrag geschlossen werden. Die allgemeinen Vorschriften zum Schenkungsvertrag aus § 516 ff. BGB und zum Immobilienerwerb §§ 873, 925 BGB sind einzuhalten.

Fallbeispiele:

Sie möchten ein Haus verschenken. Dann benötigen Sie einen Notar und einen Anwalt. Der Notar beurkundet den Schenkungswillen und macht die Schenkung bzw. das Schenkversprechen rechtsverbindlich.

Der Vertrag sollte neben den Mindestanforderungen noch einige Besonderheiten ausdrücklich klären.

  • Wer ist der Schenker (aus wessen Vermögen wird gegeben)?
  • Wer ist der Beschenkte (wessen Vermögen soll bereichert werden)?
  • Was soll verschenkt werden (genaue Angaben zum Haus, Grundstück usw.)?
  • Warum (Schenkungszweck) und evtl. unter welchen Auflagen? Dazu gleich mehr!
  • Beurkundung der Willenserklärung zur Schenkung (Notar)
  • Wert inkl. Wertgutachten (Einhaltung der Steuergesetze bzgl. Freibeträge)

Die Schenkung ist also nur rechtswirksam, wenn sie notariell beurkundet wurde. Damit der Schenkungsvertrag über ein Grundstück oder Haus vollzogen ist, ist die Eintragung des Beschenkten im Grundbuch erforderlich. Die Ermittlung der Schenkungssumme bei einem Haus oder einem Grundstück obliegt einem Fachgutachter.

Immobilien und Grundstücke sollten unter Auflagen verschenkt werden:

Wer eine Schenkung zwar vornehmen, aber nicht die völlige Kontrolle über die Sache verlieren möchte, der kann sich der Schenkung unter Auflage aus § 525 BGB bedienen. Eine typische Konstellation wäre:

  • Sie möchten Ihr Haus an einen Ihrer Nachkommen verschenken. Sie besitzen aber nur dieses Haus und möchten sicherstellen, dass Sie dort noch bis zu Ihrem Tod wohnen können (mietfrei). Ein legitimer Gedanke, der in der Rechtspraxis umsetzbar ist.

Die Lösung ist ein im Schenkungsvertrag fixierter Anspruch auf Nießbrauch- und Wohnrecht. Was kompliziert klingt, ist in der Praxis simpel: ist dieses Recht eine Auflage des Schenkungsvertrages, so können Sie verlangen, dass Ihnen dieser Anspruch zukommt. Der Nachkomme kann also nicht das von Ihnen verschenkte Haus einfach an jemand anderen vermieten oder es uneingeschränkt selbst nutzen.

Weiterhin ist eine Rückabwicklung des Schenkungsvertrages bei bestimmten Unglücksfällen möglich – beispielsweise Tod, Scheidung, Geldnot (Verarmung)… Bedenken Sie, dass der Schenkungsvertrag unter Auflagen zweierlei Leistungspflicht begründet:

  • Leistungspflicht des Schenkers: Vollzug der Schenkung über Eintragung im Grundbuch
  • Leistungspflicht des Beschenkten: Vollziehung der Auflage. Sprich: Einräumen des Wohn- und Nießbrauchrechts zugunsten des Schenkers oder eines Dritten.

In bestimmten Fällen ist ein Rückfallrecht zu vereinbaren. Dieses vermeidet eine ungünstige Eigentumsfolge. Wenn Sie beispielsweise Ihr Haus verschenken und der Beschenkte Insolvenz anmelden sollte, so kann das Geschenk an den Schenker zurückgehen. Eine Zwangsvollstreckung ist dann nicht möglich. Andernfalls könnten das Ihnen ursprünglich gehörende Haus „verloren gehen“.

Wertminderung durch Eintragung von Auflage führt zu Steuerersparnis:

Sofern ein Wohnrecht vereinbart und im Grundbuch eingetragen wird, kann dies den Wert des Hauses oder des Grundstücks mindern. Das ist dahingehend interessant, als dass so Freibeträge eingehalten werden können.

Schenkungsvertrag Auto – was gibt es zu beachten?

Auch ein Auto kann mit Schenkungsvertrag den Eigentümer und / oder Besitzer wechseln. Es gelten die üblichen Freibeträge. Der Freibetrag von 20.000 Euro bei Schenkungen an Freunde kann schnell überschritten sein. Deshalb ist auch hier Vorsicht geboten. Um zu ermitteln, ob Schenkungssteuer anfällt, wird ein Wertgutachten verlangt.

