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Die transmortale Vollmacht – Infos, Inhalt & mehr

Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die auch nach dem Tod des Vollmachtgebers gültig bleibt. Dabei kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers diesen vertreten, z.B. Verträge abschließen oder kündigen. In diesem Beitrag wollen wir darstellen, was eine transmortale Vollmacht bedeutet, in welchen Fällen diese sinnvoll sein kann und warum sie auch einige Risiken birgt.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine transmortale Vollmacht?

Wer sich mit seiner eigenen Nachfolgeregelung befasst und dabei auch über den eigenen Tod hinaus seine Angelegenheiten vernünftig regeln will, hat mehrere Möglichkeiten.

Die Errichtung eines Testaments liegt dabei oft nahe, denn mit einer derartigen Verfügung kann man auf die Möglichkeiten des Erbrechts zugreifen und bereits zu Lebzeiten festlegen, wie das eigene Vermögen nach dem eigenen Tod verteilt werden soll. Ferner setzen auch viele Menschen auf Vollmachten, um vorzusorgen und sie entscheiden sich deshalb, eine Vertrauensperson mit bestimmten Befugnissen auszustatten.

Hierbei kann z. B. mit einer Kontovollmacht für den Erbfall sichergestellt werden, dass ein Bevollmächtigter auf das Bankkonto des Vollmachtgebers unmittelbar zugreifen kann. Dabei wird jedoch oft außer Acht gelassen, dass die Rechtswirksamkeit einer regulären Vollmacht immer mit dem Tod des Vollmachtgebers endet. Für den Fall, dass man eine andere Lösung sucht, kann man auf eine sogenannte transmortale Vollmacht als Form der Nachlassregelung zurückgreifen.

Hierbei beschreibt der Begriff transmortale Vollmacht eine besondere Form der Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam bleibt. Dabei kann eine transmortale Vollmacht ein sinnvolles Instrument im Rahmen der Nachlassregelung sein, das vielen nicht bekannt ist. Zwar kann man durch ein Testament immer eine Nachlassregelung treffen, jedoch können sich dadurch in der Praxis Probleme ergeben, die man durch die Erstellung einer transmortalen Vollmacht vermeiden kann.

Die transmortale Vollmacht als Möglichkeit der Nachlassregelung

Tritt ein Erbfall ein, so können die entsprechenden erbrechtlichen Angelegenheiten zunächst einmal nicht direkt geregelt werden, da zunächst viele Dinge zu klären sind. Hierbei muss zunächst einmal festgestellt werden, ob der Verstorbene ein Testament oder eine anderweitige letztwillige Verfügung hinterlassen hat und es muss geklärt werden, welchen Umfang der Nachlass hat. Außerdem muss auch ermittelt werden, wer im konkreten Fall aufgrund einer Erbberechtigung als Rechtsnachfolger in Frage kommt.

Hierbei entsteht also ein recht umfangreicher Klärungsbedarf, der einige Zeit in Anspruch nimmt. Zwischenzeitlich ist es den Hinterbliebenen allerdings nicht möglich, auf den Nachlass zu zugreifen. Dabei kann dies besonders problematisch sein, wenn der Erblasser z. B. ein Unternehmen hat oder auch Geldwerte für seine Bestattung zurückgelegt hat, auf die die Hinterbliebenen dann nicht rechtzeitig zugreifen können. In all diesen Fällen kann man eine schnelle Handlungsfähigkeit von Vertrauenspersonen dadurch sicherstellen, dass man als Erblasser zu Lebzeiten eine transmortale Vollmacht ausstellt.

Wichtige Besonderheit der transmortalen Vollmacht

Die transmortale Vollmacht ist bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers gültig und bleibt dies auch nach seinem Ableben. Deshalb bietet diese Art der Vollmacht eine besondere Sicherheit. Durch die transmortale Vollmacht kann der Erblasser z. B. dafür sorgen, dass direkt nach seinem Ableben ein Bevollmächtigter auf Konten zugreifen kann und dadurch auch die Beerdigung bezahlen kann.

Die Bevollmächtigung für die Banken

Banken verlangen in der Regel von einem potentiellen Erben mindestens sowohl die Sterbeurkunde als auch ein Testament, dass die Berechtigung zum Zugriff eines Verwandten auf ein Konto des Erblassers legitimiert. Jedoch kann auch dies nicht unproblematisch und deshalb empfiehlt es sich immer, auch eine transmortale Vollmacht anzufertigen und einem Bevollmächtigten zu hinterlassen. Dabei bieten die meisten Banken derartige Vorlagen von sich aus an, die ein zukünftiger Erblasser nutzen kann. Hierbei sehen die meisten derartigen Bankvollmachten vor, dass die Vollmacht nicht mit dem Tod des Erblassers endet.

Ob ein Bevollmächtigte jedoch nach dem Tod auch von der Vollmacht Gebrauch machen darf, hängt immer davon ab, inwiefern der Erblasser dem Bevollmächtigten einen Auftrag erteilt hat und welchen Inhalt sowie Umfang dieser hat. Für den Fall, dass ein Erblasser einen Bevollmächtigten damit beauftragt hat, die Nachlassabwicklung vorzunehmenden, ist der Bevollmächtigte berechtigt , alles hierfür Erforderliche tun. Falls jedoch der Bevollmächtigte nicht auch Erbe ist, kann ein rechtmäßiger Erbe die transmortale Vollmacht jederzeit widerrufen.

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Der Widerruf einer transmortalen Vollmacht

Generell ist eine transmortale Vollmacht dazu gedacht, dem Vollmachtgeber Sicherheit zu geben, weil er dadurch festlegen kann, wer und auch in welchem Umfang als bevollmächtigte Person nach seinem Tod über seinen Nachlass verfügen kann. Dabei räumt der Gesetzgeber allerdings den Erben ein Widerrufsrecht ein, wodurch sie auch gegen den Willen des Vollmachtgebers nach seinem Ableben handeln können.