  • Gebrauchtes Auto = Wertermittlung durch Gutachter
  • Neues Auto = Neuwert ist der Schenkungswert

Wieviel Freibetrag es gibt, hängt von der Stellung zwischen Schenker und Beschenktem ab.

Der Schenkungsvertrag über ein Auto sollte klären:

  • Identität Schenker (Name und Anschrift)
  • Identität Beschenkter (Name und Anschrift)
  • Fahrzeugbestimmung evtl. mit Nummer (Schenkungsobjekt)
  • Wertschätzung ggf. Gutachterlich

Wie viel darf steuerfrei geschenkt werden?

Tatsächlich sieht es der Gesetzgeber vor, dass ein gewisser Freibetrag verschenkt werden darf, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Wie hoch der Freibetrag ist, hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Schenker zum Beschenkten steht. Wenn Sie also Schenker sind, dann gelten für folgende Personengruppen die genannten Freibeträge:

BeschenkterFreibetragSteuerklasse
Ehepartner500.000 Euro1
Kinder400.000 Euro1
Enkelkinder200.000 Euro1
Eltern / Großeltern100.000 Euro1
Geschwister20.000 Euro2
Freunde / nicht Verwandte20.000 Euro3

Viele Menschen verkennen im ersten Moment, dass bei einer Schenkung von hochwertigen Gütern schnell auch Kosten anfallen. Lassen Sie eingehend prüfen, wie Sie die Freibeträge optimal ausnutzen können.

Besonderheiten der Schenkungsfreibeträge

Das Besondere ist, dass eine Schenkung alle 10 Jahre vollzogen werden kann. Der Freibetrag ist 10 Jahre nach vergangener Schenkung wieder abrufbar. Wenn Sie also 60 Jahre alt wären und Ihrem Sohn 400.000 Euro schenken, dann fällt keine Schenkungssteuer an (s. Freibetrag). 10 Jahre später: Sie sind nun 70 Jahre alt und Schenken Ihrem Sohn erneut 400.000 Euro. Insgesamt wurden nun also bereits 800.000 Euro geschenkt. Trotzdem fällt keine Schenkungssteuer an, da der Freibetrag alle 10 Jahre genutzt werden kann! Gleiches gilt selbstverständlich für die Schenkung von Häusern, Grundstücken, Kunst und so weiter.

Schenkung vor Erbfall

Problematisch kann es werden, sollte der Schenker innerhalb von 10 Jahren nach Schenkung sterben. Das Erbrecht sieht nämlich vor, dass die Schenkung dann dem Pflichtteil des Erbes angerechnet wird (§ 2325 BGB). Grundsätzlich ist es aber auch denkbar, dass es eben gewollt ist, dass die Schenkung den Erbanspruch mindert. Das kann eine faire Auszahlung der Erben gewährleisten.

Wenn Sie 400.000 Euro zu Lebzeiten an Ihren Sohn verschenken und Ihre Tochter vorerst nichts bekommt, so können die bereits ausgezahlten 400.000 Euro den Erbanspruch des Sohnes mindern. Die Tochter bekommt dann anteilig den Teil mehr vom Erbe, den Ihr Bruder schon zu Lebzeiten erhalten hat. Juristisch umstritten bleibt, inwieweit andersrum ein Erbverzicht eine Schenkung darstellen kann. Für Sie in der Praxis bleibt dieser Streit aber meist unbedeutend. Eine Unterscheidung zwischen Schenkung zu Lebzeiten und Schenkung auf Todeswegen ist immer vorzunehmen.

Kosten des Schenkungsvertrages

Wie viel ein Schenkungsvertrag kostet ist individuell. Es kommt zumeist auf den Schenkungswert an. Dieser ist entspricht dem Vermögen, dem Wert des Hauses, dem Wert des Grundstücks oder dem Gegenwert einer Sache. Die Vergütung des Notars richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Bei einem Schenkungsvertrag wird die 2,0-fache Gebühr erhoben. Bei Grundstücksschenkungen die 1,0-fache.

Bedenken Sie, dass bei einem Schenkungsvertrag über ein Haus mit einem Grundstück auch eine Gebühr für die Grundbucheintragung anfallen kann. Diese beläuft sich zumeist auf eine Summe zwischen 500 und 1.500 Euro. Konkret bedeutet das am Beispiel eines Hauses mit Grundstück im Wert von 350.000 Euro: rund 1.400 Euro Notarkosten und 700 Euro für die Eintragung im Grundbuch. Neben Anwalt und Notar müssen auf ggf. eingesetzte Gutachten vergütet werden. Holen Sie sich am besten ein konkretes Angebot ein!

Berechnungsformel der Kosten

Wert des Schenkungsobjektes x Faktor-Notar-Gebühr + Anwaltskosten + Eintragungskosten Grundbuchamt + Gutachterkosten + ggf. anfallende Schenkungssteuer = Gesamtkosten für den Schenkungsvertrag

Schenkungsvertrag Muster

Ein Muster für einen Schenkungsvertrag ist immer dann sinnvoll, wenn Sie sich ein Bild davon machen möchten, wie er aufgebaut werden kann und welche typischen Klauseln enthalten sein sollten. Wie es der Name schon sagt, ist das Muster aber nur eine grobe Orientierung. Für geringwertige Schenkungen ohne Auflagen und Besonderheiten kann ein gutes Schenkungsvertrag-Muster aber auch in Ausnahmefällen genügen.

Schließen Sie aber nicht vorschnell Verträge. Diese sind im ersten Moment rechtsverbindlich und nur vergleichsweise aufwändig über eine Anfechtung aufhebbar. Vor allem hochwertige Güter sollten nie über ein Schenkungsvertrag Muster verschenkt werden.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Der Anwalt ist immer dann ratsam, wenn größere Geldsummen, Grundstücke, Häuser, wertvolle Gegenstände oder Autos verschenkt werden sollen. Der Anwalt ist dabei nicht die Partei, die den Vertrag beurkundet. Das macht der Notar. Ihr Anwalt übernimmt beratende Funktion und analysiert mit Ihnen die Sachlage. Mithin ist der Anwalt dafür verantwortlich, dass Ihre Wünsche im Vertrag konkretisiert werden – sei es die Einräumung eines Wohnrechts oder eine Rückabwicklungsklausel im Fall der Insolvenz des Beschenkten. Die Möglichkeiten sind hier vielfältig.

Überdies hilft Ihnen der Anwalt den Überblick über die Rechtslage zu behalten. Möglichkeiten der Steuereinsparungen, Einflüsse des Erbrechts und das allgemeine Schenkungsrecht werden sonst häufig nicht bedacht.

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FAQ: Schenkungsvertrag

Das Schenkversprechen ist grundsätzlich nach § 518 I BGB notariell zu beurkunden. Der § 518 II BGB besagt jedoch, dass Schenkungen, die tatsächlich vollzogen wurden, auch ohne notarielle Beurkundung wirksam sind. Dementsprechend sind Handschenkungen regelmäßig ohne Notar rechtswirksam. Schenkungsverträge über ein Haus, Grundstück oder erhebliches Vermögen sind jedoch in jedem Fall anwaltlich zu erörtern und notariell zu beurkunden.
Die Kosten, die für einen Schenkungsvertrag anfallen hängen vom Verkehrswert des Schenkungsobjektes ab. Ist dieser nicht eindeutig zu bestimmen, muss außerdem ein Gutachter bezahlt werden. Bei Grundstücksschenkungen fällt daneben auch noch eine Gebühr für die Grundbucheintragung an. Bei Grundstücken wird vom Notar 1,0-fach abgerechnet, bei „normalen“ Schenkungen 2,0-fach.
Der Schenkungsvertrag wird entweder durch tatsächliche Abwicklung (Handschenkung) oder durch die Beurkundung des Schenkungswillens durch einen Notar wirksam. Ist er einmal wirksam, so ist er rechtsverbindlich und kann Leistungs- und Nebenleistungspflichten begründen.

Eine Auflage im Schenkungsvertrag begründet die Pflicht des Beschenkten, eine Leistung zu erbringen. So könnten Sie sich das Wohn- und Nießbrauchrecht an Ihrem Haus sichern, welches Sie gleichzeitig aber an einen Ihrer Nachkommen verschenken und im Grundbuch umtragen lassen. Folglich haben Sie einen vertraglichen Anspruch dort wohnen zu können.

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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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