Dabei kann ein Vollmachtgeber diese Widerrufsmöglichkeit auch nicht durch eine entsprechende Verfügung in der Vollmacht ausschließen. Hierbei wird nach dem Gesetz in Deutschland eine unwiderrufliche Vollmacht gemeinhin als sittenwidrig eingestuft. Allerdings ist auch der Vollmachtgeber in Bezug auf eine transmortale Vollmacht nicht vollständig auf die Akzeptanz seiner Erben angewiesen. Deshalb hat er auch eine Möglichkeit, auszuschließen, dass seine Erben die Vollmacht im Erbfall sofort widerrufen. Hierbei kann er in einem Testament oder Erbvertrag bestimmte Auflagen oder Bestimmungen formulieren die eine Erbeinsetzung bedingen. Dabei kann er z. B. bestimmen, dass den Erben ihre Erbschaft vorenthalten wird, wenn sie eine transmortale Vollmacht widerrufen. Jedoch haben die Pflichterben auch in diesem Fall noch einen gesetzlichen Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Grenzen einer transmortalen Vollmacht

Für den Fall, dass ein Vollmachtgeber einem Bevollmächtigten z. B. eine transmortale Kontovollmacht erteilt hat, ist der Bevollmächtigte weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zu einer Umschreibung des Kontos auf seine Person berechtigt. Dabei kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass nach dem Tod des Erblassers Streit zwischen Erben und dem Bevollmächtigten führt. Dabei wird oftmals eine transmortale Vollmacht dem Ehepartner erteilt, um ihn als Bevollmächtigten im eigenen Todesfall finanziell abzusichern, indem man ihm Zugriff auf das Kontoguthaben einräumt.

Hierbei berechtigt eine derartige Vollmacht einerseits gegenüber der Bank zu Verfügungen, jedoch müssen diese im sogenannten Innenverhältnis auch dem Willen des Vollmachtgebers entsprechen. Für den Fall, dass noch weitere Erben ( wie z. B. Kinder) vorhanden sind, ist eine postmortale Vollmacht jedoch kein geeignetes Mittel zur finanziellen Absicherung, da auch die anderen Erben die Vollmacht widerrufen können. Hingegen kann sie jedoch dazu dienen, den Zugriff auf das entsprechende Konto des Erblassers zu sichern, bis z. B. ein Erbschein erteilt wurde.

Unterschied zwischen transmortaler & postmortaler Vollmacht

Wenn man sich mit Vollmachten beschäftigt und als juristischer Laie mit den Themen nicht vertraut ist, begegnet einem nicht nur die transmortale Vollmacht sondern auch die postmortale Vollmacht. Dabei muss man dann die Unterschiede der beiden Vollmachten kennenlernen und sich letztendlich entscheiden, welche Variante im individuellen Fall besser geeignet ist. Dabei besteht die Besonderheit der transmortalen Vollmacht eben darin, dass sie schon zu den Lebzeiten des Vollmachtgebers gültig ist und ihre Wirksamkeit auch nicht nach seinem Ableben verliert. Hingegen tritt eine postmortale Vollmacht erst mit dem Ableben des Vollmachtgebers in Kraft.

Grundsätzlich können sowohl die transmortale Vollmacht als auch die postmortale Vollmacht privatschriftlich erteilt werden. Befinden sich allerdings Immobilienvermögen oder Immobilienrechte sowie Gesellschaftsbeteiligungen im Nachlass, so ist eine zumindest notariell beglaubigte, sinnvollerweise aber eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich. Darüber hinaus gilt, dass die notarielle Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr eine deutlich höhere Anerkennung erfährt und zumindest die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vom Notar überprüft wurde.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der transmortalen Vollmacht helfen?

Eine transmortale Vollmacht bietet sich immer dann an, wenn man den Hinterbliebenen einen direkten Zugriff auf den Nachlass ermöglichen will, oder über die Vollmacht eine unmittelbare Handlungsfähigkeit gewährleisten will. Dabei muss man im Einzelfall abstellen, welche Bedürfnisse wirklich vorhanden sind. Generell bietet es sich an, die Themen im Rahmen der Erstellung einer letztwilligen Verfügung mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu besprechen.

Dabei kann ein Anwalt den individuell zu regelnden Fall analysieren und geeignete Mittel zur Nachlassregelung vorschlagen. Hierbei wird er auch die persönliche Erben Situation und die Struktur des Nachlasses mit einbeziehen. Grundsätzlich ist bei einer transmortalen Vollmacht eben auch immer zu berücksichtigen, ob sich durch die Bevollmächtigung Problem in der Erbengemeinschaft ergeben können und ob geeignete Personen für die Bevollmächtigung in Frage kommen. Alle diese Themen sollte man mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht besprechen. Lassen Sie sich beraten von einem spezialisierten Anwalt zu allen Fragen rund um das Thema transmortale Vollmacht.

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FAQ: Transmortale Vollmacht

Mit einer Bankvollmacht geben Sie einer Vertrauensperson Zugriff auf Ihr Konto. Diese Vollmacht kann über den Tod hinaus gelten oder auch erst dann in Kraft treten, wenn der Todesfall des Kontoinhabers eintritt.

Als postmortale und transmortale Vollmacht werden Vollmachten bezeichnet, die nach dem Tod des Vollmachtgebers gültig sind. Postmortal bezeichnet Vollmachten, die nur nach dem Tod gelten (z. B. auch im Rahmen einer Bestattungsverfügung), transmortal solche, die vor und nach dem Tod gelten.

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